Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

234 LlV. Hauptstäck. IV. Abschnitt. HkthlaAni.Märj 7y-l- O >»54. » » ,4-März So,, v 2847. Hkth. am 9.3un. 78,. G 2753; Eben so. Eben so. Htth. am > 0. Dct. 3,6. I 7086. vklh. «m 9. Iun. 781. G 2753. * -» »3.@cpt. 800.15385. Hkth. am 9.3un. 782. g 2753. Hkth.am 1. -Set. 8»4. L4958. » » 3o. März 8,5.1 »6,3. » » 28. 3uí. 8»5. G4812. » » »o. 2l'ug. 815.1 453». Hkth. am 25. Dec. 809. ü 609. » » 12,2Cug8»o, d 4660. Hkth. am 9.3uti. 782. G 2753. Eben so. Hkth. am 9.3un. 782. G ,753. » » 12. 2)ec. 806. L 6109. Hkth am 9. Fun. 782. G 2753, Hkth. am 3o. 3ul. 801, L 3072, Hkth. am 9. 3uf. 806 ?f 819. » » 9.3uu. 807.N 22. Hkth. am >4. llpr. 808 E »<>46. Hkth. am 20, Dsc. 3»3. L 4oe6. Hkth. am 9.3utt. 782. G 2753. Hkrh am 9. Iun. 782. g 2753. » v 6. März 802.13 2»55. '> » 19, May 8o3.1 3 »68. » » ,4. 2)ec. 818. B 7779. wie auch die zu Pferde mit einem berittenen Commando beorderten Cavallerie-Officiere haben die unumgänglich benöthigte Vorspann, jedoch nur bey empfangenden mehreren Geldern, oder wenn die Dienstpferde auf dem Marsche zu stark mitgenommen wurden, oder der commandirte Officier ans seiner im Remontirungs - Geschäfte erforderlichen Reise die Vorspann benöthigen sollte, anzusprechen. R. Wenn einem Beschäl - Departements - Officier ein Gebrauchspferd erkrankt, bey noth- wendigen Reisen. S. Wenn Officiere, die bey Monturs- Commissionen anqestellt sind, in Monturs - und anderen Geschäften des Dienstes wegen verschickt werden. T. Die zur Prüfung in die Neustädter Akademie abgehenden und von dort-zurück kehren­den Officiere, wenn sie zur Bestreitung der Reise von der Akademie keine Vergütung erhalten. U. Wenn Ingenieurs - Officiere in FesiungS-und Fortifieations - Bau-Angelegenheiten zu reisen haben. V. Den zur Visitation der Straßen beorderten Officieren. >V. Denjenigen Artillerie-Officieren, welche zur Untersuchung der Salniter-Plantagen beordert werden, wie auch den zu den in Ungarn und Galizien stehenden Artillene- Commanden detaschirt werdenden Artillerie - Officieren auf ihrem Hin-und Rückmärsche. X. Wenn von Regimentern oder aus dem Penstons - Stande Officiere zur Garde über­setzt werden. Y. Den pensionirten, ohne ihr Ansuchen zum Superarbitrium in einem entfernten Orte ein» berufenen Officieren und den aus dem Pensions-Stande zur Dienstleistung außerdem Orte ihres Domicils beygezogenen Individuen bey ihrem Rücktritte in die Pension. Z. Alle Fuhrwesens - Offrciere, welche nach Uebergabe der Divisionen oder Depots in ihre neue Station abgehen, so wie auch die Ober- und Unter-Lieutenants beym Militär- Fuhrwesen - Corps, welche Transports - Divisionen commandiren , und als solche keine eigenen Pferde halten dürfen, wenn sie des Dienstes wegen von einem Lande in das andere übersetzt werden, jedoch cariren sie während dieser Reise das Naturalierv- Nelutum. AA . Wenn Individuen zu besonderen Untersuchungs - Commissionen verwendet werden. BR. Die Reisen, welche die Feld - Superioren zur Prüfung der .Regiments - Capelläne und zur Untersuchung ihrer Feld-Capellen vornehmen. CG. Bey Reisen der Feldstabsärzte zu Spitals-Visitationen oder bey Einbringung der super- numerären Stabsärzte in die Wirklichkeit in entfernte Provinzen. DD. Wenn ein Stabs - Audikor außer seinem Posto, oder em Regiments - Auditor zurSup- plirung des ersteren ein Verhör oder ein Kriegsrecht halten, oder sonstige, den Dienst betreffende Untersuchungen vornehmen muß. EE. Den in der Wirklichkeit stehenden, zu Fourieren übersetzt werdenden Spitalsbeam ten, mit Ausnahme derjenigen, welche ihre Entlassung erhalten haben. FF. Den Fortisications - Fourieren bey Dienst-und Transferirungs - Reisen. OG. Den zu Monturs - Commissionen als Rechnungs - Adjuncten beförderten Fourieren für die Reise an ihre Bestimmung. HH. Den neu aufgenommenen, zur Prüfung in die Militär-Spitäler abgehenden Civrl- Wundarzten. II. Den zur Anhörung der Arzeneylehre nach Wien berufen werdenden Regiments-und Oberärzten, so wie den zur Hörung des Lehr-Curses tn das Thierarzeney - Institut be­orderten Schmieden. RR* Wenn Regimenter viel Kupfergeld aus den Kriegs - Cassen bezahlt erhalten, wie auch bey Fassung der Montur die dazu unumgänglich erforderliche Zahl Vorspannswagen; zu Geldverschickungen im Regiments jedoch hat der Regiments- Unkosten-Fond die Vergütung zu leisten.

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