Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
§. i3io6. Den für Of ft eiere mit der einfachen Gage in Papiergeld erfolgenden Urlaubsbe willig ungen sind von bem General- Hof- Ta.ramte keine Urlaubs-Taxen vorzuschreiben und einzuhohlen. Endl ich ist für HeiratHSbewilligungen gegen Cautions-Ertag, oder gegen VerzichtS-Revers, fürHeiraths-Cautions-Depositen-Scheine- U eb e rs e ndu nge n, für Gage - Carrenz - Nachsichten, Empfehlung zur Standeser Höhung, und überhaupt für alle Verordnungen in bloßen Parteysachen, wofür keine höhere Taxe vorgeschrieben ist, für jede derley E.rpe- bitien an Tape »fi. 3o kr. nebst Post-Porto und Stämpel abzunehmen. Jede Saumseligkeit, so wie jede wrllkührliche Verlängerung der zur Entrichtung der Dienst-Taren fest gesetzten Zahlungsfristen ist unter eigener Verantwortung und Haftung nachdrücklich untersagt. §. 13107. Alle diese Dienst-Taxen ohne Ausnahme sind durchgehends in Conventions-Münze zu entrichten. Zur Sicherstellung des Cameral-Tar-Fondes muß sowohl bey Charge - Quit- tirungen, als in Sterbfällen von Militär-Individuen jedes Mahl das taxämtllche Zeugniß, daß an Ta.r-Gebühren kein Rückstand hafte, eingehohlt werden. Hingegen ereignen sich oft Fälle, daß Tax-Gebühren nur mit beschwerlichem Umtriebe, zuweilen auch gar nicht eindringlich werden, weil bey den einer Lax-Entrichtung unterliegenden Individuen, während in der Zwischenzeit bey den Regimentern und Corps die Tax-Gebühr-Anschrerbungen bekannt werden, mancherley Veränderungen vergehen, die sie außer Stand setzen , die Tax- Gebührcn von solchen Individuen einzubrrngen ; daher haben die Regimenter und Corps in den mit obiger Tax-Entrichtung verbundenen Vorfallenheiten von den betreffenden Individuen die ausgemessene Laxe soglerch einzubringen, und solcheeinstweilen in derRegiments- Caffa in Deposito zu führen. §. i3io8. Eine Nachsicht a n den allgemein vorgeschriebenen Tax - Gebühren stn det nicht Statt, und kann auch eben so wenig für eine solche Taxe-Nachsicht ein- geschrirten werden. §. 18109. Die General - Commanden haben demnach strenge darauf zu sehen, damit bey den Kriegs-Cassen gleich bey Einlangung der Tax-Consignation die Dienst-Taxen in bei vorgeschriebenen Zeit sicher herein gebracht werden, widrigens bey vorkommenden Fällen derjenige Oberbeamte der General - Commanden zum Ersätze einer uneinbringlich gewordenen Taxe verhalten werden wird, aus dessen Schuld die Hereinbringung nicht in der vorgeschriebenen Zeit geschehen ist. Von den Taxe-Gelbe r n. 878 Weich- Offi'ciere von der Entrichtung der Urlaubs-Taxen befreyet sind. Hkth. am >5. Jan. 6,3. 1 358. Für welche Expeditionen die Taxe mit 1 fl. 3o kr. zu entrichten ist. Hkrh. am 28. peS. 807.1 iCg6. Taxe-Entrichtung in E-M. Hkth. am 18. Feb. 607. ** » 16.3un- 8ifi. B 1474. » » 4» $)ec. 817. i 8687. » -> »4. Oct.6.8. 0 41S,. Taxe-Nachsicht findet nicht Statt. Hkth. am »7. Jun. 801.1 3.63. » » 17. Jul. 817. I 6i3t, Ausgleiche Hereinbrkngun- der Tax-Gebühren. Hkth. am .3. Jul. 806.13699.