Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
>.3ss XLIX. Hauptftück. III. Abschnitt. Hiervon wird ebenfalls da, wo bey der Ausgabe von den Verwendungs- und bezugs- weise Erzeugungs-Consignationen die Sprache tfi, auch gleich die Belehrung über den Empfang beygefügt werden. 11. Was von den wegen ansteckender Krankheiten vertilgten und bey Feuersbrünften verbrannten Sorten an Eisentheilen wieder zurück in Empfang zu nehmen ift. Alle Theile, die wegen ansteckender Krankheit vertilgt werden, sind zu verbrennen, weil die an denselben befindlichen Eisentheile dadurch ausgeglüher und zur ferneren Manipulation anwendbar gemacht werden, und daher auch ohne Ausnahme in Empfang genommen und verrechnet werden müssen. Bey den bey einer Feuersbrunst zu Grunde gehenden Sorten sind zwar die Eisentheile alle noch zur anderweitigen Manipulation angemessen, und wenn man derselben habhaft werden kann, müssen sie auch an sich gebracht und gehörig verrechnet werden. Ue6er die Anzahl und Gattung der noch zurück erhaltenden Ersentheile muß ein Attestat von der betreffenden Ortsobrigkeit erhoben, und dasselbe dem Empfange zugelegt werden. Gehen aber alle Eisentheile mit den zu Grunde gegangenen Sorten in Verlust, so muß solches bestimmt in dem Verlust-Attestate, welches dem Paffierungs-Gesuche zugelegt wird, enthalten seyn, damit darüber zugleich die Pafsierung mit den anderen Sorten erfolgt; im Unterlassungsfälle werden alle Eisentheile von den verbrannten Sorten den Betreffenden zur Last gelegt, und zum Empfange vorgeschrieben. 12. Statt der in Ausgabe gestellten Theile ist als complett in Empfang zu nehmen. Alles, was zu completten Handwerkszeugen, Wagen, Geschirren u. s.'w. an hierzu gehörigen Theilen gehört, geben der zweyte Absatz des §. 182/47 und die Ausweise B b und C c an die Hand; und es versteht sich von selbst, daß nicht mehr und auch keine anderen Theile verausgabt werden dürfen, als vermöge vorbemeldeter Vorschrift hierzu gehören. Wenn einmahl die Divisionen ihre in der Rechnung habenden Handwerkszeuge, Wagen und Geschirre complett in Empfang haben, so können dieselben auch immer ohne öftere Zergliederung verbleiben, und nur auf den Fall, als Wagen und Geschirre in eine andere Gattung verwechselt werden sollen, ift eine Zergliederung nothwendig, sonst aber nicht; indem sich Alles so ausgleichen laßt, ohne daß eine Zergliederung erforderlich wird; z. B. eine Division gibt ein komplettes Handwerkszeug oder Zuggeschirr u. s. w. an wen immer im Corps ab, wenn nun diese nicht mit den vorgeschriebenen Theilen versehen seyn sollten, so ist es nicht nothwendig, daß dasselbe deßwegen zergliedert abgegeben oder übernommen werde, sondern der Uebergeber quittirt dem Uebernehmer das Abgängige, und der Uebernehmer empfängt seiner Zeit wo immerher das Abgängige, und ersetzt es damit, so bleibt es immer complett. Eben so ist auch ferner zu beobachten, daß, wenn Theile aus Sorten, welche complett in der Rechnung geführt werden, auf welche Art es immer fey, außer Rechnung gebracht werden, dieses nicht eher geschieht, als bis der Ersatz anderswoher empfangen worden ist, sonst würde eine Ausgabe ohne Empfang, oder die Zergliederung nothwendig werden, welches letztere so viel als möglich vermieden werden muß. Die Depositorien müssen von allen Sorten eine Anzahl Theile in Rechnung behalten, damit, wenn Divisionen (oder wer immer) einzelne Therle zum Ersätze fassen, die Abgabe ohne Hmderniß geschehen kann; und wenn auch von den completten Sorten Bestandtheile zurAus- hülfe einstweilen hergenommen werden müßten, so sind dieselben nach ihrer neuen Beyschaf- sung oder Erzeugung gleich wieder dahin zu geben, um dasjenige zu complettiren, woher sie einstweilen genommen worden sind. Darf der Ersatz nicht mehr beygeschasst, oder von einem anderen Depot eingehohlt werden, so ergibt sich von selbst, daß so viele complerte Sorten in der Rechnung als zergliedert in Ausgabe, und die Theile dafür in Empfang genommen werden müssen.