Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Já.e XLIX. Hauptstück. V. Abschnitt. kriegscommiffariatischen Entwurfes, welcher, wie §. 18272. bereits gesagt mürbe, unter Citirung der hofkriegsräthüchen Resolutionen, oder General -Commando- Verordnungen die Ursachen und Bewilligungsbeträge der Zulagen darzustellen hat, am Ende des Ver- pflegsentwurfes zur Gebühr zu stellen. Es ist sonach als Hauptgrnndsatz anzunehmen, daß der Verpflegsentwurf lediglich die reine Gebühr und die derselben anklebenden systemistrten Beytrage, so wie solche auf den Proventen-Fond radictrt sind, mit Einschluß der allenfallsigen Proventen-Zuschüsse dar­zustellen, der Beylagsentwurf aber die besonders bewilligten Zulagen, Emolumente, Re­munerationen, Quartier-Gelder rc., welche niemahls mit der systemmä'ßigen Gebühr zu vermischen sind, evident zu machen , und auszuweisen, somit es von den für lebe Branschs besonders verfaßten Entwürfen abzukommen habe». §. 13274.. Alle systemiskrten Gebühren an Gage und Besoldungen sind an das gesammts Öko­nomie-Verwaltungs- Personal ohne Unterschieb monalhlich, die. Zulagen, Remuneratio­nen und sonstigen Beyträge aber bey eintretenderFallzeit, somit entweder auch monathlich, viertel- oder halbjährig auszubezahlen; jedoch ist es zum Behufe der innerlichen Rechnungs- richtigkeit nicht nothwendig, daß jeder Betrag von dem Empfänger besonders quittirt, rück- sichtlich bescheiniget werde, sondern es geschieht genug daran, wenn von den Percipienten der Betrag im Ganzen bescheiniget, und nur im Id est die Auseinandersetzung der verschie­denen Gebühren bewirket wird. §. 18275. Da nach der ausgemessenen Gebühr einigen zur Grä'nzverwaltung gehörigen Indivi­duen Adjuten aus dem Regiments-Unkosten-Fonds und Zulagen in Conto des currenten Militär-Fondes bewilliget werden, :fo sind im Verpflegsentwurfe durch alle Zweige nach der Rubrik: Summa der Gebühr die Rubriken:. An Adjuten und Schreib-Spesen in Conto des Regi ments-Unkostrn­Fond.es; dann: An Zulagen in Conto des currenten Militar-Fondes einzuziehen, in welchen die hierauf bestehende Gebühr dort entworfen wird, wo der übrige Gehalt des Individuums vorkommt. Es sind daher alle beriet) Zulagen, und so auch die vermöge des Regiments-Un­kosten-Ausmaßes für eine jede Compagnie der i3 kroatischen, slavonischen und banatischen- Granz - Regimenter, dann des Tschaikisten-Bataillons auf Schreib - Spesen im Oekonomie- Verwaltungsfache bemessene monathliche 3 fl. in den Verpflegs-Listen des Verwaltungs- Personals aufzurechnen, unb tn den Verpflegsentwurf unter der. Rubrik an Adjuten und S chreib-Spe sen in Conto des Regiments-Unkosten-Fondes einzubringen, sofort monarhlich in dem Proventen-Caffa-Journale, in welchem der ganze Verpflegsentwurf be­handelt wird/ unter einem besonderen Journals-Artikel, mit Beziehung aus den Verpflegs. entwurf, summarisch zu verausgaben, und bis zur Vergütung aus dem Reg iments-Unko­sten-Fonde activ vorzumerken. Sejabfwit9§artt>er ©c&ü&reiv am 1». 8o5. B 649. Ä&jutin unfc @*rei6»©pe* f«n in @onto frer Stegimentö» Unfoitett, unl>, 3u(aßen auf Rechnung t>eö Sfiiitfär; 5in> ^!ft& am 3o,2Jiarj 808. B671. » » 3. 8e3. B 4584.

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