Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von den Passierungen. . über ein oder das andere bestände, jedoch die gesetzliche Zeit damit durch was immer für einen Zufall nicht erreicht werden könnte, oder wenn eine Ungebühr entstanden, oder was immer für ein Verlust eingetreten ist, wird zu dessen Verausgabung eine höhere Bewil­ligung, das ist: eine Passierung nöthig. §. 12335. Wie sich iedoch in Paffierungs-Gelegenheiten überhaupt zu benehmen ist, besteht we­sentlich in Folgendem: a) So oft das Aerarium an Geld, Naturalien, oder an was immer für einem Gute Schaden gelitten hat, muß. sowohl der Betrag des eigentlichen Schadens, als die Art und Weise, dann durch wen er entstanden ist/ mit Verläßlichkeit zu erheben ge­trachtet to erben* Wird zu diesem Zwecke eine Untersuchungs - Commission nvthwendig. und sind dabey Personen zu vernehmen, so ist einem jeden, der in dieser Absicht vernommen wird, die Erinnerung zu machen, daß er seine Aussage der Wahrheit gemäß abzulegen verpflich­tet sey, um sie erforderlichen Falles mit einem Eide bekräftigen zu können, und daß er durch eine wissentliche Unwahrheit sich selbst verantwortlich machen würde. c) Eine eidliche Abhörung der Zeugen und das weitere gerichtliche Verfahren hat nur dann einzutreten, wenn der Schaden durch eine in den Strafgesetzen zum Kriegsrechte be- stimmte Handlung oder Unterlassung herbey geführt worden ist, oder wenn der Ersatz im ordentlichen Rechtswege eingeklagt wird. tl) Selbst in Fällen, die zum kuegsrechtlichen Verfahren geeignet sind, ist in dem Straß urtheile nur in so fern auf den Schadenersatz zugleich zu erkennen, als der Betrag des­selben aus der Verhandlung deutlich und zuverläßlrch erhellet, und solchen der Verbre­cher selbst zu leisten hat. Einem solchen Erkenntnisse wird die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheiles beygelegt. <“) Wenn sich hingegen das Kriegsrecht außer Stand befindet, mit Zuverlässigkeit zu bestimmen, worin eigentlich der Schadenersatz zu bestehen habe, wenn derselbe von dem Thäter nicht herein gebracht werden kann, und überhaupt in allen Fällen, wo der Schaden nicht aus einem Verbrechen, sondern entweder aus einem Zufalle, aus einer zweckwidrigen Manipulation, aus Verabsaumung einer zur Verhinderung oder Vor­beugung deS Schadens aufhabenden Pflicht, oder aus sonst einem Verschulden entstan- , den ist, hat sich weder das Kriegsrecht, noch sonst eine Untersuchungs-Commission in das eigentliche Erkenntniß, wer diesen Schaden zu tragen habe, einzulassen, son­dern in diesem Falle sind die zur Schöpfung eines solchen Erkenntnisses erforderlichen Acten - Stücke mittelst eines umständttchen, den eigentlichen Thatbestand enthaltenden Berichtes dem General-Commando zu unterlegen-und dabey bemjenigcn Departement zuzutheilen, dessen Oberanfstchr das Gur, woran das Aerarium Schaden gelitten und derjenige, der es zu verantworten hat, zugewiesen ist. i) Der Referent bey dem General-Commando, in dessen Wirkungskreis dieser Gegen­stand einschlägt, hat bey der Prüfung der Acten genau zu erwägen, was zur Bestim­mung des eigentlichen Schadensbetrages noch einzuleiren sey; ob und wem dabey eine' Schuld mit Grund beygemessen werden könne, und auf welchem Wege dem Aerarimn am ehesten und sichersten zur Entschädigung zu verhelfen sey. Bey Behandlung dieses Gegenstandes ist sich aber zugleich dasjenige gegenwärtig zu halten, was in dem vierten Abschnitte des ersten Hauptstückes von den Co m mu­ri rcat ionén mit anderen Departements vorgeschrieben ist. g) Zeiget es sich nach Erwägung aller Umstände, daß der Schadenersatz niemanden auf­gebürdet werden könne, so ist der Fall einer eigentlichen Passierung vorhanden, und dabey sich nach den vorn auS einander gesetzten Directiven zu benehmen. h) Findet hingegen das General - Commando, daß der Schaden aus einem solchen Ver­Verfahren tzcy PaffiemngS- Gesuchen. Hkth.am 7. Jan- 6o3. t> » 3. März 8»3« *> w r3. Apr. tio3. H 1874. b f» z3. M«rz 8o4- C34o.

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