Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

3^0­XLiX. Hauptstück. XXII, Abschnitt. Wer die Aufsicht und Ver­rechnung über die Schreib- Materialien und Kanzettey- Requisiten zu führen hat. Hkth.am ->>. Mayüv3. A ,393. Beobachtung der strengsten Wirthschaft bey deren Ver­wendung. Hkth.am »i. Nov. 803. G 9576. BerfassungSart dieser Rech- «ungtn. Hkth.am »3. Nov 803. G 9676. » » »4. =Dct. 8i3. D 4033. Nr. 1 und a, 3n wie weit das Kriegs Eonimissariat dabei, zu «n- rerveniren bar. H?th. am 3o. Hét. 8o4.1 6007. Beobachtung beyni Empfan­ge der Geldrechnung. 4;fth «?it 3o, Set. 804. 1 6007. §3sy der Ausgabe. Htth.am 33. Nov- 8oi. G 9876, ;i » Io. £)t(. 804. 1 S007, XXII. Abschnitt. Von der RechnungsrichtigkeiL der Kanzelley - Spesen - und Requisiten - Auslagen. §. i3585. Der bey jedem Landes-oder Armee-General-Commands «nge- ftellte Feld-Kriegs-Secreta'r, oder der bey einem Mil i ta r - C 0 m m a n d 0 a n- ge stellte K r i eg s - C 0 m m i ssä r hat über alle Gegenstände, welche die Feld-Krirgs- Kanzelley angehen, mithin auch über die Schre ib-Materialie n und die dazu ge­hörigen Requisiten die Aufsicht, und dadurch auch die Verrechnung dersel­ben zu führen. §. .3536. Bey der Verwendung der Schreib-Materialien und Kanzelley - Requisiten ist die ge­naueste Wirtschaft zu beobachten, und derjenige, dem die Gebahrung und die Verrechnung der Schreib-Materialien anvertrauet ist, bleibt für jede Unwirthschaft verantwortlich. §. 13587. Wre die Geld - und Requisiten- Rechnung zu verfassen ist, dieses geben die Formulare Nr. 1 und 2 zu entnehmen. h. .3538. Ohne Wissen und Willen des Ober-Kriegs- Commiffars, oder, wo sich keiner befinde^ des amurenden Feld-Kriegs-Commissärs, darf weder ein Empfang, noch eine Aus­gabe Statt finden, weßwegen auch alle Documenre ohne Ausnahme von demselben gefet- trget, so wie die Rechnungen und Ausweise revibivt werden müssen. §. .358y. Bey der Kanzelley-Spesen-Rechnung werden die nötigen Gelder aus kuegscommiss»- riatische Entwürfe, welche nur die verhältnißmaßig notwendigen und keine überflüssig gro­ßen Beträge zu enthalten haben, aus der Kriegs-Cassa auf Verrechnung empfangen, da nur kleine Summen für verkaufte Wachsrestchen oder unbrauchbar gewordene Requisiten u. s. w. eingeben. > 1 Bey den Empfangsposten der ersten Art müssen die bey jeder Fassung erhaltenen Kriegs- Tassa-Gegenscheine, und bey jenen der zweyten Elrt, falls die Veräußerung bey größeren jCluantitciten und bey hinlänglicher Wahrschern'-ichkeit eines über die Licrtations - Kosten für das Äerarium zu erzielenden Vortheiles licitando geschehen wäre, das Original-Lrcitations- Protocoll, sonst gleichfalls der doch legal, das ist: krreg s co m missa riati sch mit- geserrrgre Gegenschein, über den erlegten Geldbetrag und rücksichtlich Quittung Über die empfangenen Waaren beygebracht werden. Alle Gegenscheine ohne Ausnahme sollen im Originale eingeschickt werden. §; l35()0. Bey der Verwendung der Gelder muß nicht nur die Wirklichkeit der Elusgabe, sondern auch das Recht, dieselbe machen zu dürfen, bewiesen seyn. Jenes geschieht durch die ohnehin jeder Post zuzulegenden Original-Quittungen des jedesmahlrgen Geldempfängers, wobey m den Ländern, wo das Stämpelgefall eingeführt ist, auch auf den claffenrnaßigen Stampel schuldige Rücksicht genommen werden muß; dieses geschieht entweder durch eine be­stehende Verordnung, oder im Abgänge derselben durch bie vom Ober - Kriegs - Comnnssar; in Stationen aber, wo keiner angestellt ist, durch die vom refptmenfcen seldkriegscommissa- riatischen Beamten zu vollziehende Loraniisinmg des betreffenden, bte Ausgabe und rücksicht- l:ch den Empfang bestätigenden Documentes. Alle Anschaffungen also, welche nicht durch irgend eine höhere Einordnung eingesteüet werden, und welche sowohl mittelbar, als unmittelbar, zum Geschäftsbetriebe, auch zur

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