Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

42 XLIII. Hauptstück. Wie sich bei, Schwondunae« n Aerarial - Schlachtvieh zu nehmen ist. Hkth. am >o. 3uts. 8i3. a 326. P:ffit'>'U"q über Münzvcr- !i st Svr Regimentern. Piti), am rö. Apr. 798. §. 12357. Die geringfügigen Auslagen bey den Verpflegs - Magazinen über Macherlohn, Bm- deilchn und Fuhrlohn aus einem Depositorium in das andere, Bochenlohn und anderwei­tige, entweder schon bestimmte, oder doch ans der Natur der Manipulation entspringende Ausgaben sind in der Folge ohne alle Paffierung bloß der Prüfung der Hoskriegsbuchhaltung zu úbeviaffen, und die Passierungen von Seite der General-Commanden sind nur auf die Natural-, Material- und Requ lsiren - Einkaufs' -Consignationen, dann auf den Verkauf der natürlicher Weife zu Grunde gegangenen Naturalien, und auf die verschiedenen außerordent­lichen Preise und Auslagen zu beschranken. Indessen bleibt es dem Verpflegs - Referenten nicht nur unbenommen, sondern es wird demselben sogar zur Pflicht gemacht, die durchlaufenden Buchhaltungs-Anmerkungen, deß- gkicfm die Magazins - Rechnungen durchzugehen, die in den letzteren vorkommenden bedenk­lichen 'Auslagen und Aufrechnungen aller Art auf der Stelle zu rügen, und jede wahrneh- menbe Unwirthschaft den Rechnungslegern zur La'st zu legen. So wie es übrigens nur die Sache des Verpflegs - Referenten seyn kann, die Natural-, Ma­terial- und Requisiten-Einkaufs-Consignationen, dann auf die sonstigen kleinen Kaufe, oder nach schon bestimmten Preisen geschlossenen Accorde, auch die Verkaufs - Consignationen nach den bestehenden Grundsätzen zu prüfen, so werden diese und jene, in so fern nähmlich die einzelnen Einkaufs- oder Verkaufsposten den Betrag von 100 fl. nicht übersteigen, in der Folge auch nur von den Verpflegs - Referenten allein und unter ihrer Haftung zu bestä­tigen, und in dieser Hinsicht zu fertigen ftyn. §. 12358. Außerordentliche, ohne Verschulden der Regimenter und Corps, dann der dafür auf­gestellten Officiere entstehende Abgänge und Schwendungen an Fleisch und Unschlitt müssen immer Monath für Monath dem Armee - oder Truppen-Corps-Commando im vorschrifts­mäßige rr Wege zur Entscheidung mit dem entfallenen Geldbeträge angezeigt werden, und der Ersatz für solche Abgänge kann nur dann erst angewiesen werden, wenn hierüber vom Armee- Commando die Passicrung wird ertheilet worden seyn. §. i235g. Wenn sich bey den Mannschafts-Transporten durch den verschiedenen Geld-Curs ein Münzvcrlust ergibt, so bleibt es den General-Ccmmanden überlassen, über derley Münz- verlufi Betrage, wenn sie durch den Münzzettel, das Cassa-Journal rc bestätiget sind, für die Zukunft ohne weitere 'Anfrage zur Verausgabung in der Regiments - Unkosten - Berech­nung die Passierung zu ertheilen. § 12860. Oie Pflicht der Regimenter bringt es mit sich, daß sie die Vcrpflegsgelder in solcher Münze bey den Casscn ansuchen, wobet; sich nicht wohl ein Münzverlust ergeben kann; aber auch die Lassen haben darauf zu sehen, daß den Truppen nur solche Gelder verabfolget wer- Len, bey denen kein Münzverlust Statt findet. Sollten aber in den Cassen keine anderen als solche Gelder seyn, die einem Münzver­luste iir den Erblanden unterliegen, so ist das Regiment oder der die Gelder fassende Officier verbunden, das Aeußerste anzuwenden, und dergleichen Gelder noch während des Marsches durch die Länder, wo sie höher cursiren, gegen andere inner Landes ohne Verlust gangbare Münzen auszuwechseln; eben so liegt es auch dem feldkriegscommissariatischen Be­amten ob, vor der Bestätigung des jeweilig vorkommendcn Münzverlust-Ausweises sich vor­läufig in die sichere Kenntnis; zu setzen, daß deßwegen alle vorerwähnten Vorsichten wirklich angewendet wurden, aber gleichwohl der betreffende Münzverlufl unvermeidlich war, und die Passierung darüber einzuhvhlen nothwendig sep. 9Sie fich btt) V fftenuigen im Setpflfgjrocfen jit benehÄ »wen ifi. £fth. am 5. 2iec. 8.03. a 6226. 'H'-.nm Sei)»» 9)?fm;»erfttfte bt» Sruppeimtärfchen auS unt> rach Staticn Die ’Paffierung t ertheiíen ifi. pfti). am (i. 3um 79®.A 1*98.

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