Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
XLlll. Hauptstück. Von den Abrechnungen, 25 XLlll. H a u p t st ü ck. Won den Abrechnungen, Computeu, Ersparungen, Uebergenüssen, von dem Gage-Abzüge, von den Buchhaltungs-Notizen und Passiernngen. Von den Abrechnungen.. tz. 12269. ^Abrechnungen geschehen theils mit Militär-Branschen und einzelnen Militär-Individuen, theils mit ganzen Gemeinden und einzelnen Privat-Unternehmern. Diese Abrechnungen müssen v oll ständig, erschöpfend und richtig gestellt seyn, und sollen sich auf legale Dokumente gründen. §. 12270. Die Vergütung der von Len Beschäl- und Remontirungs-Departements gefaßten Fourage hat jeden Mönath zu geschehen, wobey die Fassungs-Quittungen zurück zu stellen sind, iveil es hinlänglich ist, wenn die Natural-Quantität, welche vergütet wird, in dem Ersatz-Gegenscheine postenweise aufgeführet wird. Au ch bey den auswärtig im Lande zerstreuten Beschälposten darf die Abrechnung nicht über einen Monath verspätet werden, weßwegen die General-Cömmanden die zweckmäßigsten Verfügungen zu treffen und auf die Erfüllung zu sehen haben. §. 12271. Abrechnungen mit einzelnen Individuen vom Militär ergeben sich, wenn an dieselben Vorschüsse auf Verrechnung hinaus gegeben worden sind; dann bey Transferirungen, Quit- tirungen, Sterbfällen, über gefaßte oder aufgerechnete Ungebühren. Die Regrmems - und Corps-Commandanten haben darauf zu sehen, daß diese Abrechnungen miiben Officieren von Zeit zu Zeit (nach dem Formulare A) ordentlich geschehen, und ihre Forderungen und Schulden gehörig ausgeglichen, und nicht mit einer sträflichen Dienstgleichgultigkert viele Acttva und Deposita unberichtiget gelassen werden. §, 12272. So muß auch darauf gehalten werden, daß die Verlassenschafts-Abhandlungen mit dem schuldigen Fleiße betrieben, und nicht ohne Nothwendigkeit mehrere Jahre unerledigt herum gezogen werden, weil sonst, wenn dadurch theils für das Aerarium, theils für die Parteyen besondere Nachthelle verursacht würden, die Commandanten dafür zu haften, un-d jeden durch saumselige oder unrichtige Vorgänge dem Aerarium oder denParreyen erwachsenden Schaden zu ersetzen haben. h. 12278. Damit aber dieses Abrechnungsgeschäft und die Verlassenschafts-Abhandlungen mit der schuldigen Sorgfalt betrieben werden, so sind die ökon» ruschen und Justiz - Referenten bey den General - Commanden persönlich verantwortlich, sich in Zukunft unausgesetzt von dem Fortgange dieser Angelegenheit in Kenntnis; zu erhalten, und zu veranlassen, damit in rechter Zeit jeder Saumseligkeit bey den Abrechnungen mit den Officieren vom ökonomischen, und bey den Verlassenschafts- Abhandlungen von dem Justiz - Departement 35«m5 xi. 7 Mit wem Abrechnungen z:r geschehen haben. Hkth. am3o.Asr.77». 03-79. » „ 18. 2lpr.785. G *087.-» » 1. May 811. 1 »8.9 und 3134. » » 7> Sun. 813. A 2»oo. » » 7 2i ug. 817. A 4o3o. Wie die Abrechnung und Vergütung der von den Beschäl- und Remontirungs-De- partcmenrs aus den Derpflezs- Magazinen gefaßten Sourage zu geschehen hat. Hkth. «zrr 7. Aug. 8.7. A 4o3e 2n welchen Fällen sich Abrechnungen mit einzelnen Individuen vcm Militär ergeben, und was die Regiments - und Eorps - Commandanten hinsichtlich derselben zu beobachten haben; A, die VerlassenfchaftS-Abha»d- lungensind mit all.«« Neiße z u betreiben, damit fein Nachtheil túr das Aerarinii» oder die Parteyen erwachse; was sich die ökonomischen und IuNi; - Referenten bey den Verlassenschafrs - Abhandlungen besonders müssen angelegen seyn lassen. Hkth. am 3. May8>>. l 18-79 und 3i34.