Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

r i 0 XI-IX. Hauptstück. II. Abschnitt. Absummirung der Empfänge für LvnchziMMkr uudSchlacht­vieh ; Behandlung der Nachträge r über Nachträge vom abge­laufenen Militär-Jahre sind besondere Verzeichnisse zu ver­fassen ; jeder Natural-Empfang ist postenweise einzustellen; Evidenthaltung der auswär­tigen Natural- und Service- Empfänge ; wann eine Natural-Abschrei- burrg Eintreten kann. Hkrh. am >4. Dcc. 816.18210, Näbere Erläuterung und Bc-> nehmungsart in Absicht der Gränz-uni) Linien-Negimen- 1 er. Hkth. am 28.2iug.8o4.14170. » » 7.3un. 8o5. 1354». „ » ,4. Dec. 816.18220. §. 18228. Da die Empfange zur Kriegszeit für die Wachzi»nmer und für das Schlachtvieh nicht in die mvnachliche Haupt - Gelder - Berechnung gehören, so sind sie gleich^in dem Empfangs- verzeichmsse abzusummiren. §. 18229. Alle ein und das nähmliche Militär-Jahr betreffenden Nachträge, sie mögen sich auf die später eingeengten Rechnungen oder auf die Hofkriegsbuchhaltungs-Vorschreibung grün­den, sind als Fortsetzung der vorrnonathlichen Empfangsverzeichnisse anzusehen; sie haben daher mit jenen Gegenscheins - Nummern anznfangen, welche sich auf die letzte Nummer des betreffenden Monarhes anrerht. §. 18280. * j Vom 1. November eines jeden Jahres herwärts dürfen keine für das abgelaufene Mi­litär-Jahr gehörigen Natural-Empfänge in das currente Natural -Empfangsyerzeichniß als Nachtrag eingestellt werden, sondern sie sind mittelst eines besonderen Nachtrags-Empfangs­verzeichnisses auszuweisen. §. 18281. Jede s Naturale, es möge in loco oder durch auswärtige Com manden oder Officiere empfangen werden, ist in den Natural - Verzeichnissen einzeln oder postenweise, so wie der Empfang von Fassungs- zu Fassungstag geschehen ist, niemahls aber summarisch einzustellen, wer! bey den Verpflegs - Magazinen in dem Falle, wo die Ausstellung einer Haupt-Quittung gegen Auswechselung der Particularien nicht thunlich ist, die Verausgabung aus die betreffen­den Regimenter eben auch einzeln bewirkt werden muß. §. 18282. Von den Natural - und Service-Empfängen, welche durch auswärtige Commanden, Officiere, Parteyen und einzelne Leute bewirkt werden, haben die Regimenter sich ununter­brochen die nörhige Kenntniß zu verschaffen, dieselben stets zur ungesäumten Rechnungsle­gung und Empfangsausweisung zu verhalten, somit das Naturale und den Service, wenn nicht gleich, doch im nächstfolgenden Monarhe als einen Nachtrag für den vorher gegangenen Monarch einzustellen. §. 18288. Ein Naturale, das bey einem plötzlichen Marsche nicht mitgenommen werden kann, ist in das Verpflegs - Magazin gegen Quittung abzugeben, und mit Allegirung derselben vom Empfange abzuschreiben, welches sich aber nur auf genußbare Gattungen erstrecket. Ferner werden vorn Empfange, jedoch immer mit Beylegunglder von Percipienten ein- zuziehenden Quittungen, jene Naturalien abgeschrieben, welche erfolgt werden: a) Emem Officiere der über den gemachten Empfang bem Regimenté, wohin er in den Stand gehört, Rechnung leget. b) Den Individuen vorn General-Stabe, von Invaliden-Häusern, Feldspitälern, Fe- stungs-Stockhäusern ober von einer sonstigen Militär - Brausche, auf welche die Ver­rechnungsart mittelst der Sranbesausweise nicht angewenbet werben kann, indem die für dergleichen Individuen erfolgten Gelbgebühren besonders aus der Kriegs -Cassa erho­ben werben müssen. Nach dem nun die Einleitung besteht, baß die Vorschüsse, welche von den Linien-Regimen- tern, Bataillonen, Corps und Brauschen an Officiere und Mannschaft der Gränz-Regi­menter auf Verpflegung ober aus einem sonstigen Anlasse geleistet werben, gegen abrheilige Individual - Entwürfe aus ben Kriegs - Cassen zurück erhoben, unter die eigene Gebühr nicht eingenommen, ben Gränz - Regimentern mittelst der gewöhnlichen Communicate eben auch nicht bekannt gegeben, sondern in Folge der eingeführten Ordnung von der Hofknegsbuchhal- tung den betreffenden Gränz - Regimentern als auswärtiger Empfang werben vorgeschrieben werden, und eine gleiche Verfahrungsweise bey.den Granz - Regimentern in Absicht der Vor-

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