Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

253 XLIX. Hauptstück. XXIII. Abschnitt. oer Rechvun^sleger muß eine Sepie Vieser Ausweise ms» eben; 35eiebtuiui, wie die Rech» nung über die Hölzer aus den Waldungen zu legen ist; Nr. 17 und 18. der Forst - Direktor ist dem Marine-Couurumdo tmterfie# seiner; §. »3623. • l) Unter dem Worte ist gezahlt worden muß Alles, was ä Conto, oder ganz von der mit Ende des vorigen Monathesverbliebenen Forderungen diebetreffenden Jubilirten hinaus bezahlt wurde, eingetragen werden, welches aus der vierten Colonne der Re­kapitulation der Ausweisung der Forderungen, wie unter Litera 1 für den Monath May vorkommt, leicht erhoben werden kann. m) Sodann ist alles dasjenige, was den Handwerkern ä Conto der Gebühren für den ge­genwärtigen Monath gezahlt wurde, auszuweisen, und dieses ist aus der Jndividual- Liste oder Ausweisung zu ersehen, welcher alle drein den Rubriken mit lftem und 16tem des Monathes vorkommenden Zahlungen anzufügen sind, z. B. für die Zimmerleute^, mit höherem Jubilations- \ a Pagina 4. » » Kalfater / Gehalte ! » » 6. » » Zimmerleute^mit einem minderen Iubi- i » $> 8. » » Kalfater J lations- Gehalte J » » 9. Die ausfallenden Beträge sind, wie aus Litera m für den Monath May zu ersehen ist, auszuweisen. n) Die Beträge 1 mid in zusammen geben den Hauptbetrag der den Monath hindurch berichtigten Zahlungen. 0) Um die Probe zu machen, daß diese Ausweisung der bewirkten Zahlungen richtig sey, muß die Summa der Zahlungen unter n von der Summa der Gebühren unter k ab­gezogen werden, der Rest, welcher ausfättt, muß den Betrag der in der Ausweisung vorkommenden Forderungen geben. De r Schluß dieser Ausweisung unter p, q, r hat foine Erklärung nochwendig; nur ist hierbey zu bemerken, daß diese Ausweisung über die an die Jubilirten hinaus bezahlten Pensionen von dem Rechnungsleger, von dem Commissär bey den Werften und dem dirigirenden Commissär gefertiget seyn müssen. §. 18624. Nachdem diese Ausweisung in die Semestral-Rechnung, welche in den Händen des Commissariats bey den Wersten bleiben muß, eingetragen ist, muß der Rechnungsleger eine Copie auf einen Bogen auf die Art machen, daß auf der linken Seite die Ausweisung der Forderungen, und auf der rechten Seite die Ausweisung des Standes der Gebühren und der hinaus bezahlten Beträge ersichtlich sey. Diese nach vorgeschriebener Methode gefertigte Co­pie ist .mit Ende eines jeden Monathes der Bilanz der Handwerker-Cassa zuzulegen, und einzuschicken, weil es nicht nothwendig ist, diese Ausweisung der Individual-Rechnung der jubilirten Arsenal-Handwerker anzufügen. §. 18625. Obschon in den Formularen 17 und is alle verschiedenen, aus den ararischew Wal­dungen kommenden Holzgattungen umständlich aufgeführt werden, und zugleich die Art an Hand gegeben wird, wie sie in die betreffenden Rechnungen in Empfang oder in Ausgabe ge­stellt werden müssen, so wird dennoch zur näheren Aufklärung für die Forstverwaltung noch Folgendes bemerkt: §. 18626. Der Forst - Direktor ist unmittelbar dem Marine -Commando untergeordnet, sowohl hinsichtlich des Holzschlages und der Transportirung desselben in das Arsenal, und des vor­kommenden Verkaufes derjenigen Eichenstämme, welche für die Arsenals-Arbeiten nicht ge­eignet sind, als auch in allen ökonomischen Verwaltungs-Gegenständen des Forstes. Daher hat der Forst-Direktor in allen oben bezeichneten Angelegenheiten zu seiner ei­genen Sicherheit dem Marine-Commando die Anzeige zu erstatten, und sich nach den dar­über ergehenden Befehlen zu achten. »on öen bewirken Babtun* aen;

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