Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

3o5 istens: An abgängigen Dokumenten vom gegenwärtigen Monathe. 2tens: An abgängigen Doeumenten von dem vorher gehenden Monathe, und endlich 3tens: WaS an derley Dokumenten im gegenwärtigen Journale nachgetragen wprden ist­§. ia058. Jedes Dokument hat eben die Nummer oder den Artikel zu erhalten, unter welchem dieser Gegenstand im Journale behandelt worden ist; daher sämmtliche Dokumente mit ihren Journals - Artikeln überein stimmend zu nummeriren sind; diese Nummerirung hat aber auf jedem Dokumente oben an rechter Hand zu geschehen, so wie auch auf die Quittungen und Gegenscheine, welche die Cassa-Administration an andere Caffen oder Parteyen ausgestellet, der nähmliche Journals-Artikel geschrieben werden muß, unter welchem diese Post in dem Cassa - Journale eingestellet wurde. h. 12859. Wenn die zu einem Journale gehörigen Beylagen nur in wenigen Stücken bestehen, so können dieselben sammt dem Journale in einem kleinen Formate zusammen gelegt an die Hofkriegsbuchhaltung eingeschickt werden; sind aber diese Beylagen von einer beträchtlichen Anzahl oder Stärke, so sind solche, wie sie sind, zu lassen, und so einzubefördern, indem sie bey der Hofkriegsbuchhaltung ohne dieß wieder aus einander gelegt werden müssen. §. 12860. In dem Falle, daß in dem nähmlichen Journale eine oder die andere Post zugleich in Empfang und Ausgabe gebracht, oder in Ausgabe und wieder zurück in Empfang genommen würde, so wäre, wo diese durchlaufende Post am ersten er sch eint, neben dem Contexte eine Bemerkung beyzufügen, und solche in den Geld - Cvlonnen hinaus laufen zu lassen, nähmlich unter dem und bem Journals-Artikel wieder zurück in Empfang, oder wieder in Ausgabe. Wenn aber der nicht vorzusehen gewesene Zurückempfang oder die Wiederverausgabung erst in einem folgenden Journale geschieht, so ist sich tm letzteren auf die vorher gegangene Einnahme, bezugöweise Ausgabe, mit Besetzung des Journals-Artikels, zu beziehen. h. 12861. Da die Journalisirung der Wesenheit nach die augenblickliche Einschreibung der ein­gehenden und wieder hintan zu zahlenden Gelder unausweichlich zur Seite hat, so folgt auch daraus, daß der verbleibende Cassa-Rest in keinen Zahlungs-Dokumenten, sondern nur in barem Gelde oder Einlösungsscheinen in W. W., dann allenfalls auch in SraatSpapieren und Restscheinen bestehen kann; daher auch, nebst dein Rechnungsführer, die Cassa-Sperr- Commiffäre die schwerste Verantwortung zu gewarten halten, welche betreten würden, daß sie die Empfangs- und AvSgabsposten nicht gleich in das vorgeschriebene paraphiere Journal, sondern in ein anderes Handbuch oder Manuale durch den Rechnungsführer eintragen lassen sollten. Man wiederhohlt diesen Puncr auf das nachdrücklichste, damit keinem Cassa-Admini- strations-Mitgliede oder Rechnungsführer beygehen möge, Gagen, oder was immer für Zah­lungen, vor ihrer förmlichen Anweisung durch das respicirende Feld-Kriegs - Commissariat, zu anticipiren, oder j. B. jene Gelder, welche auf Verrechnung gegeben werden, erst als­dann in Ausgabe zu bringen, wenn die Verrechnungspost liquibirt oder berechnet ist, sondern es muß solche in dem Augenblicke, als sie hinaus bezahlt ist, in Ausgabe geleget, somit in kein besonderes Vormetkungsbuch eingetragen werden. §. 12862. Was die paraphirten Journals-Bogen betrifft, auf welche das Journal eigentlich zu führen, und an die Hofkriegsbuchhaltung einzuschicken ist, so sind immer davon 3 zu 3 Bogen in einander zu legen, und ordentlich zusammen zu nahen, indem einzelne Journals- Bogen leichter einem Schaden oder Verluste unterliegen können. Wenn es die Umstände ohne einen großen Zeitre.'lust erlauben, so könne.» .lam Ende des Monathes sämmtliche Land xi- -t, 77 Von der Gränz-Proventen-Cassa-Journalisirung/ * bieffiummeeirting M3oui’-» n<»lé5®űcimientcf>Atoöen an., regier ^anö 4« gefcijehen j, fcie 2)ccun«nt«fini? nic^i In­fantinen 4u legen; toaá 6«) einer in fceöt nätinp liciten 3ournafe in ifmpfanti unö in 2íuáíjnt>e crfcjjeútenöen 4'ofí 4« fcemerfen »ft; unter öem (SafTa* SRefte fof» len feine @e!i> * 2)ocumente ftatt taten ©elöeá geführt loetien •, nur öffentliche ®tc»í,tépapiere türien hierunter erfcheinen ; > nä here Slforfchriften hier;«, íjeffMigédrf her ^Qiunaíí> 33ogcn; auch feü bad •al «UenfaHS qtfalit tinit’ fejtett wtrwn»

Next

/
Thumbnails
Contents