Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

3 jo XL Vili. Hauptstück. XV. Abschnitt. Feld - Eapefläne haben sich «benfallS dieser Stampel-Slas- se zu unterziehen. Hktb. am 18. Rov. 8o.L 1671a. Bestimmung der Urkunden, welche der 4. Elasse zugewie­sen sind. AllerhochsteEtttschließung vem 5. Oct. 8oa, Decrete und Expeditionen der Fortificatious - Direktio­nen über alle Reverse von un­bestimmten Summen. Hkrh. am 11. May 8o3. 11949. Die 5. Elaste für die Geld­urkunden bis 5oo fl. AllrrhöchsteEnischliestung vom ». Dec. 817. Für welche Parteien diese Stampel - Classe ferner be­messen lst. AllerhochsteEmschliesinngvem >. Dec. 817. einer Claffe zugewiesen sind, in landesfürstlichen Städten und m der Hauptstadt einer Provinz. i itens: Ordensvorfteher der Kloster oder geistliche Communitäten, Guardiane, Priorén, Pfarrer und^Seelsorger in Landstädten und auf dem Lande, ohne Unterschied der Religion, so wie auch die Feld - Capelläne. r2tens: Schullehrer in der Hauptstadt einer jeden Provinz. i3rens: Meßner und Kirchendiener in der Hauptstadt einer jeden Provinz. intens: Wirthe in den Städten und Märkten überhaupt, wenn sie nicht daL Bürger-- rccht besitzen, mithin nicht nach den für die Bürger bestimmten Classen behan­delt werden können. Ferner unterliegen dieser Claffe nachbsnannte Urkunden: i5rcns: Entlassungsscheine. rbtens: Reisepässe in das Ausland, ohne Unterschied derjenigen Personen, welche nicht in Hinsicht auf ihre persönliche Eigenschaft einer höheren Stämpel» Classe zt» gewiesen sind. i7tens: Expeditionen über die unmittelbar und aus eigener Macht erfolgenden Entschlie­ßungen d?r Länderstellen in Gnadensachen. »Ltens: Entschließungen der Kreisämtec und Gesälls» Administrationen in Gnadensachen i<)tens: Meisterrechrs-Briefe in Schutz - und unrerthänigen Städten und Märkten. Kostens: Decrete und Expeditionen der Fortifications»Directionen über alle Reverse mit einer unbestimn?ten Summe, welche nach der Eigenschaft des Ausstellers gestälst pelr werden. §. 12984. Die fünfte Classe zu Sittem Gulden ist bestimmt für die Urkunden, welche nach dem Geldwerthe classificirt werden müssen, für ,den Betrag über s5o bis 5oo Gulden; ingleichen für die aus mehreren Bogen bestehenden Urkunden, wozu der erste Bogen den Srämpel von zehn Gulden fordere. §. 12985. In Hmsicht auf die persönliche Eigenschaft ist diese Classe für nachfolgende Parteycn bemessen. tstens : Alle Vorsteher eines Amtes, welche den Titel O b er be a mt e, Direct oren, Inspec torén oder Administratoren führen, sie mögen in landesfürst­lichen, öffentlichen oder Privat-Diensten stehen, und worunter auch die eine Wirthschaft, eine Fabrik oder ein anderes Geschäft dirigirenden Oberbeamten unter dem Nahmen Verwalter, Co in in i ssä r e re. -begriffen sind. Ztens: Secretäre Ztens: Expeditoren 4tens: Registratoren 6tens: Taratoren btens: Zahlmeister 7tens : Haupt -• Caffiere Ltens: Buchhaltungs -- Vorsteher gtens: Concipisten ivtens: Rechnungsrathe- utens: Controllore i2tens l Adjuncten bey den Hofstellen und Hosämtern.

Next

/
Thumbnails
Contents