Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
%(y% XLYIII. Hauptjiüek. XT, Abschnitt. Dir Wechsel -Preteste unterliegen der Srämpel - Classe ven Einem Gulden; die HandlunaSbücher unterliegen der. Stämpel - Taxe; darunter wird jedoch nurdas- ienige Buch verstanden, welches in streitigen Fällen vor Gericht zur Beweisführung dienen kann; die so gcnanntenhülfsbücher aller Arten sind von der Stam- pelung befreyekr Die Wechsel-Proteste ohne Ausnahme, sie mögen was immer für eine Geldverschreibung oder Provinz betreffen, müssen, von vorbemeldetem Zeitpunkte angefangen, auf einem <3fcä'mpei bet* fünften diasse von Einem Gulden ausgefertiget werden. §. 18040. Die Bücher des Handels stan des und der Fabrikanten, wie auch der Ge- werbsleute und der Proféfsionisien, ohne Ausnahme, welche in Hinsicht ihres Handels-, Gewerbs- oder Fabriken-Betriebes gehalten werden, unterliegen eben so der Stämpel-Tare. tz. i3o4i. Darunter wird jedoch nur dasjenige Buch, ohne Rücksicht auf dessen willkührlich verschiedene Benennung von Hauptbuch, Conto-Buch, Platz buch, Schuldenbuch u. dgl. verstanden, welches von jedem ordentlichen Handelsmanne, Fabrikanten, Ge- werbsmanne oder Profeffionisten über seinen Activ- und Passiv-Stand, das ist: über die Beträge, welche er den Anderen zu bezahlen, oder die er von Anderen einzubringen hat, geführt wird, wohin von den größeren Handelsleuten und Fabrikanten die gemachten Geschäfte aus den ersten Ausschreibungen oder Hülfsbüchern übertragen werden, und welches in streitigen Fällen vor Gericht zur Beweisführung dienen kann. §. 18042. Daher sind die so genannten Hülfsbücher aller Art in dem erstgemeldeten Falle von der Stämpelung befreyet, so wie dagegen die minderen Handelsleute, oder die so genannten Kramer oder Kleinhändler, und so auch die GewerbSleute und Prvfessisnisten, welche Maaren oder Arbeiten auf Credit liefern, oder den dazu nöthigen Stoff auf Credit empfangen, und bey welchen eine öftere Uebertragung eines und desselben Geschäftes oder Betrages von einem Buche in ein anderes nicht gewöhnlich ist, verbunden, das eine Aufschreib- oder Conto- Buch, welches sie führen, vorschriftmäßig stämpeln zu lassen. tz. i3o43. Diese Stämpel-Tafe wird für jeden Bogen, oder für zwey Blätter, welche das Buch enthält, und zwar mit folgender dreyfachen Abstufung vorgeschrieben: a) Für die Bücher der Großhändler, Niederleger, Banquiers und Landes-Fabriken die dritte Classe von iS Kreuzern für jeden Bogen. b) Für die Bücher der an derenHandelsleute in der Residenz-Stadt und in allen Haupt- oder anderen Städten einer jeden Provinz, wie auch für alle Gewerbs- leute und Proféssionisten, ohne Ausnahme, in der Residenz-Gtadt Wien und in den Hauptstädten einer Provinz die zweyte Classe zu 6 Kreuzern für den Bogen. c) Für Gewerbsleute und Professionisten außer den Hauptstädten und auf dem offenen Lande, so wie auch für alle Handelsleute oder Krämer außer den Städten auf dem platten Lande die erste C lasse zu 3 Kreuzern für den Bogen. h. 13o44. So wohl in Hinsicht auf die Geldverschreibungen, als auf die Handlungsbücher, wird jeder Partey frey gestellt, sich entweder des allgemeinen Stampelpapieres zu bedienen, oder ihr eigenes Papier, oder die fertigen, jedoch noch ganz leeren Bücher, zur Stämpelung dem k. k. Siegelamte vorzulegen. §. i3o45. Für die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift wird nicht nur die oben tz. i3ooo, i, 2, 3 und 4 bestimmte bare Geldstrafe des zwanzig- und zehnfachen Betrages, nebst dem Nachtrage des classenmäßigen Srampels, fest gesetzt, sondern auch nebenbey in Hinsicht auf die Bücher, noch ausdrücklich vorgeschrieben, daß ein Buch, welches nicht vorschriftmäßig ge- stampelt ist, in vorkommenden Streitfällen von keinem Gerichte zur Beweisführung angenommen werden darf. die Stämpel-Taxe ist füe reden Bogen nach drepfacher Abstufung ausgemessen. Bestimmung deeClasscn nach der Verschiedenheit derjenigen, welche Bücher zu führen haben; es kann ein jeder sein eigenes Papier stämpcln lassen, oder sich des allgemeinenStäm- pelpapiers bedienen; Ausmess ung der Strafen auf die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift;