Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

244 L1V. Hauptstück. IV. Abschnitt. Ausmaß an Vorspann im Exercier-Lager. Hkth. am 9. Sun. 782. g 2703. D ie bey der Landesabrechnung vorkonunenden unrichtigen Quittungen werden dem Lan­de vergütet, und dem betreffenden Regimenté beym ersten Geldempfange statt baren Gel­des zugerechnet. In den Quittungen, welche für Transporte nach dem Centner oder nach Köpfen abge­geben worden, sind das Gewicht und die Anzahl der Köpfe, die Distanz, dann wenn die Vergütung per Meile geschieht, die Anzahl der Pferde, und wie viel in jedem dieser Fälle nach dem Friedensausmaße zu vergüten ist, umständlich aufzuführen. §. 14*96. Wenn beurlaubt erkrankte Mannschaft in die Spitäler gebracht wird, so ist über die Vorspann für dieselbe in den Ländern, wo sie quittirt wird, die Quittung von dem Spirals- Inspections-Officier, wo aber der Kranke durch mehrere Stationen transportirt wird, von dem an der Hand befindlichen Militär - Officier, oder in dessen Ermangelung von einer glaub­würdigen Magistrats-Person zu unterfertigen. B . I m Exercier-Lager. §♦ 14197­Wenn die Regimenter in oder aus dem Lager rücken, ist in allen Ländern nur die Hälf­te des in Friedenszeiten festgesetzten Vorspannsausmaßes für jede Compagnie und Escadron, dann für den Stab anzuweisen, damit jeber, Mann seine Bagage zu tragen, oder auf das Pferd zu packen gewöhnt werde. In Siebenbürgen werden die im Lager zur Herbeyschaffung der Naturalien erforderlichen VorspannSwagen auf eine Station weit, oder darunter, unent» geldlich erfolgt, und nur dann, wenn diese Vorspann weiter zu fahren hätte, sind in jeder der folgenden Station 48 kr. für einen vierspännigen Wagen zu vergüten. Die zur Artille­rie und zum Proviante erforderliche Vorspann wird in Siebenbürgen auf alle Stationen gra­tis abgereicht, für Reitpferde aber dann, wenn solche beyzustellen bewilliget sind, 12 kr. per Station bezahlt. So viel aber die Vorspannswägen betrifft, welche zur Herbeyschaffung des täglichen Services und sonstigen täglichen Gebrauches abgegeben werden, müssen in Siebenbürgen für einen vierspännigen Wagen, nebst dem dazu gehörigen Knechte, 1 fl. i5 kr. bezahlt werden. §. 14198. D en Officieren vom Hauptmanne abwärts, welche mit dem Regiments in das Exer- cier- Lager einrücken, ist zu 2 und 2 ein Wagen auzuweisen; jenen aber von anderen nicht in das Exercier - Lager bestimmten Regimentern, die dasselbe bloß zu besuchen wünschen, ist die Vorspann nur gegen Bezahlung aus Eigenem anzuweisen. Die Brigadiere, welche zu ihrer unterstehenden Truppein die Ariedenslager reifen, oder mit ihrer Brigade marschiren, müssen sich ihrer eignen Pferde bedienen. §. 14199* W enn die Regimenter die Feldschmiede in das Lager mitnehmen, so gebühren für die­selbe in den deutschen Erblanden und in der Lombardié 2, in Galizien und Ungarn 4 ange­schirrte Pferde. Für kleine Commanden, für Kranke und Arrestanten, welche nach vollendetem Lager transportirt werden müssen, hat nach dem Unterschiede des Landes das Friedensausmaß Statt. §. 14200. Was für den Frieden in Absicht auf die dem Vorspannserfordernisse vorzugehen haben­de commissariatischeAnweisung, die Deutlichkeit der auSzustellenden Quittungen, die Scho­nung der VorspannSpferde in Ansehung des Gewichtes, und jm* Hintanhaltung aller Excesse, zur Beobachtung vorgeschrieben ist, gilt auch während der Lagerszeit. Gebühr und Ausmaß für die Officicre in das Exercier- lager. Hkth. am 9. Sun. 782. G 2753. » » 22. May 803.13233, » » 3. 2iug. 804. G 2647. Vorspannsausmaß für die Feldschmieden und Kranken oder Arrestanten - Transporte. Hkth. am 9. Sun, 782. G 2753­A nweisung der Vorspann und sonstige Beobachtungen im Lager. Hkth. am 9, Sun. 782. G 2753. 3Ber bie Ctuitfung für bie geieiflete!Sorfpann fcer erfranf» ten Sörurlrtubten ju unterfer* tuen bat. am *3.9T0P.817.

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