Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Von der Nechmmgsrichtigkeit des Militär-Fuhrwesens-Corps. 189 gungs" und Verwendungsscheinen mit wahrer Genauigkeit und dergestalt in rechter Zeit legen zu können, daß es eine wirkliche Unmöglichkeit seyn würde, damit in Rückstand zu verfallen; wo­durch sich zugleich das Zweckmäßige ergibt, daß, wenn ein Divisions- oder Depots-Cornman- dant ftirbt, oder sonst auf eine Weise abgehet, die Richtigkeit im Ganzen ohne mindeste Hem­mung zu erzielen seyn wird. Um dem Geschäfte die Betriebsamkeit zu geben, muß hauptsäch­lich von dem Posto-Commandanten unter eigener Dafürhaftung darauf gesehen werden, daß von den Divisionen und Depots von dieser Vorschrift niemahls abgewichen, sondern solche allezeit genau eingehalten werde. Die neuen Materialien und Requisiten, welche von den Divisionen nur im höchsten Nothfalle erkauft werden, können nicht Vieles betragen, weil dieselben, der Vorschrift nach, von Zeit zu Zeit ohnehin von den Depots mit allem Nothigen versehen werden. Dieser allen- faMfüge kleine Ankauf wird demnach aus dem täglichen Journale ausgezogen, und mit dießfallsiger Berufung auf das in Empfang gestellte Materiale oder der verausgabte Geldbetrag m dem, der Pecunial-Rechnung zuliegenden Material-Geld-Ausweise eingestellt. So wie kein Nech- itungsleger von dieser Ordnung mehr abgehen darf, so haben auch die respicirenden commis- sariatischen Beamten dafür zu haften, daß sie ohne eingesehenes, abgeschlossenes, und gehörig gefertigtes Journal und ohne dessen Combinirung mit dem vorgeschriebenen Erzeugungs- und Verwendungsschcine keinen dergleichen Schein unter was immer für einem Vorwände ausfertigen. Wie die Divisionen die Bearbeitung der Berechnung selbst, und des dazu gehö­rigen, aus den Journals -Beylagen der Professionisten, und jener dergleichen von den, den Ersatz des Unbrauchbaren leistenden Unter-Officieren verfaßt werdenden Erzeugungs-und Verwendungsscheines zu bewirken haben, ist ohnehin eine von je her eingeführte und bekannte Sache, und es kommt für die Zukunft nur auf ihre Einförmigkeit an, in welcher Absicht sich also von solchen, und jenen Ober- und Unter - Officieren, welche gemeinschaftliche Transporte oder einzelne Commanden führen, und gleicherdings vorzugehen haben, nach bent nähmlichen Journals-Formulare für die Divisionen dergestalt zu achten ist, daß, gleichwie dieses vorgeschriebene Journal oder Tagebuch der Inbegriff al­ler vor gegangenen Handlungen, die hierin ersichtliche abtheilige Numtnerirung der zu bem einen und bem anderen Gebrauche dienenden Beylagen aber der unverkennbare Fin­gerzeug zur Bearbeitung der Rechnungsrichtigkeit ist, sie diese auch nur bloß aus dem Journale und mit solchem einstimmig bewirken müssen. Die Rechnungsleger haben hiernach ihre Berechnungen alle halbe Jahre, nährnlich im Monathe Aprill undOctober, dem respicirenden Feld-Kriegs-Commissär zu rechter Zeit zu übergeben, (damit dieselben, wie tm siebenten Absätze gesagt worden ist, den 20. im erst­benannten Monathe ganz sicher beym Corps-Stabe eintreffen) und zugleich das Journal, fammt den bey demselben stets aufzubewahrenden Beylagen, der eigenen Gebahrung und dem­jenigen Extrakte, welchen sie aus dem Journale über den empfangenen ober verausgabten eigenen Erzeugungs- und Verwendungsschein zur gründlichen Erstattung des dießfallsigen Scheines ohnehin machen müssen, mitzubringen, wodurch der Respicirende gleich bey dem ersten Anblicke der Berechnung und des Journals, über die Reste und die Manipulirung sich überzeugen, und nach bewirkter Revision solche mit Bestand ausfertigen kann. Obschon für sich bestehende einzelne Transporte besondere Rechnungen legen müssen, so haben sie doch diese von Fall zu Fall, und wenn sie aufhören, lediglich dem Posto-Eom- mandanten zu übergeben, welcher letztere keinen solchen Rechnungsleger vor gepflogener Rich­tigkeit an feine künftige Bestimmung abgehen zu lassen, und dergleichen Rechnungen zur Ein- schickung an das Corps-Commando nach Wien zu übernehmen hat. Da es sonst unverkennbar ist, daß bey den Reserve, ober Errichtungs - Divisionen und Feld-Depots, die zu bem Bedarfe der verschiedenen Bespannungs-Divisionen und zur Aus­rüstung oder Unterstützung der Regimenter, Corps und sonstigen Brauschen, von den in Län­dern befindlichen Depositorien und von sonst anlangendem Vorrathe zu verrechnen, dann öftere Vaud xn. 36 *

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