Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

()(> XLIX. Hauprstück. II. 2í b sch nitt. vauptanficht der RechnungS i.ltigkeit in der Militär Gränze. Hkth. am 3. Oct. 8o4. B 2944, größten Theils abgleichen, in Kriegs-Epochen hingegen von mehreren Regimentern sogar überschritten werden, somit der Staat gezwungen ist, alle übrigen Auslagen und Noth- dürfte bestreiten zu muffen, ergibt sich,- daß die jährliche Abrechnung, was mit Zuhülfenah- me der Zuschußgelder des Proventen - Fendes, und anderer Seils, was das Militär-Aera- rium zu tragen habe, nicht nothwendig, jedoch immer erforderlich sey, daß bey Berechnung der jährlichen Erfordernisse von tee Regiments - Oekonomie- und Rechnungs-Kanzelley die Gegenstände und Körper auf das bestimmteste aufgefaßt, so wie alle Verwendungs-Rubri­ken rechnungsbeftändig dargestellt werden, indem der obersten Staatsverwaltung, welche für alle Kriegs- und Friedenstruppen, dann Civil-Verwaltungs-Bedürfnisse die Bedeckun­gen herbey schaffet, lediglich die sichere Bedeckung zu wissen nothwendig ist, und über die Verwendungen rechnungs-und bestandmäßige Richtigkeit erforderlich hat, somit, aus die­sem Gesichtspuncte betrachtet, in Ansehung der Militär-Gränze die Ausscheidung der Fonds im Ganzen gleichgültig seyn muß. Dadurch wird jedoch dasjenige nicht entkräftet, was in der Journalisirungs- Vor­schrift, unter der Rubrik, welche Auslagen jeder Fond zu tragen habe, ausgestellt worden ist, weil dort lediglich von den Frredensverhältnissen die Sprache ist, und in der Regel die von dem Militär -Aerarium zu tragenden Auslagen von jenen des Provenren-Fondes bestimmt ausgeschieden bleiben müssen. §. i3i86. Es zerfällt sonach die Rechnungsrichtigkeit derGränz-Regimenter in jene der Civil­und in jene der Kriegs-Administration. Erstere hat die monathlichen Proventen - Caffa - Journale und die jährliche Oekono- mie-Hauptrechnung, letztere aber die Monath - Acten, dann die Geldberechnung über Em­pfang, Gebühr und Verwendung, ferner die jährlichen Total - Ausweise, die jährliche Monturs-Ausweis-Tabelle, sammt Feld - Requisiten - Berechnung; endlich die jährliche Feuergewehr- und Munitions-Rechnung in der Untertheilung. §. 18187. In Absicht der schleunigen und sicheren Herbeyführung der Gränz-Truppen-Rech- nungsrichtigkeit fällt für die Friedensjahre nichrs zu bemerken vor, da, außer der Gage für Ossiciere und Stabsparteyen, Prima- Planisten, dann der Löhnung für die Chargen vom Feldwebel abwärts keine sonstigen Verpflegsgelder, sondern nur die Gebühr des Dienst -Constitutivums und der Aerarial-Arbeitsbefreyung für die Mannschaft bestehet, und sowohl Gage, als Löhnung, auf die von den Landes-Compagnien zu legenden VerpflegS- Listen monathlich zu empfangen ist, somit, besondere Fälle ausgenommen, weder Antivá, noch Deposita bey den Compagnien bestehen können; endlich die bey dem Stande und der Gebühr sich allenfalls ergebenden Veränderungen unbedeutend sind. Andere Einsichten und Verhältnisse treten in den Kriegsjahrenein, und diese Epoche ist es, wo der Regiments-Rechnungsführer, als Haupttriebfeder der Rechnungsnchtlgkeit, sich als ein geschickter, erfahrener, talentvoller, und als ein zu seinem Eifer unverdrossener Geschäftsmann, als Muster von Thätigkeit und Accuratesse zeigen muß. Nach dem Systeme haben für den Fall eines Krieges die Gränz »Regiments-Rech- nungs - Kanzetteyen .im Lande zurück zu verbleiben, und die Ausfertigung der Rechnungen und Journale ist von dem Interims -Gränz- Landes -Regiments -Commando und vom Rech­nungsführer, bey den Cassa-Journalen aber auch von dem Cassa - Sperr - Commissar zrr bewirken. Weiter bringt die Dienstesordnung mit sich, daß sich das Interims-Gränz - Landes- Regiments- Commando mit dem im Felde stehenden Obersten und Regiments-Commandan- ten, oder, wenn jedes Bataillen feparirt, das Reserve-Bataillon aber in festen Plätzen detaschirt stehet, mit jedem Bataillons-Commandanten, und bn|>, umgekehrt, mit dem Landes-Regiments-Commando, sowohl hinsichtlich der Ubication, als der Statt habenden Beifügungen, welche wegen Erhaltung des Rechnungswe­sens im Currenten und zur^ Beseitigung Ser Rückstände zu treffen sind. H5th. am 29. Apr. 8i3. ixoSz. » » 11. 3tut. 814* B 2800,

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