Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
B. Von denCornputen. §. 12278. Die Computs-Abrechnungen in Ungarn, Siebenbürgen, Slavo- nien, Croatien und im Banat über die vom Lande an das Militär abgegebenen Naturalien, Service und geleistete Vorspann haben alle sechs Monathe, und zwar dergestalt zu geschehen, daß sie m jedem Comitate vom Landes-Ober-Kriegs « Coinmissär, von einen» Stabs-Officiere vo»n nächsten Regimente, und von einem Verpflegsbeamten mit den Vorstehern des Comitats gepflogen werden. §. 12279. Wre bey diesen Abrechnungen die dem Lande gebührende Vergütung zu berechnen und in sortem contributioms auszuweisen ist, zeigen die angeschlossenen Formulare A, B und C deutlich, nach welcher Modalität sich bey Verfassung der Computs-Abrechnungs- Ausweise bey Computs-Abrechnungen zu benehmen ist. §. 12280. Bey der Verfassung der Natural-Computs-Protocolle ist (wie es das bereits angeführte Formular A zeigt) die Zeltfolge zu berücksichtigen, und diese Quittungen sind daher zuvor chronologisch zu ordnen. §. 12281. Heber alle nicht in dem nähmlichen Jahre zur Abrechnung beygebrachten Natural- Empfangsbestätigungen bey dem Comput, wenn dieselben im folgenden Jahre vorgelegt »verben , sind abgesonderte, für die betreffenden Militär-Jahre (z. B. bey den Com- puten im Jahre 1818 für das Militär - Jahr 1817 ) lautende N a ch t r a g s - P r 0 t 0- c olle zu verfassen, die Selten und Quittungen mit der Nummer, mit welcher das Pro- tocoll für das betreffende Jahr (z. B. für 1817) geschlossen wurde, oder wenn in der Folge für dieses Jahr schon ein Nachtrags - Protocoll gelegt wäre, den letzten Seiten und den Quittungs-Nummern anzureihen, und auf die angeführte Art einzutragen. §. 12282. Diese Nachtrags - Protocolle sind bey dem eintretenden Falle nach den verschiedenen Jahren, abgesondert für jedes Jahr, zu führen, und auf dem ersten Blatte nach ihrem Inhalte mit der Bemerkung des Jahres und den angeschlossenen Quittungen von Nr. bis Nr. zu überschreiben, auch die Quittungen diesem Nachtrags - Protocolle besonders anzu- schließen. §. 12283. Die Nummernreihe hat nur bey einem neu eintretenden Militär-Jahre vom ». November mit Nr. 1 zu beginnen; daher bey dem Comput für den Sommer eines jeden Jahres mit der folgenden, der bey dem Winter-Comput zuletzt gewesenen Seiten-und Quittungs-Nummer fortzufahren, und zwischen dem Winter-und Sommer-Comput eines Jahres kein Unterschied zu »nachen ist. §. 12284. In diese Protocolle sind alle vorkommenden, zur Aufrechnung in sortem contribu- tionis geeigneten Natural - Landes - Prästations - Quittungen, ohne Unterschied der Regimenter, Corps, gesammten Branschen und Parteyen, einzutragen, »velches (nach dem angeführten Formulare) um so weniger einen Anstand finden kann, als in vero pretio ohne hofkriegsrärhlrche Entscheidung keine Aufrechnung in sortem contributioms angenommen »verden darf, und solche Leistungen eigentlich unter die Landes - Subminlstrirungen gehören. §. 12285. Nach der in dem Formulare gemachten Bemerkung sind in diesem Protocolle weder JLatera, noch die Summen am Schluffe bey jedem Comitate in Ziffern auszusetzen, weil Band xi. 8 * V on den Computer». Wann die Computs - Abrechnungen zu geschehen haben. Hkth. am 1. Nov. 761. » » »7- Scp. 77J« Wie bey diesen Abrechnungen die dem Lande gebührende Vergütung zu berechnen, und ÍN sortem conlributionis £Ut>» zuweilen ist; A, B, C. was key der Verfassung der Natura! - Computs - Protocoi- le zu beobachten ist; worüber Nachtrags - Pro- tocolle, und wie sie zu führen sind; was hinsichtlich der Num- mernreihe zu beobachten ist; was bev der Eintragung der Quittungen in die Proto- collr zu beobachten ist; was hinsichtlich der Latéra u-'d Summen zu beobachten 'st;