Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

3(io XLVIII. Hauptstück. XV. Abschnitt. Ferm der Stämpcl im er- deutlichen Verschleiße und der so genannten Erfüllungsstäm- xel in den Provinzen; Unterscheidungszeichen der Stämpelpapiere von anderen Papiersorten; die Muster davon können 6ci) allen Kreis - und Gränz- áoíífltHtern eingesehen werden; Sen inländischen Papier-Fa« brisanten ist der Gebrauch die­ser Zeichen verbolhen; auch ist vom Auslande die Em - und Durchfuhr dieser Pa ­piere verbothen; einen echten Stämpek von einem Bogen auf den anderen zu übertragen, ist unter Strafe des fünszigfachen Betrages ver­boten ; die Verfertiger unechter Srämpel, und alle, welche hieibey mitgewirket haben, werden den Münzocrfälschern gleich gehalten, und dem Eri- minal - Gerichte übergeben. AllerhöchsteEntschließung vom 5, Qct, 802. DasßGeneral -Hoftax- und Expcdlts - Amt hat über die tu drn von Seite des Hof- kriezsrathrd in. Partei-fachen allein zum Gebrauchs vorgeschrieben werden. Daher müssen alle Urkunden, welche, vom erst- bemelseten Tage angefangen, auf einem alten Stämpelbogen ausgsfertiget, zum Vorscheine kommen, eben so, als wenn sie mit keinem Srämpel versehen wären, beurtheiler, und den gesetzmäßigen Strafen unterzogen werden. h. »3oa8. Der zum allgemeinen Gebrauche, mithin zum ordentlichen Verschleiße bestimm rePapierstämpel aller Classe n ist zirkelförmi g -hingegen Her S t ä m- pel in den Provinzen, welcher zur nachträglichen Bezeichnung der auf einem ungestämpelten Papiere ausgefertigten Urkunde, oder der einen oder der anderen Partey anständigen eigenen Papiergattung bestimmt ist, und welcher von den elfteren durch die Benennung Erfüllungsstämpel unterschieden wird, viereckig geformt. ' , h. l302(). Zu der ersten Gattung ist, wie schon im §. 18027. gesagt wurde, .ein eigenes Papier gewählt worden, welches sich nicht nur durch Qualität, gleiche Größe und Form, sondern auch durch innerliche dreyfache Zeichen von allen anderen im ge­wöhnlichen Handel vorkommenden Papiergattungen auch sichtbar unterscheidet. §. i3o3o. Alle Kreisämter und Gränz-Zoll-Stationen werden mit den Mustern dieser Stampel- Papiergattungen zu dem Ende versehen, damit solche allen inländischen Papier-Fabrikanten, und so auch den Handelsleuten, welche Ausländerpapiere ein- oder durchführen, auf ihr Verlangen vorgezeiget werden können. $. i3o3i. Den inländischen Fabrikanten und Papier-Fabriks-Inhabern wird der Gebrauch die­ser Stämpelpaplerzeichen verbothen, unter der Strafe des Verlustes der Papiere zum ersten Mahle, und in so fern diese Vorschrift wiederhohlt übertreten wird, unter dem Verluste des Fabriks - Befugnisses. §. i3o3s. Vom Auslande darf Papier mit diesen Zeichen nicht über die Gränze gelassen, und muß folglich von Seite der Zollbehörden, wie jede andere ein- oder durchzuführen ve»- bothene Ausländerwaare, behandelt werden. §. i3o33. Einen echtenStämpel von einem Bogen auszuschneiden, und auf einen anderenBogen Papier zu übertragen, ist unter der S t r a f e des fünfzigfa chen Betrages des ausgeschnittenen Stämpels, und zwar dermaßen verbothen, daß, in so fern mehrere Personen auf was immer für eine Art wissentlich dabey mitgewirket oder daran Theil genommen haben, eine jede für sich mit dem ganzen Betrage dieser Strafe beleget werden soll. i3o34. Diejenigen, welche einen unechten Stämpel zu verfertigen, oder hierbey mitzuwirken, oder mit einem solchen falschen Stämpel eine Stämpelung zu unternehmen, wissentlich unechtes Stampelpapier zu gebrauchen, oder an einen Anderen zu überlassen sich erfrechen sollten, werden den Münzverfälschern und ihren Mithelfern gleich gehalten, und müssen folglich sogleich an das nächste Criminal-Gericht zur ordentlichen Aburtheilung und Bestrafung nach den peinllchen Gesetzen übergeben werden. / 3. i3o35. Alle von Seite des Hofkriegsrathes in Partcysachen auf Stämvelpapier ergehen­den Rescripte, Bescheide u. dgl. nehmen ihren Zug durch das General-Hoftax- und Expedits- Amt, welches derley Expeditionen an die Bell eff.nden weiter befördert, folglich aus der

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