Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

Non der Rechnungsrichtigkeit der Monturo-Commissionen. 6 merken, t aß alle Pack Requisiten, welche von anderen Commissionen denselben, so wie sie im Ge­genscheine oder Lieferscheine aufgeführet sind, abquitriret werden, dem Departements als altbrauchbar anzuweisen und darnach die Quittung (nach dem Formulare Nr. 65) zu verfassen, dann die Daten derselben sowohl, als des Ladscheines und des Gegen­scheines genau zu bemerken sind. Es ereignen sich Falle, daß Lieferanten ihre Waaren in anderen Commissionen absetzen, sich aber dieselben entweder bey der Haupt-Commission, oder bey dem Wiener Depot, aus- zahlen lassen. In diesem Falle sind sie von der Haupt - Commission zu protocolliren, aber nicht anzuweisen; im entgegen gesetzten Falle, wenn Lieferanten ihre Waaren bey der Haupt- Commission in Conto anderer Commissionen absetzten, sind sie von der Haupt-Commission abzuquittiren, zu protocolliren, und anzuweisen, wie solches die zwey Formulare Nr. 66 und 67 darthun. tz. 18847. Mit Ende eines jeden Monathes wird aus den dem Speditions-Führer ersichtlichen Pro- tocollen, die wie untenbenannte Formulare 68 und 69 verfaßt sind, und in welche am Ab- schlußtage die entweder von dem Hofkriegsrathe und den sonstigen Stellen anbefohlenen oder von anderen Commissionen und Branschen angesuchten Spedirungen aus dem Vormerkungs- Prarocolle heraus gezogen, und die noch von der Haupt-Commission verlangt, allenfallsig noch vom anderen Monathe restirend verbliebenen, und nun zu jeder der aufzuführenden Sta­tionen hinzu zu fügenden Verpackungen nach ihrem Datum einzutragen sind, der Rapport heraus'gezogen, nach dem Formulare Nr. 68 der Ausgabe, und von jedem eingelang- ten Trausvorte nach dem Formulare Nr. 69 des Empfanges von anderen Com­missionen abgeschrieben, und der Correspondenz zur Amtshandlung übergeben. Am Abschlüsse eines jeden Monathes sind die asservirten Gegenscheine und Quittungen anderer Commissionen mit den betreffenden Protocollen zu collatio- niveft, und sammtliche Dokumente dem das Hauptbuch führenden Individuum zuzutheilen. 18648. Bur í)íeifi0n der Rappporte wird eine erprobte Verläßlichkeit er­fordert, um jeden Fehler zu entdecken, keinen zu übersehen, und jeden geschäftöwidrigen Vorgang sogleich bey seiner Entstehung zu ersticken. Die taglichen Rapporte werden bey dem Abend-Rapporte von dem Ad­jutanten gesammelt, und dem die Revision besorgenden Rechnungsführer übergeben. Dieser muß immer strenge darauf sehen, daß die rapportirten Materialien und Sorten vollkommen nach der eigentlichen, wahren und vorgeschriebenen Benennung angesetzt werden, damit nie das so große Nebel im Geschäfte ein­reißen könne, durch erlaubte kleine Abweichungen von der vorgeschriebenen Benennung spä­terhin Zweifel und Irrungen, überhaupt un'nütze Anstände entstehen zu lassen.. Empfänge oder Ausgaben, welche bloß Einfluß auf die Manipulationen oder Departements selbst haben, sind nur mit sich selbst, das heißt: der Empfang des einen Departements mit der Ausgabe des anderen zu combiniren. Jene Rapporte, in welcher Empfänge und Ausgaben anderer Regimentern, oder von Commissio­nen angesetzt sind, müssen mit den Documenten oder deren Anweisungs- und Speditions- Protocollen revidirt werden. Die in den Departements öfters vorgenommenen Uebersetzungen dürfen nur dann ge­stattet werden, wenn die Ueberzeugung da ist, daß hierdurch für das allerhöchste Aerarium kein Nachrherl erwachse, daher eine Sorte von besserer Qualität nie zu einer geringeren und schlechteren übersetzt werden darf. Bey Zergliederungen und Zusammensetzungen ist es nothwendig, daß der Revident sich immer vorher überzeuge- ob die erforderlichen und das Ganze aus­nehmenden Beftar.dtheile in dem Rapporte auch richtig in Empfang oder Ausgabe Nr. 66. Nr. 66 und 67. Rapporte über Zn-und spedirunge» y Nr. 68. Nr. 69. R »iston der Rapporte;

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