Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

*7 Geld curfivt, mrnarhlich so fl. in dieser Münze. Geometer im ersten Falle too fl., im letzten Falle 40 fl. monathlich. h. 12282. Die Inspectoren und Unter-Directoren erhalten in den Landern, wo Papiergeld im Umläufe ist, monathlich i5o fl. in Einlösungsscheinen; in jenen, wo Conventions-Münze circulivt, monathlich 60 fl. als Zulage in dieser Münze. §. 12233. Mit Charakter ausgetretene Officiere erhalten die für Civil-Individuen bemessenen Gebühren. h. 12284. Die Ossiciere aus dem Dienststande der Armee beziehen, wenn sie beyrn Vermeffungs- geschäfte angesicllt worden sind, die categoriemäßigen Zulagen vom Tage ihrer Abreise von ihrem Truppenkörper, und zu der Reise nach demselben dürfen sie sich der regulamcnts- Müßigen Vorspann bedienen, sind jedoch verpflichtet,, täglich sechs deutsche Meilen zurück zu legen. §. 12235. Pensionirte und mit Charakter ausgetretene Officiere sind von dieser Bögünstigunc ausgeschlossen, und erhalten die Gebühr erst vorn Tage ihrer Verwendung. §. 12236. Die bey der Catastral-Aufnahme befindlichen Officiere haben auf die nothwendige un- sutgeldliche Wohnung oder auf ein verhaltrnßmaßiges Quartier - Geld aus der Catastral- Doration Anspruch. §. «2287. Wenn Officiere vom Ober-Lieutenant abwärts gkeichzeitig an einen und denselben Ort zu reisen beordert werden , so haben sich immer zwey eines gemeinschaftlichen zweyspännigen, und in Ungarn und Galizien eines vierspännigen Wagens zu bedienen, wogegen dem Haupt­manne , dem Capiian - Lieutenant, dann dem ersten und zweyten Rittmeister die Aufrech­nung eines zweyspännigen Wagens in den deutschen Provinzen, und eines vierspännigen Wagens in Ungarn und Galizien zugestanden wird. Fünf Figuranten zusammen erhalten einen Vorspannswagcn, wobey sie jedoch verpflichtet sind, ohne Abhaltung eines Rasttages täg­lich sechs Merlen zurück zu legen. §. 12288. In jedem Jahre, und überhaupt wenn der Bedarf von Handlangern bey ber Cata- Kral - Aufnahme eintritt, ist das General - Coinmando der Provinz, wo dieselben erforderlich sind, um deren Commandirung unter Beyrückung des Tages und des Ortes, wann und wo dieselben einzutreffen haben, anzugehen. 12289. Zur Vermeidung vieler Umtriebe ist jederzeit die Einleitung zu treffen, daß die Mann- Haft gleich zu dem betreffenden Inspeetor, welcher Handlanger benothlget, commandirk werde. tz. 12240. Das General - Commando hat die angesuchten Leute aus dem Loco-Stande der nachst- Krlegenen Regimenter zu beordern, und ban.it während der Zeit der Verwendung keine neuen Anschaffungen von MonturS - Stücken erforderlich werden, jedem Manne, außer seiner vollen, regulamentsinäßigen, im brauchbaren Stande befindlichen Bekleidung, ein zwepkes Paar neue Schuhe, ein drittes neues Hemd und ein drittes Paar Neue Gattien mirzugeben. h. 12241. Von Seite des betreffenden Jnfpectors ist die Mannschaft an dem bestimmten Tage und Orte gehörig zu übernehmen, den betreffenden Geometern sogleich zuzutheilen, die mit­gebrachten, oben erwähnten Reserve-Monturs-Sorten aber sind abtheilig für die Leute emes jeden Regiments von dem Inspeccor zu bescheinigen, und in seine Aufbewahrung zu nehmen. Band 11. & Von der Mappirung, T ri angulirung und Catastral-Aufnahme. • für 3nfpectorcn urtb Unter. . Sirecforen; t <?5e&ü^tí főt* tie mit ter ausgetretenen Sfficiere. £»Ft&. am ifl.üJldg 818. g 2059. SDann Officiere auä bem Sienffffatibe in Den ©en uß ber 3uf*ge treten; penffonirte ünb mit @&araF.- ter ausgetretene -.Offictcre ffn& »011 tiefer SQegünffigung auS; gefctiloffen. OF£f>. am 18 SKan 818. G jo5<?, '» » 10. 2iug. 818.1633» i-Quartier unb £iu«rtier;©e6 &er. öftg.amM,35iai)8i9. x 1410. 5®fe bie jur Safaffrat -- 2fufi ttatime ö&gef>enben£>tficiere öie SSorfpann in tfuferfjnung brin« gen türfen. fjftt, am3i.®ec. 8.3.13396. » » 3i. Sec. 819. G 5466. SDnS ju gefcfcebeti hat. wenn iur @rttaffrat: 2tufna&me 2Jti* lirar: #anblangev etforberltd) ffnb; mogiti fte au commartbiren finb; tvo&er ffe ju netmten finb, unbttmS benfd&en anOTontmt mitjugeben iff; »ort wem &te ü'ffatinf.'ftaft ju übernehmen, nnb tvuS hier* Ur> ju beobachten iff;

Next

/
Thumbnails
Contents