Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

* XLIX. Hau pt stuck. I. nitt. wie der Zuwachs und 216* gang ferner aufgeführt roirfc; «rvar-.ei rt>nd drgradrrt; ,8teus: Umgestandene Dienstpferde.. Auch über diese sind mit der Monath- Tabelle die Attestate einzusenden, welche den Abgangs tag legitimiren. »gtenö : Durch Deserteure entführte, bey Feuersbrünsten oder sonst verloren gegangene/ oder per errorem in Zuwachs gebrachte Pferde. Die Abgangstage, und durch wen derley Pferde entführt wurden, legitimsten bey den ersteren die Escadrons- Meldungen oder sonstigen Rapporte. Bey den zweyten sind von den Escadrons- Officieren gefertigte, von Ortsobrigkeiren bestätigte Zeugnisse mit der Monath-Ta- belle einzusenden, welche die Art des Verlustes/ und ob deßwegen nieman­den, oder benannttich wem, etwas zur Last falle, zu enthalten haben. Bey den dritten ist umständlich zu bemerken, an welchem Tage und warum das Pferd unrecht in Zuwachs gebracht worden, und was nun die Veranlassung zu dessen abermahligen in Abgang Bringung ist. »Ostens : Entlaufene Dienstpferde. Auch über derley abgängig gewordene Pferde sind schriftliche Zeugnisse mit der Mo- nath; Tabelle von denjenigen Individuen gefertigt einzusenden, welche Augenzeugen von dem dießfallsigen Vorfälle waren. §. l3l29« Jeder Zuwachs und Abgang von Lenk e n wird mitBenennungderChar- ge, des Vor* undZ unahmenszder vvnPf erden aber mit Geschlecht, Farbe, Z e i ch en, Al ter und M a ß in der Monath - Tabelle docirt. Wenn Leute oder Pferde beym Regimente oder Corps ohne Assent-, Präsentst- odetz Transferirungs-Llsten einrücken, so sind sie mit der nvthigen Bemerkung einstweilen vom Ta­ge der Einrückung in Zuwachs zu bringen, und das Zuwachs - Document ist mit einer fol­genden Monath - Tabelle dann einzufenden, wenn es das Regiment oder Cvrps erhält. Ueberhaupr aber muß bey allen in Zuwachs erscheinenden Leuten und Pferden der Tag bestimmt angemerkt seyn, von welchem die einen und die anderen in die Loco - Verpflegung getreten sind, so wie bey den abgängigen bemerkt seyn muß, bis zu welchem Tage sie vev- pflegt waren, dann ob sie in loco oder anderwärts abgängig geworden sind. Ergibt sich der Fall, daß von Dienstpferden Fohlen fallen, so sind diese in der Mo- nath-Tabelle bey der betreffenden Escadron in der Dociru^g des Zuwachses so lange aufzuführen, bis sie auf die vom General - Commando einzuhohlende Verfügung nach Um« standen verkauft oder abgegeben werde». §. i3i3o. In den Rubriken avaneirt und degradirr sind nahmentlich aufzuführen: a) Die Avancirten; b) s Degradirten; e) » Arrestanten; d) » mit einjähriger Gage - Carenz und bey minderem Gehalte Bleibende; e) » mit Medaillen betheilte Mannschaft; f) » Fouriere mit erhöheter Gage, und die g) Mutirten. Avancements und Uebersetzungen aus einer Charge in die andere werden theils durch Verordnungen und Regiments-Inhabers - Schreiben, theils durch Genehmigungen der Bri­gádé und der Compagnie - und Escadrons-Standes--Rapporte erwiesen. Kein Avancement oder keine Uebersetzung hat Statt, wenn hierdurch der komplette Stand der betreffenden Charge überschritten rourb, und wenn es hcerumer auch nur auf wenige Tage ankommen sollte. Ob und bis wann ein zum Stabs- oder Ober-Officiere avancirtes Individuum wegen Sterb-Quartals oder wegen Carrenz - Jahres bey der vorigen Gebühr zu Meilen hat, ist

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