Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

unmittelbar abzugeben. Ins Besondere erklärt er sich in Bezug auf die einzel­nen oben genannten Bedarfs-Artikel verbindlich: Das Brot aus reinem unverdorbenem Mehle von Weitzen, Halbfrucht oder Korn, von welchem kein Korn- oder Vorschußmehl weggenommen, und wo bey 100 Pfund reinem Weitzen zwey Pfund Kleyen, bey 100 Pfund Halbfrucht oder Korn aber 6 Pfund Kleyen abgesondert worden sind, zu erzeugen, wohl auszu­backen, und wenigstens einen Tag alt abzugeben. Den Hafer trocken, rein, mittlerer Marktgattung, von wenigstens 45 Pfund im Gewichte den n. ö. Metzen abzugeben. Das Heu trocken, unverschlämmet und nicht mit Grummet oder schlechtem Heue gemischt, abzuliefern. Das Stroh nur in trockener gesunder Gattung von langem Bundstrohe; das Holz in gesunden trockenen Scheitern, nicht mit Prügeln, Wurzet- holz oder Stöcken vermenget; die Steinkohlen rein und ohne Gries; bi e Unschlittkerzen schwarzgainener Gattung von Rind - tmb Schafunschlitt, ohlle Zumischung von Schweinschmeer erzeuget; das Brennöhl geläutert und ohne Bodensatz abzugeben. Anmerkung: istens: Zn bem bey diesem Paragraphe leer gelassenen Raume muß die Zahl ber t äg- lichen Portionen mit Ziffern und Worten ausgesetzet werden. 2tens: Die unmittelbare Abgabe an das Militär hat von Fassung zu Fassung, ohne Mitwirkung des Magazins-Personals, unb ohne Anspruch auf irgend ein ber Aerarial- Regie zustehendes Befugniß, außer in so weit ein solches Befugniß ausdrücklich mittelst Contractes eingeräumet ist, zu geschehen. Die über bie Abgabe beyzubringende Quittung muß ausdrücklich auf ben Nahmen des Contrahenten lauten; sie muß von dem Commandanten ber Trup­pe , für welche in Folge des gegenwärtigen Cmtractes bie Abgabe geschieht, unterfertiget seyn; sie muß endlich bie Coramisirung des kriegscommissariati- schen, oder in feiner Abwesenheit, des Verpflegsbeamten, unb, wo auch kein solcher angestellt ist, bie Coramisirung eines zweyten Officiers ber verpflegten Truppe, und wenn auch ein solcher nicht vorhanden wäre, wenigstens bie Cora­misirung des Local - Marsch - Commissärs ober des Ortsvorstehers enthalten. Auf ber Rückseite dieser Quittung har sowohl ber Officier ober Unter -- Offi= . der, welcher bie Gebühr abgefaßt hat, alS auch ber Contrahent ober fein Be­vollmächtigter, bie NahmenSfertigung sogleich beyzusetzen, welches di,e Para­phirung ber Quittung genannt wird. Die auf solche Arr legirimirten Quittungen verbindet sich der Contrahent dem Militär -Verpflegs- Magazine monathlich, mittelst eines ordentlichen Verzeichnisses, zur 'Abrechnung zu übergeben. 3tens: Außer ber im ersten Puncte angezeichneten beyläufigen Gebühr benöthiget bie Truppe für ben Fall ber Einberufung ber beurlaubten Mannschaft unb Der Er­gänzung des bloß zeitweise restringirten Pferdestandes i<ch bie verhältnißmäßige Narmal - Portionen - Gebühr für . . . Mann unb . . . Pferde, v Auch bie Abgabe dieser vermehrten Gebühr übernimmt der Contrahent um bie Contractö-Preise, unter ber Bedingung, daß er von ber erfolgenden Einberufung ober Ergänzung vierzehn Tage vorher verständiget weide, unb daß diese vermehrte Verpflegung nicht länger, als höchstens durch sechs Wochen, dauern dürfe. Anmerkung: Die Zahl der beurlaubten Mannschaft unb ber bloß durch zen weise Re­Von den Contrac Len. <)>

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