Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Ven bem Stampe kivessen. 34 7 D i e erste Classe von 3 Kreuzern. Für die Geld urkunden aller Art, wovon die Summe nicht zwanzig Gul- »en übersteigt. Für die aus mehreren Bogen bestehenden Urkunden, wo der Stämpel des ersten Bogens nicht über Einen Gulden beträgt. §. 12978. Die zweyte Classe von 6 Kreuzern. Für alle Geld urkunden über 20 b i s 5o Gulden. Auch für die aus mehre­ren Bogen bestehenden Urkunden, wo der Stämpel deS ersten Bogens nicht über zwey Gulden beträgt. ^ §. 1R979­In Ansehung der persönlichen Eigenschaft gehören zu dieser Classr folgende Parteyen : istens: Aufsichts - Personal, oder andere in was immer für einem öffentlichen oder Privat-Dienste angestellte Personen der niederen Categorie. stens: Amtsbothen. ZtenS: Brauer - oder Müllerknechte. grens : Dienstgesinde bey den Landivirrhschaften. 5tens: Gerichrsdiener und Gefangenwärter. 6rens: Gesellen bey Handwerkern, Künstlern, Fabrikanten und Manufacturen. 7tens: Hausknechte und Heitzer. 6tens : Jäger, gemeine, grens: Lehrjungen. 1 orens : Liverce - Bediente, urens: Laienbrüder. 1 Utens: Meßner und Kirchendiener auf den Dörfern, tu den Schutzstäeten und Markten. i Ztens: Soldaten, Gemeine und Unter - Officiere. rgtens: Schaffer. i5tens: Schäffler und dergleichen mindere Dienerschaft, lötend : Schullehrer bey den Trivial-Schulen auf den Dörfern. i7teti5 : Tagwerker. r8tens: Ueberhaupt alle Parteyen, Unterthanen oder Contribuenten, welche einer an­deren Stämpel - Classe nicht ausdrücklich zugewiesen sind. Ferner wird die obige Stämpel-Classe auch für nachspecificirte Urkunden be­messen. iQtenS : Kundschaften für die Handwerksgesellen, sostens: Wanderpässe für dieselben. sistens: Anbringen und Bittschriften aller Art und an alle Behörden ohne Ausnahme, die nicht in Hinsicht auf die richterliche Entscheidung über eine Streitsache einge- rercht werden. 22st ens : Die Abschriften aller Urkunden und Beylagen, welche nicht vidi mirt werden. Ostens: Auszüge und Abschriften von Protocollen über verschiedene im politischen Wege aufgenommene Klagen oder sonst erhobene Gegenstände. Zgftens: Expeditionen und Decrete, die von Kreisämtern, Administrationen oder anderen unteren Behörden auf dem politischen Wege tn Parteysachen erlassen werden, in so weir sie einer anderen Stämpel-Classe nicht zugewieftn sind. ÄZstens: Vormundschafts - Decrete. Lbstens: Die aus eigenem Antriebe und ohne voraus gegangene Aufforderung von dem Referenten gemachten Anträge in Militär-Verpflegssachen an die Verpssegs- behörden. Land xr. 88 * Die 1. Slaffe für die Geld- Urkunden von » bis 10 ft; Die 1. Elasse für die Geld? urkunden über 10 bis 5o ft. Hkth. am >. Der. 817. Bestimmung der Parteyen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft dieser Elasse getheilt sind. LllerhöchsteEntschließung vom 5. Oet. 8es. Bestimmung der Urkunden, welchen diese Stämpel- Ela,se bemessen ist. Atlcrhöc hsteEntschliesiunq vom 5, Oft. 80»,. Anträge der Referenten au dieVerpflegsbehörden in Mi" Urär- Derpfleissachea. Hkth. am >7.2fng, 8o3, a4»o4,

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