Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)
i6o wie sich bey den HsljaS- fällen *u benehmen ist; Nr. i8. Dscumenke zur Begründung der durch Esnfiscationcn entstehenden Holzemvfangs - Poster, ; wie das einem Privaten gehörige, über die bestimmte Zeit im Forste gelegene Holz in Empfang ju nehmen ist; wie sich zu verhalten.ist, wenn Brennholz angeschafft werden soll; X^IX. Hauptstück. xxm. Abschnitt. i > den, welches die Gegend enthält, in welcher der Schlag Statt hatte, dann die Zahl der zu Brennholz gemachten Stämme, und daß daraus nichr mehr und nicht weniger, als so und so viel Klafter, erzeugt worden sind; endlich, daß nach Abschlag desjenigen, was hiervon den Bauern zum Lohne ihrer Arbeit gebührt, zum Vortheile des Aerariums mit so und so viel Klaftern ausgefallen sey. §. i3636. Alle Holzabfälle, welche sich im Forste in einer Rechnungs-Periode von drey Mona- then durch Stämme oder aus anderen Ursachen ergeben, müssen in eine Uebersicht nach dem Formulare Nr. ,8 zusammen gezogen werden. De r Director vom Walde, der durch die betreffenden Officiere von allen derley von Zeit zu Zeit erfolgenden Holzabfällen in die Kenntniß gesetzt werden muß, hat mittelst des Obermeisters und des Gemeinen, in dessen Bezirk dieselben sich ereignet haben, die Eigenschaft der gefallenen Bäume untersuchen , und von ihnen den Befund aufnehmen zu lassen, worin sie zu erklären haben, ob diese Stämme für die Arbeiten des Arsenals, zum Civil - Gebrauche oder bloß als Brennholz geeignet seyen. In den ersten zwey Fällen muß ihre Lange und ihre Dicke beschrieben, im letzteren aber d,e beyläufige Zahl der Klaftern, wie viel daraus erzeugt werden können, angegeben werden. Diesen Befund hat der Direktor dem besagten Verzeichnisse beyzulegen, welches sonach als Grund-Dokument zum Empfange dieser Art in der vierteljährigen Rechnung dienen wird. tz. 13637. Im Falle sich ein Bauer erlaubte, aus dem Walde einiges zur Verarbeitung geeignete Holz, welches über das fest gesetzte Maß 5 Schuh hätte, oder aber Brennholz in der Länge von a’A Schuh wegzutragen, so ist dieses Holz nach den bestehenden Gesetzen zum Vortheile des Aerariums als Contrebande zu erklären, und dasselbe in der Rechnung, in Folge der von der Criminal-Deputation dießfalls gefällten Sentenz, in Empfang zu nehmen, sohin eine Abschrift desselben der Rechnung, sammt einem Zeugnisse, zuzulegen, in welchem dis Zahl und das Maß der confiscirten Stücke, oder die Menge des Brennholzes, nach Klaftern berechnet, aufgeführt seyn muß. , - §. i3638. Wenn den Gemeinden oder den Bauern eine Zeit bestimmt wird, in welcher das zum Verarbeiten oder zum Brennen gehörige Holz aus dem Forste gebracht werden muß, und wenn dieses in dem gegebenen Termine nicht geschieht, so fällt dieses Holz dem Aerarium anheim, und der Forst-Capitän hat es in seiner Rechnung in Empfang zu stellen, und derselben ein Attestat des Vorstehers und Gemeinen, in welchem die Quantität und Qualität des Holzes deutlich angegeben seyn muß, zuzulegen. §. 13689. Wenn der Einkauf an Brennholz für das Aerarium nothwendig werden sollte, so muß in einem solchen Falle der Forst-Direktor dasselbe ebenfalls im Empfange erscheinen lassen, und in der Rechnung sich auf den dießfalls vom Marine-Csmmando erhaltenen Befehl und auf die Quittung über den dafür bezahlten Geldbetrag beziehen. Diese ist ss>, wie der erwähnte Befehl, als Dokument dem Cassa - Journale zur Bedeckung der Ausgabe zuzulegen. Da von Zeit zu Zeit Fälle eintreten, daß ein Stamm oder ein anderes Stück Holz in der Folge mcht mehr zu demjenigen Gebrauche tauglich befunden wird, zu welchem derselbe zur Zeit des Schlages erkannt wurde, und nur unter einer anderen Categorie genommen werden muß, wie zum Beyspiel zum Verarbeiten auf Fässer, ober zum Verbrennen, in einem solchen Falle muß das Holz mit Beylegung eines Zeugnisses von dem Schlffs-Ingenieur, wenn er zu Montello anwesend ist, sonst aber von dem Obermeister und Gemeinen ausgestellt, in der Rechnung unter seiner bisherigen Rubrik in Ausgabe gestellt, und unter der neu laufenden Categorie wieder in Empfang genommen, und sich stets auf das besagte Zeugniß bezogen werden.