Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

XLIX. H auptstück. Xi!. Abschnitt. XII. Abschnitt. Vo» der IIcchimngsrichtigkcit der Gränz- Militär - Commmiitäte». §. 18896. Die jährlichen Misitär-Gränz-Oekono»nie- und Fonds-Rechnungen müssen vom Bürgermeister, Syndicus, zwey Rathsmännern, den Rechnungslegern, und von dem Feld-Kriegs-Commissariate unterfertiget, und für das abgelaufene Militär-Jahr am letzten Jänner, als dem letzten Termine, an die Hofkriegsbuchhaltung eingesendet werden. tz. 28897. Die Militär - Communitäten haben ein Cassa- Journal und Proventen-Cas- sa-Pr0t 0 col l nach den Formularen A unb B zu führen, monathlich abzuschließen und vierteljährig der kriegscommissariatischen Revision zu unterlegen, das Journal ist an und für sich ganz einfach, enthält die zwey Rubriken, Empfang und Ausgabe, und ist die Grundlage des Empfanges und der Verwendung im Caffa-Protokolle. Führung des Cassa-Jone- nales. 1 Hkth.am ro. Skp. 788, B 1819. Monatliche Cassa - Aus­weise; C. summarischer Cassa - Aus­weis. Htth. am 4. Nov. O07. b 3748. tz. 18898. Hieraus entstehet die Folge, daß dieses Journal, welches beständig in der Cassa-Tru­he aufzubewahren ist, genau und verläßlich geführt, folglich jeder Empfang und jede Aus­gabe auf der Stelle, wie sich das Eine oder Andere ergibt, mit deutlicher Bemerkung deS Ge­genstandes eingetragen, und dadurch erzielet werden muß, daß solches täglich abgeschlossen werden könne, und durch Combinirung der Ausgabe mit dem Empfange die in der Cassa vorhandene Barschaft ausfallen, wie auch der Magistrat, so oft er es nöthig findet, die Cas­sa zu scontriren sich von der Richtigkeit des Cassa-Standes zu überzeugen im Stande seyn möge­Jede Empfangs-und Ausgabspoft muß mit Dokumenten belegt werden. Die Jour­nals-Artikel der Dokumente werden mit 1. November eines jeden Jahres mit Nr. 1 ange­fangen und damit in der ununterbrochenen Zahlordnung bis Ende des Militär-Jahres fort- gcfahren. In das Journal gehören weder die Pupillen-noch Verlassenschafts-, Spitals- oder Zunfts -, sondern bloß die in der Eigenschaft der Proventen etngegangenen Gelder. §. 18899. Nach dem monathlichen Abschlüsse haben die Militär- Communitäten Cassa -Au s- w eise nach dem Formulare C zu verfassen, die kriegskvmmiffariatischen Beamten aber die Richtigkeit derselben bey Gelegenheit der vierteljährigen Revision genau zu prüfen und ihren Befund in den Ausweis für jeden dritten Monath'mittelst einer eigenen Clausel beyzusetzen, die Ausweise für die übrigen Monathe aber bloß zu vidiren, sollten sie jedoch gegen die letzteren ein Bedenken haben, so steht es ihnen frey, sich die Journale und Protokolle vor dem Ab­laufe des Quartales vorlegen zn lassen. §. 18400. Um von dem Cassa-Stande der gesammten Militär-Gränz-Communitäten fortwäh­rend in der Kenntniß zu seyn, und um zugleich die Ueberzeugung zu erlangen, daß bey den­selben die innerliche Richtigkeit, der Vorschrift gemäß, unterhalten werde, haben die Gränz- General-Commanden aus dem Cassa-Journale einen summarischen Ausweis nach dem For­mulare D dergestalt dem Hofkriegsrathe emznreichen, daß er für jeden vorhergegangenrn Monath mit s5. des darauf folgenden Monathes bey dem Hofkriegsrathe eintreffe. Begleitungsbericht ist hierzu keiner nothwendig, es sey denn, daß die General-Com- manden der Cassa-Richtigkeit wegen etwa Besonderes anzuzeigen hätten. iafcriidjcn gommumtaté^ecf;* tiungen. am 19 Beo. 8e3. b 3709. ptrooenfeti; (Sana* 3o«rnaI uni> ’Proiocott. am io.Sep.78ü.B 1319. » » 4.9Í0». 807. B 3748. A un5> b.

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