Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

XL1X. Hauptst. XXXI. Abschn. Von der Rechnungsrichtigkeit der Bürgerspitaler re. §. 18940. In Glelchförmigkeit dieses Formulares und nach Verhä'ltniß des bestehenden Service- A usmaßes haben die Regimenter die monathlichen Berechnungen über die Stabs- Cafernen, Stockhäuser und Spitalswachen ebenfalls zu machen; nur muß in einem solchen Ausweise jede Station besonders erscheinen. tz. 18941. Die Ersparung ist getreu anzuzeigen, und in die nächste Rechnung zu übertragen, weil niemand sich etwas hiervon zuelgnen, noch unter was immer für einem Vorwände zu einer anderen Bestimmung widmen darf. Nach dieser Vorschrift darf aber auch hieran nur das, was von Zeit zu Zeit wirklich nö thig ist, abgesaßr werden. * £05 Kriegs - Eomnnsiariat hat daher bey der Revision der dießfallsigen halbjährigen Rechnungen von dem Faffungs- und Vertheilungs Vormerkungs Pro' tocolle genaue Einsicht zu nehmen, und darauf Acht zu haben, ob mit dem Wach - Service vorschristmäßlg gebahrt werde ; findet dasselbe das Gegenthell, so muß dießfalls die nöthige Untersuchung eingeleiter, entdeckte Unterschleife müssen an den Betreffenden geahndet, und das Aerarimn dafür schadlos gestellt, zugleich muß aber auch eine solche Einleitung getroffen werden, daß hierunter für die Zukunft nichts Widerrechtliches begangen werden kann. h. 18942. Wenn besetzte Wachstuben vorhanden sind, für welche das Camerale oder Provineiale das Holz und Licht unentgeldlich subministrirt, so müssen solchespeciiice besonders angeführt werden. h. 18948. Wenn die Wachstuben nur mit weniger Mannschaft besetzt sind, so muß die Beleuch­tung nur einfach angetragen werden. §. 18944. Im Falle wegen anhaltender großer Kalte das Erforderniß an Holz vergrößert werden muß, so ist solche dem vorausgeführten Ausmaße beyzusetzen, und die Bewilligung des Ge­neral-Commando's beyzurücken. XXXI. Abschnitt. Von der Rechnungsrichtigkeit der Bürgerspitaler und Armen-Institute in den Militär - Granz - Commmütaten. A* Von bin Bürgerspitälern. §, 18945. Der Bürgerspitals -Verwalter hat alle Geld- und N at«ralien - E m- psänge über sich; ihm liegt eS ob, die von Zeit zu Zeit ausfallenden Schulden durch eine angemessene Oekonomie wieder in Ersparung zu bringen, und zu trachten, daß mit der für die Krankenzahl ausgemessenen Gebühr daS Auslangen erzielet werde. Band xiv. 58 * Sbíiegenfceiten tej Bürger, spitalS- Verwalters. Hkth am >S. 3än. 812.b 85. »Die Die Regimenter »he* ZDam * Serpicei23erechnungen SU nerfaffen haben; tie (frfparun& ift gehörig injusetgen, unt in tie nach» He Reehnuüg su übertragen; menn taä £anb für 2Bach» Hüben Den Service nnentgelt, Uch fubmfniflrirt, fo ifffeimcj in Der »eredmung su bemer* fen; wann tie SSeíeucbfung in ben 2ßamft#en einfach ansutragen ifl; Seobamtung 6en grcjjer £äfte. £ftb<annS. 3»i785. B6oi5»-

Next

/
Thumbnails
Contents