Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von der Granz - Proventen - Cassa - Iournalisirung. oder anderen Cassa dergestalt geschwächt würde, daß sie außer Stand wäre, ihre anderen noty- wendigen Current--Zahlungen leisten zu können. Es kann daher nicht erlaubt seyn, höhere Beträge, welche die Summa von 3oo höchstens 400 fl. in Papiergeld oder 100 fl. in C M. übersteigen, gegen Verlags-Quittungen erlegen zu dürfen, und eine drrley Ausnahme müßte immer durch eine eigene hofkriegsräthliche Bewilligung gedeckt werden. §. 12884. So oft Duplikats-Verlags-Quittungen verlangt werden, ist die Partey anzuweifen, von jener Proventen-Cassa, auf welche die Original-Verlags-Quittung gelautet hat, ein Certificat beyzubringen, daß die Original-Verlags-Quittung noch nicht bezahlt sey, und auch von nun an in vorkommenden Fällen nicht bezahlt, für null und nichtig angesehen, jonbern nur die Duplicats-Quittung eingelöset werden wird; auch muß darin bemerkt seyn, ob daS Aviso vorhanden, und von welchem Tage es ausgestellet sey. Auf dieses Certisicat ist, eiuverständlich mit dem respicirenden Feld-Kriegs-Commissariate, die Duplicats-Verlags- Quittung auszufertigen, in deren Mitte mit großen Buchstaben Duplicat auf das Certi­sicat von der betreffenden Regiments-Proventen-Cassa angesetzt seyn muß. Zur Legitimation der Proventen-Cassa, welche die Duplicats-Quittung ausstellet, sind auf das Duplicat der Tag und das Jahr, unter welchen das Duplicat ausgefertiget wurde, zu setzen, und dasselbe in dem Caffa-Journale bey jenem Artikel anzuhesten, wo der Betrag in Empfang erscheint. Sollte die Proventen-Caffa in dem Certificat bemerket haben, daß ihr kein Aviso zugekommen sey, so wäre ebenfalls auf die nähmliche Art ein Duylicats-Aviso auszu- fertigen, und solches der betreffenden Proventen-Cassa zuzuschicken. Ist das Aviso vorhan­den, so ist der geschehene Verboth auf die Auszahlung der Original - Verlags-Quittung und die erfolgende Ausstellung einer Duplicats-Quittung auf eben dieses Aviso anzumerken^ ist aber keines vorhanden, so ist indessen ein Vormerkungsbogen zu verfassen, welcher den Betrag und die Cassa, von der die Duplicats-Quittung einlangen wird, zu enthalten hat, und solchen bey den übrigen Aviso's so lange aufzuhalten, bis das Duplicats-Aviso einlangt, welches aber sodann, zur Vermeidung aller Irrungen, sogleich cassirt werden muß. tz. 12885. Wie die für ausgestellte Verlags-Quittungen zu den Cassen eingehenden Beträge, so wie auch die eingelöseten uyd respective hinaus bezahlt werdenden Verlags-Quittungen in der Journalisirung selbst zu behandeln sind, ist in dem Journals-Formulare A ersicht­lich gemacht, besonders aber muß nicht außer Acht gelassen werden, daß ein jeder, der eine Verlags-Quittung zu einer Cassa überbringt, und dafür die darin enthaltene Summa erhält, diesen Empfang gleich auf der Verlags-Quittung selbst durch eigenhändige Unterfertigung seines Rahmens und Charakters zu bestätigen hat, auch solches im Journale aufzufüh­ren ist. tz. 12886. Nachdem von nun an eine Proventen - Caffa der anderen, jedoch nur auf hoskriegsräth- lichen Befehl und General-Commando - Anordnung, auszuhelsen hat, so ergibt sich einTheü der Einnahme durch Zuschußgelder. §. 12887. Es ift daher in der Absicht der Sicherstellung und Ausweisung des jährlichen Erfordernisses in Entgegenhaltung der Einnahme oder Bedeckung fest gesetzt worden, daß der P roven ten-.Fon d, mit Zuhülfnahme der Zuschußgekder, folgende Auslagen zu tragen habe: A. die ganze Verpflegung des bey einem jeden Gränz - Regimenté und beym Tschackisten- Batatllon angesteüten, zum completten Stande gehörigen Verwaltungs - Personales und aller auf den Proventen-Fond radicirten Pensionen, Provisionen, Sustentationen Benehmen be»Ausfertignnq von Duplicats - Verlags-Qurr- tungen­tzkth am 11. Äug. 80", fi 4411. Journalisinrngs - 2irt der Derlags- Quittungen. Hk th. am 3. Set. 803. b 1944. Zuschußgeldek unv jährliche GelderforvernißVannScöe* ckungsauswcise; Auslagen, welche derGränz- Proventen - Fond;

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