Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

eines jeden Jahres bey der Hofkriegsbuchhaltung eintreffen, weßwegen sie von dem Gestüts - Commandanten tn der verhaltnißmäßigen früheren Zeit der feldkriegscommif- sariattschen Revision übergeben werden müssen. Von der Rechnungsrichtigkeit des GestütwefenK 26g §. 18975. Nach dem vorgeschriebenen ersten Probedrusche ist auch dem Hofkriegsrathe der Aus­weis über die eingebrachte Fechsung nebst dem Körnerertragnisse, wobey das Resultat des Probedrusches zur Grundlage anzunehmen ist, vorzulegen. Ueber das Gewicht, mit welchem eine jede Fechsungsgarbe nach dem Abdrusche als Stroh verrechnet werden soll, bestehen verschiedene Ansichten. Um daher bey diesem Oekonomie- Zweige mit der möglichsten Sicherheit, sowohl für das Aerarium, als auch für die Rech­nungsleger, vorzugehen, ist verordnet, daß bey Gelegenheit des commissionaliter vorge­nommenen Probedrusches die ausgedroschenen leeren Strohgarben mit Genauigkeit abgewo­gen, und von der Commission ein Durchschnittsgewicht einer inzelnen Garbe nach jeder Gat­tung der Frucht bestimmt werde. Ueber die Abwägung ist ein gemeinschaftlich gefertig­tes P r 0 t 0 c 0 l l mit dem oben erwähnten Erträgniß-Ausweife zugleich an den Hof- kriegsrath zu befördern, der dann entscheiden wird, in welchem Gewichte die Strohgarben in Verrechnung genommen werden sollen. Für deri Ankauf der zur Bedeckung des Bedarfes erforderlichen und den Verkauf der entbehrlichen Fruchtgattungen ist fest gesetzt: Dieser Kauf oder Verkauf hat nach den bestehenden allerhöchsten Befehlen nur im Wege der öffentlichen Versteigerung vor sich zu gehen. Wenn das General -Commando aus den vom Gestüte eingesendeten instruirten Ver- steigerungs - Protocollen und aus der Anzeige des Gestüts - Commando's ersieht, daß die Kaufsprelse über die Marktpreise, und die Verkaufspreise unter den Marktpreisen ste­hen, so ist gleich von dem General-Commando die Genehmigung zu versagen, der Kauf oder Verkauf auf den dem Gestüte nächsten Marktplatze nach den dort bestehenden Preisen, und gegen die mit der Rechnung beyzubringende obrigkeitlich ausgefertigte Marktpreis- Tabelle zu verordnen, und über das Geschehene dem Hofkriegsrarhe die Anzeige zu erstatten. Sind bey der Versteigerung die Kaufpreise nicht über die Marktpreise, und die Verkaufs­preise nicht unter den Marktpreisen gegangen, so hat das General-Commando die 93 e5 fugmß, die Licitation sogleich zu genehmigen, den Contraet ausfertigenzu lassen, und ihn zu ratificiren. Das gestämpelte Pare desselben ist nebst dem instruirten Versteigerungs - Pro- tocolle dem Hofkriegsrathe einzusenden. Fernere Beobachtungen des­wegen. Hkth.gm 2,. Iän. 818. K i43o und *44*. «<md X1Y. 67

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