Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
nebst dem beyliegenden Zeugnisse und einer (nach dem beygeschlossenen Formulare A.) zw eyfach zu verfassenden Consigwatton an die General- Commanden einzusenden; diese letzteren aber alle derley Eingaben zu sammeln, und mittelst eines (nach dem beyfol- genden Formulare v.) zu verfassenden summarischen Ausweises noch vor Ablauf der oben angesetzten Termine dem Hofkriegsrathe zu unterlegen. §. 12216. Kein Gesuch irgend eines Individuums darf abgewiesen, oder von der epochenweise einzureichenden Consignatien ausgeschlossen werden, jedes einzelne Gesuch muß aber von den respectiven Regiments-, Bataillons- oder Corps-Commandanten vidirt, und ausdrücklich angemerkt werden, ob man den Bittsteller rücksichtlich seiner physischen Beschaffenheit zur Anstellung beym Cataster geeignet findet, und ob nicht vielleicht moralische oder sonst besondere Gründe eintreten, welche seine so gestaltige Verwendung unthunlich machen. §. 12217. In einer besonderen Rubrik haben die respecriven Commandanten bey jedem einzelnen Gesuche anzumerken, ob die Verwendung der betreffenden Individuen außer dem Regiments ohne Nuchtheil des Dienstes geschehen kann. Im Falle der Verneinung dieser Frage müssen die dazu bestimmenden besonderen Gründe angegeben werden. §. 12218. Da die Gesuche derjenigen Individuen, welche nicht gleich im ersten Jahre eingestellt werden könnten, in Vormerkung genommen werden, um bey erster Gelegenheit in Verwendung zu kommen, so ist es, um mit dieser Vormerkung immer in genauer Evidenz zu seyn, norhwendig, daß die respectiven Commandanten von jedem einzelnen Falle, daß ein Bittsteller von seinem Gesuche abfteht, oder daß sonst rücksichtlich seiner Verhältnisse Ursachen eintreten, welche die Anstellung beym Cataster für ihn unthunlich machen, auf dem gewöhnlichen Dienstwege davon die Meldung' erstatten, damit der Betreffende aus der Vormerkung gebracht werden kann. §. 1221 (). Wenn der Fall einträte, daß Individuen, welche Stellen beyin Cataster nachgesucht und erhalten haben, jene Eigenschaften, die iin §. 12212 als erforderlich bezeichnet sind -und die sie in ihren Gesuchen ausweisen, dennoch nicht besitzen, oder welche wegen Altersschwäche oder anderer physischer Gebrechen halber ihren Pflichten Ley dem Vermessungsgeschäfte nicht Nachkommen können, so müssen dieselben, sobald sich dieses entdeckt, wieder einrücken, und erhalten auf ihre Zurückreise weder eine Zulage, noch die Vergütung der Vorspann, jede Behörde aber, welche zu solchen Mißgriffen durch eine undeutliche oder unangemessene Schilderung der Anwendbarkeit des Individuums in dieser Beziehung Anlaß gegeben hätte, würde darüber zur strengen Verantwortung, und, nach Umständen, zum Schadenersätze verhalten werden. h. 12220. Wird das Individuum während des Catastr^l-Dienstes von einer solchen Krankheit befallen, oder zieht es sich dabey eine solche Beschädigung zu, welche dasselbe für diesen Dienst untauglich macht, so erhält es die Reisekosten und Zulage bis zu seinem Bestimmungsorte aus dem Catastral-Fonds. Die Reise ist jedoch dergestalt zu vollführen, daß in der Regel täglich sechs, und nur wenn es die Gebrechen des Körpers durchaus nicht zuließen, was aber ärztlich bestätiget seyn muß, wenigstens drey Meilen zurück gelegt werden. §. 12221. Wird ein Militär-Vermessungs-Individuum von seiner compctenten Behörde zu einer anderen Bestimmung vom Catastral - Geschäfte abgerufen, und kehrt es an seinen StandVon der Mappirung, Triangulirung und Catastral-Aufnahme. es kein Gesuch darf von der Cin- reichung abgewiesen werben, ittid wgS sonst zu beobachten ist; wasdieCommandsnten 6c» einzelnen Gesuchen in der besonderen Rubrik anzumerken haben ; Vormerkung der Bittgesuche von Compe euren, ökth. am 18. May 61 g. G roj). Behandlung derjenigen Individuen , welche ausgenommen wurden, demGeschafte aber nicht Nachkommen können- Hkth.aM i8.2Jtai)8i8.Gio59. * » i3, 818. G 8a8ä» Wie die als dienstuntauglich Abgehenden hmüchrüch der Reisekosten und Zulagen zu behandeln sind; bey welcher Gelegenheit die Reisekosten und Zulagen der Cutalkral-Fond, und wann das Aerarium zu traKdqhat;