Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

XL1X. Hauprstück. II. Abschnitt. Behandlung der ohne Ver­schulden ausrolirten Chargen vom Feloivebel abwärts. Hkth. am io. Der. 809. n z.gz. » » 19* 3Jíai)8n, B 1638. Behandlung der Gränzfol- daten, welche wegenAlters und sonstiger Gebrechen realinvaUd geworden sind. Hkth am 17. Sep. 800. » » so, 2än. U08. B i83. Die -erInvaliditäl sich nähern­den Gränjsolsaten, so wie die Halb - Invaliden, erhal­ten die Bestimmung jum Re­serve- und Landes-Bataillon. Hkth.amä. Oct.808. ti 0719. Behandlung der durch Dlcssu- rcn vor dem Feinde realin- valid geivordencn Grän^solda- ten, und in welchem Falle sie die Parental - Verpflegung erhal­ten können. Hkrh. am >7. Sep. 800. » ;N| » 10. 3un, i-0.8, B 183, Gur couduiflrte und vollkommen diensttaugliche Unter-Officiere, welche nach fceit Grundsätzen der militärischen Ordnung supernumerär ausfallen, jedoch nicht ausrolirt zu werden wünschen, sollen beybehalten, dagegen aber Unter-Offictere aus der Wirklichkeit, die minder fähig und minder diensttauglich sind, ausrolirt werden. In keinem Falle, und so auch nach vollendeter Auflösung des Reserve- und Landes-Ba­taillons, dann Zurücksetzung der zwey Feld - Bataillone von dem Kriegs - auf den Friedens­fuß dürfen supernumeräre Chargen vom Feldwebel abwärts, und eben so auch keine überzäh­ligen Artilleristen, Schützen und Füsiliere ausfallen. Die Feld-Kriegs-Commissariate sollen auf den Befolg halten, so wie die dagegen handelnden Obersten und Regiments-Commandanten verbunden bleiben, dem Aerarium den Ersatz der Verpflegung, des Dienst-Constitutivums, der Schuhe, und sonstigen hieraus erwachsenden Ungebühren zu leisten. Derlei) Chargen, welche bloß des Dienstes wegen und ohne Verschulden ausrolirt wer­den, und so auch die Spielleute, sind zur Abrichtung des Reserve- und Landes-Bataillons im Frieden in der Art einzutherlen, daß sie bey den gewöhnlichen Ausrückungen zum Erer- cieren, wovon jedoch die hinlänglich abgerichtete gemeine Mannschaft gleichmäßig öfters verschonet werden kann, nach ihren Chargen eintreten, ohne jedoch auf eine Verpflegs- oder Dienst - Constitutions - Gebühr Anspruch zu haben; wogegen sie aber auch außer den Waffen­übungen zu keinem anderen Dienste, weder am CordoN, noch im Inneren des Regiments ohne Noth verwendet werden dürfen; sie haben ferner in Fnedenszeiten auf den Fall des bey den zwey Feld-Bataillonen sich ergebenden Abganges in die Wirklichkeit eben so vorzurücken, wie die Vorrückung erfolgt seyn würde, wenn die Ueberzahligen in dem dienstleistenden Stande geblieben, und nicht ausrolirt worden wären. Ferner gehören unter die Ausrolirren jene, welche wegen Be riebes ihrer Wirthschaf- ten zu Hause für beständig nothwendig befunden werden; deßgleichen diejenigen, welche we­gen aufhabender Gebrechen ausgeschrieben werden müssen. Die Nothwendigkeit des Gränzers zum Betriebe der Hauswirthschaft, und die gänz­liche Enthebung vom Waffendienste wird über erstattete Compagnie-Meldung und beygebrach- ten Conftriptions-Extract, von dem Regiments-Commando, mit Jntervenirung des Feld- Kriegs -Commiffariars, sorgsältigstgeprüft, und wenn der Mann vor dem Feinde in derFeld­dienstleistung sich befände, dessen Rücksendung im Wege des Vorgesetzten General - Comman- do's bey dem betreffenden Armee-General - oder Truppen--Corps - Commando angesucht. Realinvalide Gränzsoldaten, welche wegen erhaltener Defecte ausrolirt werden müssen, sind mit den dreyfachen Superarbitrirungs - Listen der betreffenden Gränztruppen - Brigade, zum Superarbitrium vorzustellen, welches bei) der Entfernung des General - Commando's zu dieser Amtshandlung delegirt wird. Wird derselbe wirklich als Real-Invalid anerkannt, so hat dessen Ausrolirung zu erfol­gen; wogegen derselbe in dem Monath-Acte der Oekonomre - Verwalrungs-Abtheilung als Real-Invalid, unter Zulegung der Superarbitrirungs-Liste in Stand zu nehmen, und mit der seiner Charge anklebenden Arbeitsbefreyung zu behandeln ist. Gränzsoldaten, welche der Invalidität sich nähern, können, mit Vorwissen der Bri- gadeund des Feld-Kriegs-Commijsariats, ohne Anstand ausrolirt werden; wogegen sowohl solche, als auch die Halb - Invaliden, die Bestimmung für das Reserve - oder Landes-Ba­taillon ztt erhalten haben. Gränzsoldaken, welche wegen vor dem Feinde erhaltener Blessuren realinvalid gewor­den, und als solche von der Superarbittirungs - Commiffiön anerkannt worden sind, haben auf die Patental-Invaliden - Verpflegung nur in jenem Falle Anspruch, wenn sie bey der Mit- rellesigkeit ihrer Haus-Communion von derselben nicht ernährt werden können, somit ihr zur Last fallen. Diese den commandirenden Generalen in der Militär-Gränze eingeräumte Befugniß und Begünstigung soll jedoch zum Nachrheile des Invaliden - Fondes, und der Eüemplifi-

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