Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Die von Monalh zu Monath an Geld, Naturale und Service ausfallende Schuld oder der Rest, so wie die Forderung oder Ersparung, ist im Laufe des Militär- Jahres von Monath zu Monath in die künftige Rechnung zu übertragen; wogegen die mit letztem October eines jeden Jahres an Naturale oder Service ausfallende Forderung oder Ersparung dem Aerarium anheim fallt, so wie auch die etwa sich zeigenden Natural- und Service-Uebergenüsie in vero praetio zu ersetzen sind. h. 18240. In Absicht des der Haupt-Gelder-Berechnung beyzufügenden Cassa-Ausweises der Aerarial- und Particular-Deposita, dann Aktiva uns der hierüber zu verfassenden Ausweise, ferner hinsichtlich der Regiments-Unkostengelder und der beygefügten Erläuterung über die Unterabtheilungs - Rubriken, endlich m Betreff der Zulammenstellungsart des jährlichen Total-Ausweises, wird sich auf jene Grundsätze und Belehrung bezogen, die für die Linien - Regimenter, Corps und Brauschen, welche Monath- Acten zu legen haben, bestehen, und im ersten Abschnitte dieses Hauptstückes ausgestellt sind, dem nur noch bey- gefügt wird, daß sich in Absicht der Deposita und Activa genau nach demjenigen zu achten ist, was in der Journalisirungs - Vorschrift tz. 18226 erinnert wurde, und daß unter den Regiments-Unkosten-Geldern auch die für die Oekonomie-Verwaltungs-Abtheilung gewid­meten Adjuten und Schreib-Spesen befindlich sind, welche der Regiments-Provenren-Cassa halbjährig gegen kriegscommissariatischen Entwurf und gegen Regiments-Commando-Ouib- lung zu refundiren sind, und daß aus eben diesem Fonde der Holz- und Lichter-Service- Bedarf für die Gränz-Regiments-Oekonomie-undNechnungs-Kanzelleyen bestritten we ­ben müssen. §. 18241. Die jährliche Monturs-Ausweis-Tabelle, sammt der F e l d - R e q ü if i t e n- Berechnung, deßgleichen die jährliche Feuergewehr- und Munitions-Rechnung ist nach den für die Linien-Regimenter bestehenden Grundsätzen und Vorschriften eben auch so zu legen; nur sind in die Monturs - Ausweis - Tabelle, so wie in die Feuergewehr- und Muni­tions-Rechnung die bey der Gränz - Oekonomie-Verwaltungs - Abtheilung im Stande be- sindlichen Chargen vom Feldwebel abwärts gleichmäßig, jedoch besonders aufzuführen, wie nicht minder in beyden Rechnungen die bey dem Reserve - und Landes - Bataillone, dann die bey dem Landvolke befindlichen Feuergewehre nach ihrer verschiedenen Caliber-Art, deß- gleichen die Armaturs-, Lederwerks- und sonstigen Sorten rechnungsmäßig zu behandeln, und der Rest so geartet zu dlstmguiren. Bey den der Mannschaft beym Einrücken aus dem Felde eigenthümlich verbleibenden Monturs- und Lederwerks-Sorten und in Absicht der Schuhgebühr sind die Grundgesetze zur Richtschnur zu nehmen. XLIX. Hauptst. III. Abschn. Von der Rechnungsrichtigkeir des Militär-Fuhrwesens-Corps. III. Abschnitt. Bo» der Rechnungs-Nichtigkeit des Militär-Fuhrwesens-Corps. h. 18242. Die Fuhrwesens-Divisionen legen selbstständige Rechnungen, und schicken diese an die Länder-Posto-Cvmmanden ein, welche für die Ungebühren, die in diesen Rechnungen aufgedeckt werden, wenn sie uneinbringlich sind, fo mw für alle in den­selben enthaltenen vorschriftswidrigen Abweichungen, wenn sie nicht gerügt würden, dem Staate verantwortlich bleiben, sofort auch alle Erläuterungen und Berichtigungen der Hof- kriegsbuchhalrerey-Bemängelungen zu besorgen haben. Danv xii. 29 ©affti* Jfuätpeffe Der Zfcra. fial * unB !p.iriicuIar=£)(polifa unB Tictiva, 9teginient§ * Unfoj fteniwchnung, Bann iafytli* d;er Sotalí 2íu$tt>eiá; OT«nturé4fuátt>eiííSaöefl[e, !ée!B s Keguifiten-Serecbnung„ geuergeraebr; un» JUutikicr.é; SSerechmmg. ©fti;. am »3. űrt. 801. ©ethflffanBige SRechnungé* legung Ber 5uhm>efen$; £>i« ernonen. $Ftb« am ». S'ef1. 816,1 773,

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