Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Die Straßcnbcschreisnng hat vorjüqlich durch die Con- script-onö - Officirre zu gesche­hen ; Mutzen für Officiere und Um ler- Officiere, welche sich die­ses angelegen seyn lassen; DüftíbfK bakén in jedem Orte Erkundigungen über die Beschaffenheit der Wege eitv zu hehlen. gifte, ßsn Dec. 8i6. G 7685, Was bcy Unterhaltung der ungarischen Strassen in Frie- d.-nözeiten zu beobachten ist.» ftzkth. fl nt so. Der. 7$3. G 6g53. Was die Unter - Officierc zur Unterhaltung der Stra­ßen und Brücken rc. in der Grunze zu beobachten haben, j-t.h. am >. May 787» §. 12193. Die Straßenbeschreibungen haben vorzüglich durch die Conscriptions-Offr- ciere zur Zeit der Werbsbezirks - Bereisung zu geschehen, nachdem in keinem Falle die Ver­wendung eigener Officiere mit Diäten--Bewilligung für dieses Geschäft Statt finden kann. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der Conscriptions-Officier, der den Werbbezirk im Winter bereiset, nur einige der nothwendigen Daten zur Straßenkenntniß erheben könne ; wenn jedoch jede Gelegenheit, die sich durch das ganze Jahr ergibt, benutzt wird, und wenn es jedem reisenden Officiere, ja, jedem geschickten Unter-'Officiere aufgetragen wird, auf die Beschaffenheit der Straßen zu sehen, und darüber zu berichten, und endlich der Re­giments - Commandant und die Stabs-Officiere bey ihrer Bereisung selbst auf diese Ge­genstände ihre volle Aufmerksamkeit wenden, so wird man in Zukunft mit Ende eines jeden Militär-Jahres nicht nur die Haupt- und Landstraßen, sondern auch die Seiten - Commu- nicationen vollkommen kennen, und darüber einen verlässigen Rapport zu erstatten vermögend seyn. §. 12194.' In Ansehung der Officiere und Unter-Offrciere würde, wenn sie verhalten werden, bey jeder Gelegenheit auf die Wege und ihre Beschaffenheit zu merken, noch der besondere und für den Dienst so wünschenswerrhe Vortheil erwachsen, daß sie sich hierdurch die Kenntniß des Landes und des Werbbezirkes erwerben, das Aufmerken auf Land und Wege bey einem solchen Verfahren sich nach und nach zur Gewohnheit machen, und so auch bey grö­ßeren Reisen und Versetzungen sich das Bild des Ganzen einprägen werden. §. 12195. Endlich kann.es auch den Conscriptions - Officieren bey ihren Geschäften nicht an der erforderlichen Zeit und Gelegenheit mangeln, in. jedem Orte, wo sie sich wegen der Conscription aufhalten müssen, verläßliche Erkundigungen über die Beschaffenheit der Wege zu jeder Jahreszeit einzuhohlen, undj alle Daten zu erforschen, welche in dem im H. 12192 zur Wegbeschreibung angeordneten Formulare enthalten sind. §. 12196. Hebet* den Gegenstand von der ungarischen Straßenunterhaltung wird das Ziel und Maß da­hin gesetzt, daß in Friedenszeiten deren Bereisung nur aus der Absicht geschehen soll, um die auf solchen vorhandenen Hindernisse eines Truppenmarsches im voraus zu wissen, mithin, wenn eS zum Anscheine eines Krieges kommt, und im Falle Kriegstruppen diese Straße passieren müßten, deren Reparatur durch den Landmann mittelst des Provinciales zu veran­lassen wäre; hingegen muffen überhaupt an solchen Orten und Gegenden, wo die Commu- nication schlechterdings unterbrochen ist, oder zu gewissen Jahreszeiten unterbrochen wird, da nähmlich, wo Landbrücken, Ueberfahrten und Dämme zu schlagen, oder andere derlei) Ver­anstaltungen zu treffen sind, allerdings die nothwendigen Verkehrungen im voraus gemacht und unterhalten werden; daher es in Rücksicht derjenigen Straßen, welche in Kriegszeiren zu betreten nöthig sind, derzeit lediglich auf die beständige Evidenthaltung der auf solchen Straßen anzutreffenden Hindernisse, hingegen, so weit es um die ebenfalls schon erklärte Communication sich handelt, auf deren Herstellung und immerwährende Unterhaltung air­kommt. §. 12197. Die in dem Gränzbezirke eines jeden Dorfes befindlichen Straßen und Brücken müs­sen von den Ortsinwohnern unterhalten werden; jedoch kann kein detaschirter Offlcier solche ohne vorher ergangene Meldung und erfolgte Bewilligung des Commandanten unter­nehmen; dieser hingegen hat die sorgfältigste Rücksicht zu nehmen, daß sie (sehr dringende Fälle ausgenommen) in einer solchen Jahreszeit und bey solchen Wegen und Witterung ge­schehe, wo der Granzer an seiner Wirthschaft am wenigsten versäumt. Ueberhaupt muß diese Arbeit nicht auf ein Mahl, sondern nach und nach, alljährlich XLI, H a u p t st ü ck.

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