Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
XLVIII. Hauptstück. XIII. Abschnitt. Nothwendigkeit der Tassa- Gegensperre. Hkth. am-s« Dcc. 804.16103, Aufbewahrung der Cassen. Hkth. am 36.31m. und » « 19. Dec> 804.1 34*8 UNd 6303. Zahlungs-Modalität. Hkth. am 19. Dec. 804.1610a, Allgemeine Tontrolle; Besondere Verantwortlichkeit des Feld-Kriegs - Com- wissariats. Hkth. am 19. 2)ec. 804.16ao3. >> » 36. jfpr. 807. B i3ia. fentlichen Gerichts - oder Magistrats-Person zu besorgen, und zu diesem Ende von der betreffenden Behörde bey dem Vorgesetzten Granz-General.üLommando die Anzeige zu erstatten, und die Ernennung des Gegenhändlers anzusuchen sey. Pensionirte Stabs- und Ober-Officiere haben dafür auf Zulagen oder sonstige Gebühren keinen Anspruch, weil jeder derselben verpflichtet ist, sich in dem Orte seines Aufenthaltes in so fern unentgeldlich verwenden zu lasten, als es die Kräfte erlauben, und der allerhöchste Dienst es erfordert. §. 12829. Diese dreyfache Sperre bey den größeren, so wie die zweyfache Sperre bey den minderen Cassen, macht sowohl die Sicherheit des Aerariums, als auch jene der Rechnungsleger, der unvermutet eintretenden Veränderungen, als auch der jähen Sterbfälle wegen, zur unbedingten Nothwendigkeit, und den dagegen handelnden Vorsteher doppelt strafbar, woraus sich im Allgemeinen ergibt, daß keine nur etwas beträchtliche Cassa einem einzelnen Individuum anvertrauet werden dürfe. §. 12880. Eben so soll nicht nur jede ärarische Haupt-, sondern auch mindere Cassa stets unter guter und sicherer Verwahrung gehalten werden, somit vorzüglich erftere gegen Feuersgesahr, gewaltsamen Einbruch, gegen jede Art von Angriff möglichst gesichert, die Caffa-Zimmer nur mit einem Eingänge versehen, die Cassa-Truhen selbst massiv und dauerhaft, und auf den Boden angeschraubet oder angeschlagen seyn. §. 12881. Alle Zahlungen aus was immer für einer Cassa haben in Gegenwart der Controllers oder Cassa - Sperr - Commiffäre Statt zu finden, deren Pflicht es ist, die Cassa-Documente eben auch vor ihrer instructionsmaßigen Behandlung genau zu prüfen. §, 12882. In der Militär - Gränze unterstehen alle ärarischen Cassen der Regimenter, Commu- nitäten und sonstigen Aemter der kriegscommiffariatischen Controlle, und nach den bestehenden Verantwortlichkeits-Grundsätzen sind es die im Lande aufgestellten General-Commanden, Truppen, Brigaden und Feld-Kriegs - Commissariate, welche dem k. k. Hofkriegsrathe als der obersten Kriegs-Administrations-Stelle für die Richtigkeit aller Cassen und für die vorschriftmäßige Gebahrung der Gelder, so wie für die öftere und gewisse Scontrirung der Caffeir strengstens verantwortlich bleiben. §. ia883. Da der voraus geschickte, von der Journalisirungs-Vorschrift handelnde Abschnitt alle jene Vorschriften in sich faßt, welche den Commandanten und Vorstehern der Eassen, den Sperr-Commissären, den Rechnungsführern, so wie den Feld-Kriegs -Commissariaten obliegen, und da es sich nur um genaue und pünktliche Befolgung eben di'eser Vorschriften handelt, so vergrößert sich der Grad der Verantwortlichkeit bey der kriegscommissariatischen Behörde um so mehr, als sie nach dem Berufe ihres Daseyns bey den Amtsgeschäften der Cassen die normalmäßige Controlle ununterbrochen auszuüben, und für den Befolg, dann für die Handhabung der von höchsten Orten ausgestellten Vorschriften strengstens wachen solle und müsse. Aus Ursache dieser Bestimmung und obliegenden Pflicht sind sonach die Feld-Knegs- Commissariate ins Besondere für jede gesetzwidrige Manipulation, welche abzustellen oder anzuzeigen unterlassen wurde, persönlich verantwortlich, und diese Behörden werden daher, wenn sie eine Abweichung von der vorgeschriebencn Manipulation antreffen, sogleich an Ort und Stelle das Fehlerhafte abstellen, in die Gränze der Ordnung zurück führen machen, und über die angetroffenen Mängel, Gebrechen und geschehenen Verbesserungen die Relation, von welcher weiter unten gehandelt wird, zu erstatten haben.