Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

iu(> XLYI. Hauptsiück. Von ben Kanzelley-Spesen. Sie Regimenter ic. da­von zu bestreiten haben. Hkkh.am 18.3<m. 794. » » 19. Oct. 8o4. Wann den m den Provinzen anqestellten Lffictercn des Gc- neral-Qua rtiermeister.^>rabes Sie Schreib - Spesen vergütet werben können.-)krh. an; 27. Oct. 801. Rothe Tinte ist zur An- sch. ffung m*t geeignet, pbrh. am5.jDec- 3,1. L 4872. Von welchem Tage für einen verstorbenen Beamten das ölanzellkv - Spesen - Pansch« Duantum aushort. Hrth. «IT. »3. Aug. 794.I 9766. Verminderung des Kanzellcy- Spesen -Aufwandes; Papiergattung zu den Stand, und Dienst-Tabellen der Re­gimenter und Corps; Was insbesondere zur Ver­minderung des Schreib-Spe­sen - Aufwandes zu beobachten ist. Hkth. am 3o. Jfpr. 808. m 491. Wann Sirg-.llaü zu gebrau­chen ist. Hkth. am 3o. März 808. M 362. Den Divlsions - t?omman-, danken und Brigadieren ge­bühren keine Schreib-Sprsen Hkth.am 4. Marz 799. » » 23. Feb. 7 99. »' »» 9. Sep.807. 15oo4. Wem die Schreib-Spesen aus dem Eamerale gebühren. Hkrh am >0. Oet. 8o5 i 5481. Pausch- Quantum auf Schreib - Spesen noch das nöthige Kanzelley-Service, und so auch die Beleuchtung zu bestreiten. §. 12623. So haben auch die Regimenter, Corps und Bataillone von dem ihnen aus dem Un­kosten-Fonde gebührenden Pausch - Quantum auf Schreib-Spesen istens: das für die Escadronen und Compagnien, stcns: für die Adjutanten, und 3tens: für die Auditors fest gesetzte Quantum hinaus zu bezahlen, welches für jede Compagnie oder Escadron in 3o krn.; für die Adjutanten in 5 fl. und für den Auditor in 6 fl. bestehet. §. 15-624. Es kann jedem Offieiere des General - Quartiermeister - Stabes, wenn er in den Pro­vinzen zu den verschiedenen Vermessungen commandirt wird, das auf diese Zeit au,c Schrcib- Svesen ausgelegte Quantum gegen seine Quittung von dem Aerarium vergütet werden. §. 12626. Die Anschaffung der r 0 t h e n D i n t e ist bey allen Kanzelleyen unn 0 thig. §. 126:16. Für einen in den Provinzen angestellten und dort verstorbenen Beamten hört von dem Tage seines Ablebens das früher für ihn bemessene Quantum für Schreib-Spesen auf. §. 12627. Alle Eingaben, Meldungen und Berichte der General - Commanden und subalternen Militär-Behörden sind künftig auf einem h a l b e n B 0 g e n , per extensum geschrieben, einzusenden, sobald deren Anhalt nicht mehr als Eine Seite einnimmt und keine Beylagen dazu gehören, weil sonst mehrmahl das Präsentatum und andere ähnliche Be­merkungen verloren gehen, und dadurch wichtige Nachtheile verursacht werden konnten. §. 12628. Die Stand- und Dienst-Tabellen der Regimenter und Corps sind künftig auf keinem anderen als auf dem gewöhnlichen Schreibpapiere und Formate zu ver­fassen und einzusenden. §. 1262g. Alle Gegenstände und Dienstes-Piecen, die ein und dasselbe Regiment betreffen, sind immer unter ein Couvert zu bringen; so sind auch jene Gegenstände, über welche keine um­ständlichen Aufklärungen nothwendig sind, oder welche mit ein paar Worten erklärt werden können, a tergo des Berichtes zu erledigen, und unter Anwendung des alten Couverts wieder an die betreffenden Regimenter, Corps oder Branschen abzusenden. Eben so sind auch alle Auskünfte und Gegenstände, welche verlangt werden, jedes Mahl gleich vollständig und gründ­lich zu erschöpfen, und dadurch jede Rückfrage, mithin eine doppelte Schreiberey, zu vermeiden. §. i253c>. Des Siegellackes darf sich nur in solchen Gelegenheiten, wo statt desselben Oblaten nicht gebraucht werden können, bedient, und die Correspondenz nur in den wenigen Fällen, wo der Wohlstand es durchaus erheischet, damit gesiegelt werden. §. 12681. Es kann weder einem Divisions - Commandanten, noch einem Brigadier auf Schreib- Spesen eine Vergütung errheiler werden, noch eine Verabreichung aus den Aerarial Vorrächen Statt finden, sondern sie müssen sich die nöthigen Schreib-Marerralicn aue Eigenem anschaffen. tz. 12532. Die Schreib-Spesen, welche bey den Conscripticns-Revisoraten und bey der Con- scriptions-Direktion norhig werden, sind aus dem Cameral - Fonde zu bezahlen, und es haben daher., auch die Betreffenden in Ccnto des Aerannms nicht? aufzl rechnen.

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