Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

so# XLY. Haupt stück. H. Absch'nitt. Aung angenommene Bäckerlohn abgezogen, und der Rest als Werth eines Centners Mehl und Mahllohn in Abzug gebracht, und der weitere Rest als Vergürungspreis von tl/2 Metzen Brotfrucht oder Korn, mithin zwey Drittel des letzteren Restes als Preis eines Metzens ausgesetzt werden. Dieser Punct betrifft den von dem Contrahenten augesprochenen und dem­selben zugestandenen Gcldoorschuß, welcher, so viel es nur immer er­reichbar ist, ganz hintan zu halten, aus den thunlichst geringen Betrag herab zu handeln, niemahls aber über den sechsten Lhcil des Geldbetra­ges für das Natural-Quantum zuzugestehen ist, welches nach Berechnung des im ersten Absätze äufgeführten täglichen Erfordernisses auf die ganze Lontracts-Zeit ausfällt. Im ersten Falle, wenn der Uebernehmer keinen Vorschuß erhält, ist der eilfre ganz unausgefüllte Absatz folgender Maßen zu textiren: Da der Contrahent zu diesem Geschäfte sich keinen Geldvorschuß bedungen hat, so ist auch, — so lange derselbe seine Verbindlichkeit er­füllet, und nicht durch einen Mangel in der Verpflegung die Beyschaf- fung des Abgängigen auf seine Rechnung, dann hierdurch dem Aerarium ein Schaden verursachet wird, ihm an der gebührenden Zahlung unter keinem sonstigen Vorwände ein Abzug machen. In letzterem Falle aber wird nur so viel vorzuenthalten seyn, als dieser Schaden erwiesen, und richtig berechnet, beträgt. Im zweyten Falle, wenn der Vorschuß zugestanden werden muß, ist dieser Absatz zu stylistren, und zwar bey den nach der Befugmß der Unterbehörden definitiv abgeschlossenen Contracten mit dem Eingänge: Dem Subarrendator wird ferner gleich bey dem Abschlüsse dieses Contractes .... Bey jenen hingegen, worüber die Ratification Vorbehalten werden muß, mit dem Voraussatze: Dem Subarrendator wird ferner gleich nach der erfolgten, im Ein­gänge vorbehalrenen Ratification; dann aber für beyderley Contracteglllch- stimmig folgender Maßen fortgesetzt zu textiren seyn: de r durch die voraus gegangene Behandlung bedungene Vorschuß mit ... fl. .. kr. Sage . . . gegen die dafür mit .... geleistete Pragmatical - Sicherheit von Seite des Aerariums erfolget werden. Die­ser Vorschuß wird ihm in monathlichen gleichen Raren, und zwar bey jeder monathüchen Abrechnung mit ... fl. .. kr. von seiner Forderungsge­bühr abgeschrieben und abgezogen werden; sollte aber durch das im siebenten Absätze des gegenwärtigen Contractes unvorgesehene Abrücken des Mili­tärs aus dem obigen Quartiers-Orte dieser Contract außer Wirksamkeit gesetzet werden, so verbindet sich der Uebernehmer, den unberichtigten Rest dieses Vorschusses längstens binnen vier Wochen vom Tage der dießfallstgen Aufkündigung dieses Contractes zurück zu zahlen. Dagegen sollen anderen Abzüge von seiner Forderungsgebühr (den Fall eines durch Nichteinhaltung des Contractes bem Aerarium zugefüg­ten Schadens ausgenommen) nicht Statt finden,-und auch indem letzte­ren Falle nur der erwiesene, dann richtig berechnete Schadensbetrag an der entfallenden Zahlungsgebühr zurück gehalten werden dürfen. — Die noch in dem vorher gehenden Formulare unausgefüllt gelassenen Be­träge des Vorschusses und des monathlichen hierauf einzubringenden 11 ten$: 2Í n m e r futiQ.

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