Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
zu werden hoffen lassen? — lieber die Kostknaben muß eine National -Lifte beygelegt werden, mit den nähmüchen Rubriken, welche für die Musterung vorgeschrieben sind, wie es das Formular Nr. 4 darthut. h: 16. Ob die vorgeschriebene Sp eise ord nung genau beobachtet wird? ob die Kost gut und genießbar ist, und ob den Knaben an der ausgemessenen Nahrung nichts entzogen wird ? Endlich ob und wie vielen Knaben vom zarten Alter und minder starker Constitution eine leichter zu verdauende Brotgattung verabreicht werde? §. 17. Ob die Kleidung der Knaben nach der Vorschrift, dann ob sie gut und brauchbar ist? Endlich ob leder Knabe mit 2 Paar Bundschuhen versehen sey? Uebrigens sind die MonturS- 0orten spetlftsch auszuweisen. h. 18. Ob jeder Knabe ein besonderes Bett habe, und ob- die Bettstätten nach der Vorschrift sind? — Die Bettsorten sind sperifisch auszuweisen. tz. 19. Ob die gehörige Reinlichkeit in den Betten so wie in der Kleidung beobachtet wird ? §. 20. Wer der im Hause commandirte Officier sey? — Wer die Lehrer und Wärter seyen? Ob sie ihrer Bestimmung entsprechen? Die sich A u s z ei ch nen de n müssen nahmhaft gemacht werden. — Die Anzahl der im 3»flitute Commandirten muß bestimmt angezeigt werden, um die Ueberzeugung zu erhalten, daß ihre Zahl nicht überschritten sey? §. 21. Welche Zulagen die beyden als Lehrer angestellten Unter-Officiere erhalten? §. 23. W ie die Stunden für die Knaben eingetheilt sind, und ob eine verhältnißmaßige Abwechselung zwischen Arbeit und Erhohlung herrsche, und ob den jüngeren Zöglingen bis zum vollstreckten loten Jahre zur Beförderung des Wachsthums eine längere Schlafzeit gestattet werde? lieber bte Tagesordnung muß immer umständlich relalienirt werden, um zu beurthei- len, ob der Unterricht mit der erforderlichen Leibesübung und Bewegung, dann der nöthigen Erhohlung gehörig vereinbart werde. So soll auch angezeigt werden, wann die Zöglinge im Winter aufstehen, und schlafen gehen? §. 23. Ob die Knaben zum Unterrichte in die Civil - Normal-Schule gehen ? In welchen Gegenständen sie bort, und in welchen sie im Hause unterrichtet werden? Ob sie auch in allen vorgeschriebenen Lehrqegenstanden unterwiesen werden, und mit welchem Fortgange? Welche sich bey der letzten Prüfung ausgezeichnet haben? — Diese müssen nahmhaft gemacht werden. — In den Fallen, wo die Knaben nicht in die Normal-Schulen geschickt werden, muß immer die Ursache, angezeigt werden, aus welcher diese Anordnung nicht befolgt wirb. §. 2/|. Ob der Regiments-Capellan den Knaben öfters Unterricht in der Religion gibt, und wie sich in dieser Hinsicht mit den etwa im Hause befindlichen akatholischen Knaben benommen wird? 95atti> xv. 49 Von der Musterung oder Revision eines Regiments - Erziehungshauses. 198 te««- Nr. 4.