Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
Von dev Rechnungsrichtigkeit der Regimenter, Bataillone und CorpZ. 21 §. i3i6í. Wenn nun gegen die Verwendung der Empfang gehalten wird, so zeigt sich der verbleibende Vorrath, welcher auszuweisen ist, und zwar beym Manne und Pferde am Leibe, im Regiments-Magazine und in den Compagnie * ober Escadrons - Magazinen. §. »3i63. Uvbe r die aus den Monturs-Oekonomie-Commissionen nach dem Ausmaße empfangenen und durch außerordentliche Zufälle zu Grunde gegangenen Feld-Requisiten wird jährlich eine Berechnung (nach dem Formulare Nr. 23) verfaßt und eingeschickt. §. i3164. Die Regimenter, Bataillone und Corps fassen nach ihrem Stande und nach dem Ausmaße die in den Ausweisen Nr. 24, 26, 26 und 27 angesetzte erforderliche Armatur und Munition. Der Empfang kann aber auch weiter geschehen: istens: Durch die Transfenrten. 2tens : •» » zurück gelangten Deserteure. 3kens : * » Hofkriegsbuchhaltungs-Vorschreibung über die auswärtigen Empfänge. 4tens : v » erzeugten Patronen aus dem abgefaßten Epercier- Pulver. §. i3i65. Die Ausgabe kann sich ergeben : rftens : Durch die Ablieferung an die Artillerie - Zeughäuser. stens : Durch die transferirte und desertirte Mannschaft. 3tens : » t mit den Kranken in das Spital abgegebenen Sorten. 4tens : » $ per casum fortuitum in Verlust gerathenen Stücke. 5tens: » $ Verwendung bey Begräbnissen, Feyerlichkeiten und Waffenübungen mittelst Brigade - Bestätigung. 6tens: Der zu Wachen erforderlichen scharfen Patronen. 7tens : Durch die entwendeten Sorten, und Ltens : > den Verlust vor dem Feinde mittelst Passierungs-Consignation. §. i3160. lieber diese empfangene und verwendete Armatur und Munition ist für die verschiedenen Truppengattungen jährlich (nach den fünf Formularen 28, 29, 3o, 3» und 32 eine Berechnung zu verfassen und einzuschicken. §. 13167. Die Regimenter müssen besorgt bleiben, sich nach Möglichkeit auf das complette Erforderniß , und zwar in mustermäßigen Sorten , zu setzen, da hingegen sich aller beyhaben- den überflüssigen einzelnen Bestandtheile zu entledigen, und nur auf die nothivendigsten Rubriken zu beschränken ist. §. i3i68. Alle Fassungen müssen mit Geg e n sch ein en der Artillerie - Zeughäuser oder der im Kriege bestehenden Artillerie - Reserven belegt seyn; nachdem aber die Hofkriegsbuchhaltung daraus nicht entnehmen kann, aus welchem Anlasse jede Fassung, und ob sie nicht über das Ausmaß, oder über die Gebühr, oder etwa gar doppelt geschehen sey , so müssen einem jeden Gegenscheine die Du p lic a ts - A n w e i- sungs-Entwürfe über die Fassung beygelegt werden. In diesen Entwürfen muß die Ursache der Fassung, nähmlich: ob sie zum Ersätze dieses oder jenes Abganges geschehen, und wie dieser Abgang entstanden sey, nebst dem Datum der dazu ergangenen .Bewilligung angeführt, und, wenn die Fassung nach dem ausrückenden oder nach dem effectiven Feuergewehrstande des Regiments oder der Compagnie zu geschehen hat, zugleich dieser Stand, unter Anführung des Tages, an welchem, Abschluß der Mouturs-AuS- weis-Tabelle. Feld-Nequistten-Berrchnung. Htkh.am iS. Oct. 801. Nr. 23. Empfang der Armatur und Munition. Hkth.am'6. Ma>-8<,8. w 72. Nr. 24, i5, 26 und 17. Ausgabe. Berechnung darüber; Nr- 28 , 29, 3o , 3i u. 32. unförmige und überflüssige Sorten und Bestandtheile fina an die Zeughäuser abzugeben; Ausweisung der ArmaturS- und Munitions--Fassung aus den Stand;