Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
XI-IX. Hauptstück. VI. Abschnitt. in Empfang zu stellen, dagegen aber auch die Activ-Post vom vorigen Jahre zu übertragen seyn wird. §. i33a5. Hiernach folgt im Cassa-Protocolle der monathliche (nach dem Formulare Nr. 4 zu verfassende) Cassa-AuSweis. Dieser ist nach den bestehenden Regeln des Cassa-Protocolles zusammen zu setzen^ und besteht in folgenden Rubriken: a) Aus dem Aerarial - Bau - Cassa - Reste im vorigen Monathe. L) Neuer Empfang. c) Summa sammt Empfang. d) Hiervon die Verwendung. c) Verbleibet Aerarial - Bau - Cassa - Rest. f) Hierzu die Depostta. g) Summa der Passiva. h) Die Aktiva bestehen in ... ff. .. Er. i) Hierzu die mit Ende des Monathes verbliebene Barschaft. k) Summa der Aktiva. l) Die Barschaft bestehet in . . Sage ... fl. .. kr. Hierauf folgen die Unterschriften der die dreyfache Sperre besorgenden Stabs-Officiere, des Rechnungsführers, endlich jene des respicirenden Feld - Kriegs - Commissariats mit oder ohne Bemerkungen. Daß die Summe Passiv und Activ sich gleich seyn müssen, welches die Probehaltigkeit erweiset, bedarf keiner Erinnerung. h. i3326, £)ie Bau-Cassa-Journale und Protocolle sind am Ende eines jeden Ms- nathes zugleich mit der Proventen-Cassa-Richtigkeit adzuschließen, kriegscommissariatisch zu revidiren, und ein Pare des allseits ausgefertigten Bau - Cassa - Ausweises dem Proven* ten-Journale mittelst beyzusetzender Anmerkung anzuschließen. Ein zweyres Pare dieses Bau- Cassa-Ausweises ist mit dem Cassa-Ausweise über die Proventen-Gelder, wovon die Sprache bey der Journalisirungs-Vorschrift geführt worden rst, an den k. k. Hofkriegsrath gleich nach bewirkter kriegscommissariatischer Revision einzufenden. Diesem Bau-Caffa-Ausweise ist eine besondere Uebersicht beyzufügen, welche in folgende Rubriken zerfallt: a) Auf Bauführungen sind für das inlebende Jahr bewilliget worden . . fl. . . kr. Hier ist das Datum des hofkriegsräthlichen Rescripts, der DepartementS-Buchstab und die Geschäftszahl anzumerken. f>) Hierauf sind bereits aus der Proventen-Cassa empfangen worden. c) Nach Abzug verbleiben noch zu empfangen. d) Bar sind in der Bau-Cassa vorhanden. Wornach die gewöhnliche Ausfertigung folget. §. 13327. Die Bau - Lassen der Gränz-Regimenter und des Tschäikisten-Bataillons sind eben so, wie die Regiments-Proventen- oder Granztruppen-Cassen, unter der dreyfachen Sperre zu halten. Diese dreyfache Sperre ist von dem Regiments- oder Bataillons-Ccmmandan- ten, dann von den übrigen Stabs-Offlcieren, in deren Ermangelung aber, dann in Abwesenheitsfällen von jenen Hauptleuten oder Ober-Officieren zu besorgen, welche die Gegensperre bey der Proventen- oder Granztruppen - Caffa führen. Der Bau- Hauptmann soll für immer von der Gegenfperre der Bau-Cassa sowohl, als auch von aller Verrechnung der Gelder ausgeschlossen bleiben, da solches nach den Grundsätzen des Bau-Regulatives mit seiner Bestimmung nicht vereinbarlich ist. Abschluß Her Bau-Taßa- Aournale und Einsendung der Eaffa- Ausweise. Hkrh. am 18. Apr> 807. B 13,4. Einsendung des jweyten Pa- sc'á vom Caffa- Ausweise an »en t. k. Hoskriegsrath; Vcobachtu ngen hierbey. Hkth. am iB.Sfc.Sn.tiasoO. Behandlung der Bau-Caffen «in der dreyfachen Sperre; Cfoff«5 líuáweté itat S5aus (Saffa »ywtocoüt ■, Kt. 4.