Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
eí> die Stabs - Officiere durch Geschicklichkeit vor der Fronte und durch schnellen Ueber- blick ihre Truppe ordentlich zu führen wissen. Endlich auch, ob beym Exercieren keine Abweichungen von dem Reglement bemerkt worden sind. Am Schluffe dieses Paragraphes ist ferner anzuzeigen: Ob das Regiment Gelegenheit und Terrain gefunden hat, ein Feld-Manöver auszuführen, um den Truppen in Ausstellung von Vorposten, Piqueten rc. praktischen Unterricht zu geben. II. Moralität, MannszuchL, Dienst und innere Ordnung. §. VI. Moralität und herrschender Geist. Wird für die Erhaltung der Moralität alle mögliche Sorge getragen. — Sind die Stimmung und der Wille im Regiments gut, und suchen die Stabs-und Ober-Officiere Militär-Geist und Ehrgefühl einzuflößen, und durch gerechte Behandlung die Liebe und Achtung des Mannes zu gewinnen, oder ist eine Unzufriedenheit bemerkbar, und sind Klagen im Nahmen ganzer Compagnien oder Escadronen angebracht worden, und worüber. §. VII. Mannszucht. Wird solche th dem nothwendigen hohen Grade gehandhabt; — herrscht Gehorsam durch alle Chargen-Stufen, oder ist solcher durch Familiarität oder Nachgiebigkeit irgendwo verloren gegangen; — sind häufige und grobe Excesse vorgekommen; hat man von Seite der Länderbehörden darüber Klage geführt, oder nicht, und wie oft. §. VILI. Dienst. Wird der Dienst in allen seinen Theilen mit Ernst und Genauigkeit betrieben; — wird Alles hierin Vorgeschriebene pünktlich beobachtet. Stehen der tägliche Garnisons- Dienst und die auswärtigen Commandirungen mit der Stärke der Garnison im gehörigen Verhältnisse; — werden die Kriegs - Artikel öfters vorgelesen, und wird die Mannschaft über ihre Obliegenheiten und Pflichten im Felde belehrt und ausgefragt. §. IX. Innere Ordnung des Regiments. Ob die inneren Geschäfte des Regiments mit Ordnung und nach Vorschrift behandelt werden; — ob die Verwaltung der Gelder «nb aller Aerarial - Effecten gut und richtig ist, — sind die bey der Verwaltung der inneren Regiments-Geschäfte angestellten Individuen, als: Regiments-Auditor, Capellan und Rechnungsführer, rechtschaffene und ihrem Fache entsprechende Männer. Werden alle vorgeschriebenen Protocolle mit Ordnung geführt. Sind die Reglements und alle sonstigen Dienstbücher vorhanden. Werden die hofkriegsräthlichen Rescripte und General- Commando-Verordnungen den gesammten Stabs- Officieren zur Einsicht mitgetheilt und die zur allgemeinen Bekanntmachung geeigneten an die Compagnien und Escadronen gehörig erlassen. Von den Erercier-Rekationen. «and Xi. «4