Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
236 lUV. Hauptstück. IV. Abschnitt. Wer die ausgelegte Vorspann zur Untersuchung 6n> CnllaffungSwerbern zu tragen bat. Hkth. am 8. May-93. G 2285. Wann die Stabs - und Ober- Qfficierc die Vorspann aus Eigenem zu bestreiten haben; den Untersuchung der Audi- tere in Partepsachen tragt der bekreffenoe Thcil die Boc- spannsauslagen 5 L'kch. flii! 9. Sun. 782. G 2753. Vorspann aus Eigenem für die auf Urlaub abgchenden, um ihren 2lustritl ansuchcn- dcn Ossiciere. Hkth.am-4. Dec. 810. G 10745. » » 29.2ipr. 811. G 2518. Vorspann aus Eigenem bev Lranöferirung der Off-ciere oder 6.1) E rbringung derselben in die Wirklichkeit. Hkth. cm 9.2un. 782. G 2753. » » 9. Nos. 793. D 4696. Wie sich 6cn Reifen In Privat Ang iegenheiten zu le- rirbm.n ist. i'OrV. »tu 9. 3un. 782. G 2753. » -> 6. Marz floß, l > 186. >! » 7. Noo. 81 2. I 6117. 5> >1 26. 2äl>. 813. 1 218. » •> 25. 3UÍ.816. 1 5364. Bvrjva-mLbcw-lligung kür die zu ararifchen Wasser - Transporten p. rwer.de ren Eivil- Sclnffreiue. Hl.'h. am 3,. Jan 788. G 3 23 und 3245. D d r! p a n n a a um 4 st. •X> Verni Ausmarstve eines Regimen!-, Vatalllons oder Officiere zur Schonung der Dienstpferde mit Vorspann geschickt würden, welches auch auf die bey Nachsetzung der Deserteure gedungen werdenden Pferde sich beziehet, haben die Vorspann nicht vorn Aerarium, sondern aus dem Regiments-Unkosten - Fonds vergütet zu erhalten. Eben so darf auch keine Vorspannsauslage für etwas, was für das Re. nnem bey der Monturs-Comnrission gegen Bezahlung angewiesen, oder anderwärts erkauft worden ist, dem Aerarium in Aufrechnung gebracht werden. h. 14157. W enn ein Entlassungswerber vom Militär abgeht, so hat die für den zur Untersuchung der steuerbaren Wirthschafr beorderten Officicr ausgelegte Vorspann der entlassen werdende Mann oder dessen Freunde zu tragen, und nur, wenn der Mann wegen 4iiu'id;ttger Angabe im Dienste bleibt, fällt diese Last bem Aerarium zu. §. 14158. B ey Truppenmärschen im nährnlichen Lande oder bey gewöhnlichen Commanden, so wie bey VisitationS- Reisen der Regimenter und Corps, haben die Stabs-und Ober Officiere die Vorspann aus Eigenem zu bestreiten. §. i4»6<). W enn auf Verlangen einer Partey die Auditore gerichtliche Untersuchungen vorzuneh- men haben, so hat der betreffende Theil die Vorspann zu tragen. §. 14160. Jene Officiere, welche um ihren Austritt gegen Abfertigung mit einem Jahresgehalte ansuchen, und bis zur Entscheidung Urlaub nehmen, erhalten die Vorspann bis zu ihrem gewählten Urlaubsorte gegen Bezahlung aus Eigenem, und es ist in ihren Marsch-Route» unten eigens die Ursache ihres Abganges anzumerken. §. 14161. Die von einem rebucirten Corps zu einem anderen, oder von einem Feld - Regimenté zum GarnisonS-Bataillon transferirten, oder die aus dem supernumerären Stande in die Wirklichkeit zu anderen Regimentern eingebrachten Officiere haben die Vorspann ehenfalls aus Eigenem zu bestreiten. §. 14162. Alle jene Officiere und Parteyen, welche nicht des Dienstes halber, sondern jn ihren eigenen und Privat- Angelegenheiten zu reifen haben, müssen sich der Post oder gedungenen Fuhren bedienen. Einzelner gemeiner Mannschaft darf nie eine Vorspann angewiesen werden. Eben so haben selbst die Officiere, welche wegen im Dienste erhaltener Wunden ober Krankheiten in Badörter zu reifen benörhiget sind, keine Vorspanngebühr, sondern sich der Post und gedungenen Fuhren zu bedienen Dagegen haben Se. Majestät diesen Officieren vom Hauptmanne und Rittmeister abwärts auf die Zeit der Teuerung zur Bestreitung der .Hin-und Rückreise den einfachen Vorspannsbetrag aus dein Militär-Aerarium allergnädigst bewilliget, wenn sie kein eigenes Vermögen besitzen. Von Seiten des Militärs darf sich der Vorspann rricht nach Willkühr bedient und'den beurlaubten Officieren und Militär - Parteyen theils Vorspann, theils Naturalien und Quartiere mittelst Marsch-Route ungebührlich angewiesen werden. Da nun so oft in dieser Art die Unsüge verbothen worden sind, so ist gegen denjenigen, der sich künftig herbey lassen wird, ungebührliche Vorspann, Naturalien oder Quartiere den beurlaubten Officieren oder Militär-Parteyen in Marsch - Routen auf eine solche pflichtwidrige Arr anzuweisen, oder zu beftgniten, die CassationS - Strafe befhmmt. h. 14163. D en zu ararischen Wasser-Transporten verivendet werdenden Civil-Schiffleuten ist auf ihrer Rückreise bte Vorspann gegen die normalmäßige Vergütung zu verabreichen. §. 14164. Wenn ein Regiment, Bataillon oder Corps von seiner Station mit ganzer Bagage marschirr, so sind in den deutschen Erblanden und in dem veneliaküsch-lomban ischcn Kcnig»