Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
3« 4 Jedes Proventen - Eassa- 3»«rnal ist der kriegscom- Miffariatischen Revision vor der Einsendung an die Hofkriegsbuchhaltung tu unter, ziehen. Verfahren im Abwesenheits- falle oder Erkrankung des Re- fprcirenden; Anwendung dieser Caffa- Instruction auf die übrigen in der Gränze aufgcstellten Derrechnungskörper. MH. am 3. Ort. 8o3. B1944. XI-VIH. Hauptstück. XIV. Abschnitt. 1 commissariatischen Clausel beyzufügenden Bemerkung vorzulegen, unter welchem Datum das gleichlautende Pa re an den k. k. Hofkrregsrath erpediret worden sey. So wie es in Absicht der Proventen-Journale verordnet wurde, ist auch den Provem ten-Cassa-Ausweisen unter eigener Nohmensfertigung des Rechnungsführers der Tag der Uedergcrbe in die kriegscommissariatische Revision, von dem respicirenden Feld-Kriegs-Com- missariate über der Empfangs - und zugleich der Expeditions - Tag der Proventen-Journale an die k. k. Hofkriegsbuchhaltung anzumerken. h. 12988. Jedes Proventen - Caffa - Journal ist, vor der Einsendung, der kriegscommissariatischen Revision und vorschrifrmaßigen Ausfertigung zu unterziehen; daher selbst in Abwesenhcils- füüen des Respicirenden nicht gestattet wird, unrevidirte Proventen-Journale an die Hof- kriegsbuchhalrung, wenn auch der Einsendungs-Termin überschritten werden soll, emzuschicken. Die Regimenter werden daher bey vorksmmenden Fallen der Erkrankung, bey Absterben, oder u gewöhnlich längerer dienstlichen Abwesenheit des Respicirenden das Vorgesetzte Landes-General-Commando um die Nahmhaftmachung des Feld-Kriegs-Coinmissariats, und Auflage an dasselbe anzugehen haben, von welchen die Revision der Rechnungen, so wie die Besorgung der sonstigen kriegscommlssanarischen Agenda zu bewirken ist; was aber die Cassa-Ausweise betrifft, so wird in derley Fallen deren Einsendung auch ohne kriegs- commissariatische Ausfertigung gestattet, weil die wahrnehmenden Mängel auf die Cassa- Reste keinen wesentlichen Einfluß haben dürften, und die Berichtigung im nächstfolgenden Monathe, bis wohin der Respicirende ernannt seyn muß, bewirket werden kann. §. 12989. Nach vorstehender Cassa-Instruction haben sich auch die Militär-Communitäten, die Contumaz- und Rastell-, dann die Weintatz-Aemler, und alle in der Granze aufgestellten Behörden, welche Aeranal - Gelder in Verrechnung und Cassa-Journale zu legen haben, in so weit nähmlich diese Instruction auf dieselben mehr oder weniger anwendbar ist, zu benehmen.