Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Hkth. am »s, März 793, g 2904 Hkth. am 9. 3un. 782. g 2753, 246 Hkth. am 9.2un- 782. g 1753 » » 18. 3ön. 801. » » 20, 99t«t) O01. L 1787, » » 20. TOäVj 806.1 i25i. » » »7. März 3o6.i >342. » * 25,3ul. 8i3. G 3967, » » ^7, 3ui. 814- I 3426. » » i5, @ep. 814. 14778. » » 4- 3ul. 816.1 4667. » » 16.34n. 817, x 38o, Hkth. am 16. Apr. 81S. G 2616. Hkth. am 3. Oct. 812. L 3r86. Hkth. am 9.3»n. 782. u 2753, Eben so. Hkth am31.Oct.792. G 10391. Hkth. am 9. 3un. 782. G 2753. » » 29. 9Í00.8o5. I6278. » » iK.ANay 815.1 2841, » » 28,3un. 8i5, 13629. Hkth am 9.3UN.782.G 2753. Hkth-Iam 7. 3än. 814. A i86. Hkrh. am 9. Inn. 782. G 2753; Eben so. Eben so. «Die aus der Knegsgebühr in den Pensions-Stand über­setzten General-VcabS-und Oder- Officiere haben aus die Vorspann vom Aerarturn kei­nen Anspruch'. Hkt h.am >4-Sept.814.14773. Die in die Reduction per- fáüenen Officrere. Hkth. am 27. Feb. 811.11402. Die feindlich kriegsgesange- nen Officiere. Hkth.am »5. Oct. 793. G 1 o551. » » 18. 3un. 814. L 2914 und 3oig, » » ■ i.@t’(3t. 815. L 3898. Wann die vonRegimentern zur Landwebre übersetzten Offi- eicre die Kassierung aufVor- spann «»suchen können. Hkth. am 16. Jan. 817.1 38«. bj Tiden im unentgeldlichen Naturalien - Genüsse stehenden Militärs in sehr dringenden Dienstreisen und mit ausdrücklicher Bewilligung des Commandirenden. c) Wenn Officiere von Garnisons-Regimentern ausmarschiren, und keine Pferd-Portio­nen genießen. A) Den schon längere Zeit in der Pension oder in Invaliden-Häusern gestandenen, zur Landwehre oder zu sonstigen Militär-Körpern ohne Gehalts-Verbesserung zeitlich an- gestellt werdenden Generalen, Stabs - und Ober-Officieren, sowohl bey ihrer Anstel­lung, als auch am Ende des Krieges beym Austritte aus ihrer zeirlichen Dienstleistung bey der Rückreise bis in ihren Aufenthaltsort, in so fern sie sich nicht im unentgeldli­chen Naturalien-Genüsse befinden. ej Den als Transports - oder Etappen-Commandanten aus dem Pensions-Stande an- gestellten Officieren bls an den Ort ihrer Bestimmung. f) In besonders dringenden Umstanden neu affenfcirten Aerzte bis an den Ort des Feld- spitales, in dessen Stand sie treten, jedoch ist der Bedacht zu nehmen, daß immer meh­rere mitsammen, ober, wenn nur Einer abzuschlcken seyn sollte, diesem so viel möglich * in Gemeinschasr mit anderen Individuen die Vorspann angewiesen werde. g) Bey Zibschickung der Reconvalescenten aus den Spitalern zu ihren Regimentern. h) Den zur Armee abgehenden Regimentern, Bataillonen, Corps oder anderen kleinen Commanden. i) Den aus Ungarn ausmarschirenden Regimentern für ihre Proviant - und Feld-Requi­siten-Wage», so lange sie nicht bespannt werden. k) Bey Envoyirung der zur Armee abgeschickt werdenden Recruten- und Remonte-Ergän­zungs-Transporte, und bey Reisen zur Uebernahme um dieselben, den Qssicleren von ei­nem Lande in das andere ohne Ablösung. l) Bey Transportirung der Monturs-Sorten, Fourage und sonstigen Regiments - Noth- wendigkeiten. m) Bey Transportirung ärarischer Vorräthe durch verbündete Staaten. C. In der Armee selbst ist die Vorspann nöthig: а) Bey Wagen und zu Brief-Ordonnanzen im Haupt-O.uartiere. б) Zur Fortbringung der Feld-Requisiten in Ermangelung eigener Seitenwagent oder Tragpferde, oder bey Unbrauchbarkeit derselben. c) Bey Zuführung der Naturalien für die auf Vorposten stehende Mannschaft, wo entwe­der keine Proviant-Mägen vorhanden sind, oder diese nicht auf Vorposten mitgenom­men werden können, oder aber, wenn ein Regiment an mehreren Orten getheilt ist. §, 14204. Vorn Erhalte der Vorspann vom Aerariunr sind ausgeschlossen: а) Alle Generale, Stabs - und Ober-Ossiciere, welche aus dem Feldstande und aus der Kriegsgebühr in die Pension übersetzt werden, da sie noch durch 4 Wochen die unent- geldlichen Naturalien genießen. б) Nach Ende des Krieges im unentgeldlichen Naturalien - Genüsse stehende und in dem Orte, wo bte Reduction des Regiments-,Bataillons oder Corps vor sich geht, noch vor Erlöschung des Termines von 4 Wochen zu einem Regimente als Supernumerare ihre Bestimmung erhaltenden Officiere. c) .Lue transportirt werdenden feindlichen Kriegsgefangenen Officiere haben die Vorspann aus Eigenem «ju bestreiten. §. 14200. D ie von den Regimentern zur Landwehre emgetheilten Officiere haben in jenen seltenen Sailen, wenn sie von einem Regiments austreten, und zu einem tn einer anderen Provinz befindlichen Landwehr-Bataillone eingekeilt werden, um die Passterung einzuschreiten. LIY. Hauptstück. IV. Abschnitt.

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