Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von dem Stämpslwes en. 253 Achte Ckaffe für die Geld» urkunden b,s 4000 fl. AllerhöchsteEntfchließunq vom 1. Dec.Siy. Bestimmung der dieser Clak- se zugcwiesenen Parteyen nach ihrer persönlichen Eigenschaft. AllerhöchsteEntschließung vom 6. Oct.«v». intens: Incolats- oder Jndigenats - Verleihungen im Adelstand-. ,8rens: Lehenbriefe und Lehen-Zndulte für den Adelstand. r^t-ns: Wahlbnefe für die Parteyen, welche der siebenten Classe zugewiese» sind. ' §. 12989. Die achte Classe zu sieben Gulden gehört für die Urkunden, die nach dem Geldwerthe classificirt werden, im Betrage über 3000 bis 4000 Gulden. Ferner für die aus mehreren Bogen bestehenden Urkunden, wozu der erste Bogen den Stämpel von 80 Gulden fordert. $. 12990. In Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft wird diese Classe für nachbenannte Parteyen vorgeschriebe»: istens: Aebte, infulirte. stens: Prälaten. Auch dann, wenn diese zu den Standen einer erblä'ndischen Provinz nicht gehören. Ztens: Geheime Räche. 4tens: K. K. Staats - und Conferenz - Räche. Ferner für folgende Urkunden: >5tens: Diplome wegen Erhebung in den Ritterstand. btens: Expeditionen, welche unter der eigenen landesfürstlichen Fertigung oder unter dem landesfürstlichen großen Znsiegel von der Hofstelle für eine der oben benannten Personen erlassen werden. 7tenS: Handels - Legitimationen für Handelsleute in landesfürstlichen Städten außer der Hauptstadt einer Provinz. 8tens: Incolais- oder Indigenats-Verleihungen im Ritterstande. 9tens : Lehenbriefe und Lehen-Indulte für erstgemelderen Stand, lotend: Verschleiß--Licenzen für die Sub- oder Unter-, wie auch exponirten Verleger landesfürstllcher Gefälle. ntens: Bewilligungen für Pulvermacher und Autorisationen fürSalniter-Erzeuger, deß- gleichen die Pulver-Verschleiß- Ltcenzen al in grosso, wodey auch der Alla- miouta- Verkauf ausgeübt wird. i2tens: Privilegien, die von dem Landesfürsten auf bestimmte Jahre ertheilet werden. i3lens: Wuhldnefe für die der neunten Claste zugewiesenen Parteyen. i4rens: Waaren-Ausfuhrspaffe, ohne Rücksicht, ob solche von der Hofstelle oder von einer anderen Landesvehörde ausgefertigr werden. §. 12991. Die neunte Classe zu zehn Gulden ist bestimmt für die Urkunden, welche nach dem Geldwerthe classtficirt werden, für die Summe über 4000 bis 8000 Gulden. Auch für bte aus mehreren Bogen bestehenden Urkunden, wozu der erste Bogen den Stämpel von icp Gulden fordert. 5- 12993.; In Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft wird diese Classe für nachfolgende Parteyen vorgeschneben: iftens: Bischöfe. stenS: Grafen und Freyherren; auch dann, wenn diese zu den Ständen einer erbländischen Provinz nicht gehören. Band Xi. - 89 Pulver-Verschleiß-D'crnM. Hkth.am 11. März 8®3.11564' Die 9. Classe für die Geldurkunden bis Reo» fl. AllerhöchsteEntschließung vom «♦ Sec- 817. Bestimmung der Parteyen, welche dieser Classe in Hinsicht auf die persönliche GigenschaK zugewiesen flnv. AklerhöchsteSntschließung vom 6. Oct. 80».