Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
weder in ihrer dermahligen Eigenschaft oder durch angewandte Reparatur wieder zu verwenden sind; dieses muß sohin in diesem Certificate angesetzt werden. 1 Die ganz unbrauchbaren Sorten, welche gar keiner Zergliederung unterliegen, werden mittelst Certificates unter den Abfall versetzt; in diesem Falle werden die zu certificiren- den Sorten in Gegenwart des Feld-Kriegs-Commiffariats gezählt und abgewogen, und der entstandene Abfall den betreffenden Magazinen zum Empfange vorgeschrieben, und ein Certificat nach beyliegendem Formulare Nr. 98 verfaßt. Jene unbrauchbaren Sorten von Holz werden unter den Holzabfall versetzt. In dem hierüber zu verfassenden Certificate Nr. 94 muß aber das hieraus entstandene Holz nach Klaftern angesetzt werden, welche Anzahl in der nächsten Brandberechnung in Empfang zu stellen ist. Ueber die durch das ganze halbe Jahr verwendeten Ingredienzien wird ein Certificat Nr. 96 verfaßt. Ueber jene Pack-Requisiten, welche von anderen Commissionen durch Transporte neu hierher gelangen, und welche dann nicht mehr als neu verausgabt werden können, da sie während des Transportes sehr beschädiget werden, wird ein Certificat Nr. 96 ausgestellt, vermöge dessen sie bey den neuen in Ausgabe, und zu hen alten ühersetzr werden. §. 18859. Sind nun alle Dokumente, die Geldrechnung, Manipulations-Summarien und Certificate, eingetragen, so wird die Material-Rechnung abgeschlossen, und mit dem Reste des Hauptbuches collation irt. Sind, beyde Reste richtig, so wird ste sodann abgeschrieben, wobey zu bemerken ist, daß jene Rubriken, welche in der Macular-Rechnung leer bleiben, in der abzuschreibenden nicht eingezogen werden dürfen. — Die Rechnung wird von dem ganzen Commando und dem Material-Rech- nungsführer unterschrieben. §. 18860. • Von der Rech nungsrichtigkeit der Monturs - ComMissionen. Wie endlich dieHolz- und Lichter-Brand-Berechnung halbjährig zu verfassen ist, dieses enthält das Formular Nr. 97 und 98. 41$ nisifpn ; - v . \ , . Verfassung der Holz - und Lichter - Brand - Berechnung. Hkth.am l i. Aug.78o.L 1473, und »497* Nr. 97 und 98. jBtniHV. rr * Sftc, 93- 3ir.:94. 9fr. 9S‘ 9fr. 96. ' 3i£>fc^fufi SRecfynung;