Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von den Situationen. 71 Bey einer Contracts-Dauer von weniger als 6 Monathen für Brot und Hafer . SProcente. » Heu ... 0 » » Stroh und Holz . Ä » §. 12470. Manipulations - Auslagen sind bloß bey der Brot-Subarrendimng 'in An­schlag zu bringen, und zwar der landesübliche Mahl-und Bäckerlohn, so wie auch dieKosten der Zufuhr nach und von der Mühle, in so weit letztere nicht durch ben Werth der dein Subarrendator verbleibenden Kleyen vergütet werben. Nach der in ben meisten Provinzen bestehenden Mühlordnung wird der sechzehnte Theil des Fruchtwerthes als Mahllohn entrichtet. Für die Verbackung ist nach bem Satze der Militär - Verpstegs- Bransche der 24tc Theil des Fruchcwerthes, und auf den dentner Mehl der 20te Theil des Werthes einer Klafter weichen Holzes zu rechnen. h. 12471. Auf einen Centner Mehl ober 1 Metzen Brotfrucht werben achtzig Blot - Portio­nen gerechnet. Der Preis einer Brot-Portion ergibt sich demnach dadurch, wenn der Markt­preis von i\4 Metzen Brotfrucht, ferner der nach den §. §. 12469 unb 12470 berechnete bür­gerliche Gewinn, endlich die Vermahlungs Zufuhrs - und Verbackungskosten summirt, uni» mit 80 getheilet werden. §. 12472. Kann in einer einzelnen Station kein annehmbarer DubarrendirungS- dontract für alle, »her für einzelne Artikel, weder abgesondert für diese Station, noch in Verbindung mit einer nahen Station erreichet werben, und findet die Civil - Behörde, einverständlich mit der Mi­litär-Oberbehörde , keine überwiegenden Gründe, den etwa vorhandenen Anboth ungeachtet »er minder vortheilhaften Bedingungen dennoch anzunehmen, so ist sogleich der Ankauf eines dreymonathlichen Bedarfs-Quantums der durch Bubarrutbirung ober etwa noch vorhandenen Vorrathe nicht gedeckten Artikel für diese Station anzuordnen. Vor Ausgang der vierteljährigen Frist, binnen welcher in solchen Stationen die eigene Regie fortgesetzt werden muß, ist in angemessener Zeit der Versuch, die Bubarrenbirttng in Gang zu setzen, durch die Revisions-Commission zu erneuern. Mißlingt er gleichfalls, so ist der Verpflegsbedarf wieder auf weitere drey Monathe durch Einkauf sicher zu stellen, und auf solcheArt von Viertel-zu Viertel-Jahr fortzufahren. h. 12478. Die Unter beerben haben bie Befugn iß, jeden Contract, er mag auf was immer für eine längere Zeit lauten , sobald sie nur das Preis - Maximum nicht überschreiten, für drey Monathe definitiv zu bestätigen, und nur über die längere Dauer des Contractes die höhere Entscheidung einzuhohlen. Solche befinitiv abgeschlossene oderauf 3 Monathe vorläufig bestätigte Contracte, bey denen bas Preis-Maximum nicht überschritten ist, dürfen alsdann von den höheren Behör­den unter keinerley Vorwände vor Ablauf dieser brey Monathe aufgehoben werben. Fällt der Behanblungs - Commission babét; ein Gebrechen zur Last, so ist dieses wohl zu rügen, unb nach Umständen bie Verantwortlichkeit der Commission zu erklären, der Con­tract aber muß für diese brey Monathe aufrecht erhalten werben. §. 12474. Durch das erweiterte Befugniß der Behanblungs-Commission.zum definitiven Con­tracts - Abschlüsse wird dem Unfuge der Nachtrags-Offerte ohnehin schon der Zugang wesent­lich versperrt, und es darf in der Regel auf dieselben gar keine Rücksicht genommen werden. Nur wenn die Unterbehörden keinen unter dem Preis-Maximum zurück bleibenden Mampulations - Kosten» Beköstigung "einer Portion Brot; Vorsichten an Orten, wo kein annehmbarer Subarrcn- dirungs - Conrrare zu errei­chen ist; Befugirist der Unterbehör­den beySuba'r ndirungs-Con- t ractS - Abschlüssen; Annahme nachträglicher Of­ferte bei) Subarrendirungv- Contracteni

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