Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

XLIX. Hauptst. XX. Abschn. V. d. Rechnungsrichtigkeit d. Fortifications-Districts-Direction. 219 XX. A b sch n i t t. Bon der RechnmigsrichLigkeit der ForLifications-Districts-Direction. §. 13571. Wie der jährliche Arbeits-und Rechnung sbericht über die in den festen Plätzen bestrittenen Auslagen zu verfassen ist, dieses gibt das Formular Nr. 1 zu entnehmen. §. 13572. Der Ausweis A. enthalt die Auslagen über die erkauften Mauer-und flachen Dachziegel. §. 13573. Die Kosten für den Fuhrmann über den beyge sch afften Maurersand sind in dem Ausweise B documentirt gehörig auszuweisen. h. 13574. In Ansehung des in Kübeln angeschafften Kalkes, sammt Fuhr- und Löscherlohn, wird der Ausweis C beygeschlossen, der umständlich die nähere Auswei­sung enthält. §. 13576. Was die durch den S ch n i t t erhaltenen Dachlatten in barem Gelbe betragen, und wie hoch Eine zu stehen und zu verrechnen kommt, dieses wird in dem Ausweise!) ersichtlich gemacht. §. 18676. In dem A u s w e i se E wird endlich auSgewiesen, was der Stamm unbezimmert und was die Current-Klafter bezi in inert von den aus der Cameral-Jagd - oder einer Herr­schaftswaldung erhaltenen E i ch e n st ä m m e n mit Inbegriff der Auszeichnungs-, Wald- T a,r -, S ch l a g e r - und B e z i m in e r u n g s k 0 st e n, beträgt. ^ 13577. Die jährlichen Casern - Rechnungen in den Festungen und festen Plätzen sind, gleichwie jene der Fortifications-Baurechnungen, durch das Fortifications- Bauamt abtheilig zu legen, und an die Hofkriegsbuchhaltung in der vorgeschrie­benen Zeit einzusenden. §. 18578. Die Geld gebühr der Fortifieations-Fouriere, dann der O b e r- und U n- ter-Schanz-Corporale, sind ausschließend bey den Fortifications-Cassen unmittelbar zu bezahlen, und gleich dem Gehalte der Fortifications-Baubeamten in den Rechnungen der Fortifications-Cassen, unter Beyschließung der Quittungen der Empfänger, zu ver­ausgaben; mithin bey den Kriegs-Cassen weder eine Zahlung noch eine Durchführung sol­cher Gebühren Statt zu finden hat. Dagegen haben die Fortifications-Directionen diese Gebühren sowohl in ihre ganz­jährigen Bauanträge, als auch in ihre monathlichen Gelderforderniß-Entwürfe einzubeziehen.■ Auf gleiche Weise sind die Gebühren des Modellen - Tischlers , Mahlers und Schlossers aus der Wiener Fortifications - Bau - Casia zu berichtigen, bey derselben definitiv zu verrechnen, und das Gelderforderniß darauf ist in den jährlichen Wiener Fortifications - Bau- Antrag aufzunehmen. Ausweis des Maurersandes; B. Ausweis des Kalkes sammt Fuhr» und Löscherlohn; e. Ausweis der Dachlatten; D. Ausweis der angekauften Eichenstämme. Hkth.am4. 2un. 8o3. N 1049. Verfassung und Einsendung der Casern - Rechnungen in Festungen und festen Platzen. Hkth. am 8. Apr- 819. 1 2071. Woher die Fortifications- Fourtere, Ober - und Unter» Schanz * Corporate, dann das übrige Handwerks.-Personale ihre Geldgebühren zu beziehen haben. vkth. am 9. Oc?. 819. D 3965. Band xiii. 56 SRecbnungéarf öer Sortift» ' caftpná »jDíftrícté » Simtio* ^ nett. í'ft^.«m4.3un. 803.N 1049. ! » » 8. Jipr. 819. 1 2071, < V , J 3fuátt*eié ü&er öie erFauften SOlaner» urtO 2>achäiegel; A.

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