Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von dem Stämpelwefe rr. 33j »der Gerichtsbehörde, bey einem Magistrate, Grundbuchs, Amte, oder bey einer wie immer genannten Obrigkeit eingereicht wird, muß so, wie eine jede Beylage, sogleich bey der Ueberreichung mit dem vorschriftmäßigen Stämpel versehen seyn, in so fern hierbey keine von dem unter §. »296» bts 12962, 12964 und 12965 ausdrücklich bestimmten Ausnahmen eintritt. 12947. T)ie obrigkeitlichen Prorocslle sind an und für sich zwar nicht stämpelpflichtig, in so fern aber dergleichen Protokolle die Stelle verbindlicher Urkunden zwischen Parteyen, oder zwischen Obrigkeiten und Parreyen vertreten, die zum Beweise eines Anspruches dienen, oder die zur grundbüchlichen Abhandlung bestimmt sind, müssen entweder die Protocolle selbst, oder in Abschrift oder im Auszuge, mit demjenigen Stämpel versehen seyn, den das Gesetz für jene Urkunde vorschrcibt, deren Stelle das obrigkeitliche Protokoll vertritt. Uebrr- gens hat es rückstchtlich der gerichtlich geschlossenen Vergleiche bey der Vorschrift des Stäm­pel-Patentes unabänderlich zu verblerben. * §. 12946. Wenn bep einer Gerichtsstelle eine dem Stämpel unterliegende Schrift oder eine Beylage eingebracht wird, welche gar nicht oder nicht nach der vorschriftmaßigen Elaste ge- stämpelt ist, soll dieses Versehen dadurch gehoben werden, daß von dem Einreichungs-Pro- rocolle oder von dem Referenten dieser Sache, oder von demjenigen Amte oder Individuum, wo sonst die Sache vorkommt, dieses Gebrechen sogleich auf die Schrift angemerkt, und dieselbe dem Taxamte, oder in so fern die Besorgung des Tar- und Stämpelgefälles dem Expedits - oder einem anderen Beamten anvertrauet wäre, demselben zu dem Ende überge­ben werden, damit ein Stämpelbogen der angemessenen Elaste mit der Anmerkung, wozu solcher gehört, und mit einem sichtbaren, nicht leicht zu vertilgenden Zeichen, wodurch der leere Bogen zu einem künftigen anderweitigen Gebrauche untauglich gemacht wird, der man­gelhaften Urkunde oder Beylage beygelegt, der Geldbetrag aber einstweilen, bis zur Ausfer­tigung der Note, welche wegen der Taxen der Parrey gewöhnlicher Maßen hinaus gegeben wird, vorgemerkt werden. $. 12949. Mittelst der ersterwähnten Tax - Note wird nicht nur der Betrag des beygelegten Stämpelbogens, sondern auch der Betrag der durch die Nrchtbeobachtung des Gesetzes ver­wirkten Geldstrafe zugleich mit der Taxe-Gebühr eingebracht, und der Stämpelbetrag der Strafe zu Händen der Siegelaefalls - Verwaltung , abgeführr. §. 12960. Bey politischen, Militär- oder Finanz-Stellen, wir auch bey anderen Aemtern und Obrigkeiten darf tn keinem Falle ein ungestampeltes Gesuch einer Partey angenommen, sondern dasselbe soll entweder gleich bey der Ueberreichung zurück gegeben werden, oder, in so fern es unter Couvert einlanget, hat es ohne Wirkung liegen zu bleiben. tz. 12961. Sind hingegen einem gehörig gestämpelten Anbringen ungestämpelte oder nicht claffen- mäßig gestämpelte Beylagen angeschlossen, so ist sich in Ansehung derselben eben so, wie in rechtlichen Angelegenheiten, nach obiger Vorschrift zu benehmen, und der Strafbetrag sammt der Stämpelgebühr ist zugleich mit der Taxe-Gebühr, oder, in so fern die letztere nicht zu entrichten wäre, die erstere allem, mittelst der Taxe-Note, von den Parteyen einzutreiben. §. 12962. Findet sich eine Partey durch diese Behandlung von Seite des Tax - oder Expedits- Amtes gekränkt, so hat das letztere sogleich die amtliche Anzeige, mit Anführung der Grün­de, nach welchen die Strafgebühr ausgemeffen wurde, an die Siegelgefallen - Admimstra­pel gleict^bey derUeberreichunz versehen seyn. AllerhöchstcEntschlicsiung vom 5. Oet. 80». 3n wie fern obrigkeitliche Protokolle vem Stämpel un­terliegen. Hkth. am 7. Nsv. 819, Eine ber> der Gerichtsstelle einlangende, gsr nrcht oder mangelhaft gestämpclteSchnft soll dem Tax - oder Expediks- Zimte zur Verbesserung durch die Beylegung eines classrn» mastigen StämpelKogcns und zur Vormerkung der Strafge- bühr übergrden werden; der Betrag des Stämpels und der Strafe soll mit der Taxe-Gebühr enigebracht wer­den ; 6ti) den politischen, Militär- odec Finanz-Stellen, Civil- Aenitern und Obrigkeiten wer­den die ungestämpelken oder mangelhaft <v (hampelten Ge­suche zurück gegeben oder un­erledigt gelassen; ung estampelte oder nicht classenmäßig gestämpelte Bey­lagen werten wie die Einlagen bey Gerichrsstellen behandelt; wenn sich eine Partey durch VieBevandlung dcrTax-Acmter gekränkt finvet, so ist ein Be- richr a» die T>rg'.lgekaU-Uo mrnrstration zu t. inw.ui, ieet; Bxnd XI. t>4

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