Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

<)í XLIX. Hsuptstück. II. Abschnitt. Wie sich der Abgang erge­ben r<mn. Findet die Aufstellung des Reserve- und Landes-Bataillons Statt, so sollen in der Regel zu den Reserve-Bataillonen gleichfalls nur vollkommen feldkriegsdiensttaugliche Granzer, oder ein solcher Nachwachs, welcher von starkem Körperbaueist, und binnen ei­nes kurzen Termines hierzu die gänzliche Anwendbarkeit verspricht, enrolirt werden; jedoch ist gestattet, hierzu auch halbinvalide und solche unenrolirte Gränzer zu classificiren, wel­che mit kleinen, die Dienstleistung jedoch nicht besonders erschwerenden Defekten behaftet, somit zur Vorsehung der Dienste in Garnisonen und festen Platzen geeignet sind. Da das Reserve-Bataillon als ausbildender Militär-Körper zur Unterstützung und Ergänzung der zwey Feld - Bataillone bestimmt ist, so ergibt sich, daß die Gesammtzahl der Halb-Invaliden und mit kleinen Defecten behafteten Mannschaft niemahls den dritten Theil des Bataillons - Standes ausmachen dürfe. Gleichwie nun der Stand der zwry Feld-Bataillone aus Granzmannschaft, welche bey den Hauswirthschaften ganz, bey den Reserve-Bataillonen aber, welche minder ent­behrlich sind, zu bestehen hat, so ergibt sich zur Folge, daß zu den Landes-Bataillonen lediglich landesdienstcaugliche und solche Granzer zu enroliren sind, welche nur im höchsten Nothfalle von den Hauswirthschaften entbehrt werden können, weil die Aufrcchterhaltung der Landes-Oekonomie von der größten Wichtigkeit ist, und selbst in dem äußersten An­drangs nicht vernachlässiget werden soll. Da der Waffendienst unbeschränktes Gesetz und Gebots) ist, welchem jeder Granzer Folge zu leisten hat, so hat die Bestimmung zur Enrolirung nach den Grundsätzen der Bil­ligkeit und sich aussprechenden Entbehrlichkeit von dem Obersten und Regiments - Comman- danten, unter Beyziehung der Stabs-Officiere und des Oekonomie-Hauptmannes, dann mir Jntervenirung des Feld-Kriegs-Commiffariates zu erfolgen. Bey Bestimmung des Mannes zum Waffendienste ist vorzüglich auf den Seelenstanb der Haus-Communion, auf die Starke deS Grundbesitzes, auf die Anzahl der Real-In­validen, endlich auf den männlichen Nachwachs, überhaupt auf die K'.nder beyderley Go- schlechtes, dann in wie weit deren Subsistenz versichert bleibt,.Rücksicht zu nehmen. Die Assentirung oder Enrolirung erfolget beym Scabe, in Gegenwart des Generales und Brigadiers, vpn dem respicirenden Feld - Kriegs- Commissariate. Die Abgabe von Vagabunden an das Gränz- Militär findet eben so wenig, als die Stellung für Enllassungswerber Statt; auch dürfen die von der Schanzarbeit zurück ge­langten Gränz - Sträflinge nicht alsogleich enrolirt werden, sondern sie sind ihrer Gränz Haus - Communion zur strengen Beobachtung ihres moralischen Betragens einzuverlerben. i) Neu Assentirte. Mittelst Affent - Listen. Hierher gehören die Fourierschützen und Privat-Diener, wenn solche Extraniers sind, dann die als ex propriis ©erneuten oder Cadetten eintretenden, von der Consrription e^emten Söhne der in der Militär - Gränze besindlichen Beamten, Ho­noratioren, u. dgl. §. i3iq3. Der Abgang kann sich ergeben: a; 3 m Reg imente, und von anderen eigenen Regiments- Branschen transferirte Ober-Officiere und Mannschaft. Hierher gehören alle jene Individuen, welche zur Oekonomie - Abtheilung mit oder ohne Avancement übersetzt werden. Transferirungs- Listen werden auch keine erfordert, sondern es sind lediglich die . General - Commando- Verordnungen oder Befehle in vidimirter Abschrift zuzulegen; erfolgt aber die Uebersetzung auf hofkriegsräthliche Entschließung, so sind das Datum, der De­partements-Buchstabe und die Geschäftszahl des Rescripts zu citiren, wogegen aber über die in den Feld - Compagnien transferirten Ober - Officiere und Mamp- schaft der Regiments-Befehl zu produciren ist.

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