Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
LFV. Hauptstück. III. Abschnitt. Von der TraneporLirung auf den Flüssen. "2 2 t) Hofkriegsrathe bestimmt. Bey Retour-Ladungen wird nur die Hälfte der fest gesetzten Preise bezahlt. Die Transportirunas- Vergütung wird von den Artillerie-Distritts-Commanden dem Marine-Commando ohne Aufschub bar geleistet, sobald dasselbe die Bestätigung erhält, daß die Versendung an dem Orre ihrer Bestimmung richtig angelangt ist. §. i4i33. Die den Geld - Rimessen - Transporten zur See als Escorte beygegebene Mannschaft erhält ebenfalls Zulagen vom Aerarium. Diese Wohlthar erstreckt sich aber nur auf jene Schiffsmannschaft, welche die Wachtposten zur Aufsicht der Geldfässer versieht, nicht aber auf die übrige Schiffs-Equipage, da der Endzweck der Marine nicht nur in der Vertheidi- gung besteht, sondern auch ihre Obliegenheit ist, alle wie immer Nahmen habende Mannschaft und Aerarial-Transporte ohne ein besonderes Douceur auf sich zu nehmen. §, 14134. Die Officiere haben, da die Führung einer Geld-Rimesse zur See aus einem ganz anderen Gesichtspuncte zu betrachten ist, als jene zu Lande, und dieselbe zur See weder einem Ungemache, noch sonstigen Expensen ausgesetzt sind, nur die Meerzulage, aber keine Dräten, zu erhalten , und dieses zwar um so mehr, als die Meerzulage auch auf der Rückfahrt gebührt. III. A b s ch n i t t. Von der Transpvrtirung auf den Flüssen. §. 14135. Wenn Verschickungen und Transferirungen, die keine Eile haben, vor sich gehen, bey welchen die Sleise^Spefen vom Aerarium Gestritten werden, und die Wasserfahrten ganz oder zum Theil benützt werden können, so ist sich, um dem Aerarium eine Ersparung zu machen, dieser Gelegenhett zu bedienen. §. 14*36. Bey Versendung der Truppen zu Wasser ist, um allen Anständen und Gefahren vorzubeugen, zu beobachten: a) kein Officier, mit Ausnahme der Stabs-Ossiciere und Regiments-Adjutanten, darf Wagen oder Pferde auf das Schiff einladen, sondern es hat jeder dafür zu sorgen, aus was für eine andere Art er solche an den Ort seiner Bestimmung schaffen möge. b) Den Officiererr ist erlaubt, einen Bettsack nebst einem Zelte, c) den Hauprleuten und Stabs-Ossicieren hingegen nebst dem Bettsacke und Zelte auch einen Koffer auf die Schiffe zu nehmen. d) Der Mannschaft vom Feldwebel abwärts wird nur der gepackte Tornister passiert. e) Den Soldatenweibern bleibt es ein für allemahl untersagt, unnörhige, daS Schiff belastende Gerärhschaften mitzunehmen. f) Wollen die Stabs - und Ober-Offlciere noch mehrere Bagage fortführen, so sind sie verpflichtet, dem Aerarium dafür den Schlffmiekhlohn zu bezahlen, weßwegen auch tn solchen Fällen diese mehrere Bagage in dem commissanatisch gefertigten Einbarquirungs- Enrwurfe ersichrltch zu machen ist. Endlich: g) ist jedem mit einer Truppe zu Wasser marschirenden Generale ein besonders, seinem Gefolge und seiner Bagage angemessenes Schiff anzuweisen. Zu Kriegszeiten bleibt die Bestimmung der Off'.crers - Bagage, welche embarquirt werden kann, her Beur- theilung des General-^Esmrnando's der Armes überlassen. Wann sich der Wasser-Trans- p-rte zu beEtenen ist. Hkch. am i5. rlpr.780. Was öey Versendung der Truppen zu beobachten ist. Hkrh. am 7. Fkb. 781. D ffi-, » * 11 «Marz 78 >. o 1013. 3«í49en für &ie bie @rtb= SUtneffen eőceríireníe niannfcJjaff. dttt 10. geb. 798. B 563. *» » 9. 3ul. 798. 25ie öffictere cthMen Me PJieeriulaije auf bcnf £tn s unb iHücfitjecje. íjfííj.am 2. 3wi.8o2,a 55.7.