Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von den Licitationen. rstens: Daß der Bestbiether durch die Unterfertigung des Lieitations-Protoeolles verpflichtet sey, wahrend der bestimmten Zeit von den nachbenannten Artikeln, welche er um den beygesetzten wohlfeilsten Preis erstanden hat, das erforderliche Quantum in guter Qualität auf eigene Kosten und Gefahr an die Medikamenten-Regie, an das oberste Schiffamt rc. abzuliefern. 2tens: Daß die Beurtheilung und Qualität der Waaren lediglich der betreffenden Bransche, welche die Vicitation bewirkte, zustehe, und daher, was diese als untauglich ausstoßen wird, der Contrahent unweigerlich wieder zurück zu nehmen und mit anderen probemäßigen Waaren zu ersetzen habe. 3tens: Verbindet sich dagegen die Medicamenten-Regie, das oberste Schiffamt, die MonturS-Commission rc., dem Contrahenten nach jedesrnahliger Ablieferung seiner Waare den ausfallenden Geldbetrag ohne Verzug entweder in Barem oder mittelst Anweisung zu bezahlen. 4tens: Zur Sicherstellung der Contracts-Verbindlichkeiten erlegt der Contrahent eine angemessene Caution zur Cassa, welche dazu bestimmt ist, das Aerarium vor \t- neu Nachtheilen zu sichern, welche demselben durch die Nichterfüllung des Con tractes zugehen könnten; daher das Aerarium für diesen Fall berechtiget seyn soll, jene Waare, welche entweder gar nicht, oder nicht mit vollkommen angemessenen Sorten geliefert würde, auf Gefahr und Kosten des Contrahenten ohne eine mit demselben zu pflegende Rücksprache von wem immer und um was immer für Preise zu kaufen, die Caution einzuziehen, und die den Betrag derselben etwa übersteigende Preis-Differenz von dem übrigen Vermögen des Conrra- henten einzuhohlen. Siend: Kein wie immer geartetes Ereigniß kann den Contrahenten von der übernommenen Verpflichrung sowohl rückstchtlich der Lieferung selbst, als des Termines be- freyen; keydes muß ohne Rücksicht genau eingehalten werden. Eben so können von dem Contrahenten keine Ansprüche auf Schadloshaltung oder Nachfchüsse unter was immer für einem Vorwände geltend gemacht werden; daher auch nachträglichen Gesuchen um eine Preiserhöhung oder um einen Geldvorschuß kein Gehör gegeben wird. (lens: Der Contract ist für den Bestbiether gleich vom Tage des von ihm gefertigten Lrcitarions - Protocolles, für das Aerarium aber vom Tage der erfolgten Ratification verbindlich. Nach erfolgter Ratification ist kein Theil mehr abzutreten berechtiget. Im Falle, als der Bestbiether den seiner Zeit auf classeumäßigem Stampe! auszufertigenden Contract zu unterschreiben sich weigerte, so vertritt das ratificirte Licitations-Protokoll die Stelle des schriftlichen Contractes, und das Aerarium hat die Wahl, den Bestbiether entweder zur Erfüllung der ratificirten Licitations-Bedingniffe zn verhalten, oder den Contract auf dessen Gefahr und Unkosten neuerdings feil zu bietheu, und von ihm die Differenz des neuen Best- bothes zu dem (einigen einzuhohlen, wo bann das erlegte Vadium nach der Wahl des A'era- riums entweder im Erfüllungsfalle des Contractes auf Abschlag der vertragsmäßigen Caution, oder im neuerlichen Feilbiethungsfalle auf Abschlag der zu erfetzenden Differenz zurück behalten; im Falle aber, als das neue Bestboth femed Ersatzes bedürfte, als verfallen eingezogen wird. B. tz. 1241*. Vey Victualien-Licitationen für ein Gsrnisons- oder Feldspital bleibt die Textirung des Licitations-Protocolles dieselbe, wie bey den Material- und Requisiten -Licitationen, nur erhält der erste Absatz noch den Zusatz: »auf eigene Kosten und 25et» 2Jicfu4ttittsS«citÄttoHe« für eilt @arnifrn$5p&et Sei» fpital. am »3. ?ipr. 8»3. a lto*.